Dass es – vereinfacht dargestellt – nicht erlaubt ist, eine andere Person zu schlagen oder jemandem etwas zu stehlen, ist gemeinhin bekannt. Wer einen Diebstahl oder eine Körperverletzung begeht, der macht sich strafbar. So weit so klar. Doch was ist eigentlich mit einer Person, die jemand anderen dazu bringt, eine Straftat zu begehen? Ist ein derartiges Verhalten ebenfalls strafbar?
Ab wann liegt eine Anstiftung zu einer Straftat vor? Welche gesetzlichen Regelungen sind diesbezüglich in § 26 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) enthalten? Welche Strafe droht einem Anstifter? Diese und weitere Fragen rund um das Thema wollen wir in unserem Ratgeber für Sie klären. Dabei wollen wir uns zur Veranschaulichung auf das Beispiel der Anstiftung zur Körperverletzung konzentrieren.
FAQ: § 26 StGB?
Unter § 26 Strafgesetzbuch (StGB) definiert der Gesetzgeber die Vorgaben für die Anstiftung zu einer Straftat.
Bei der Anstiftung handelt es sich um eine Form der Teilnahme an einer Straftat. Sie ist von der Beihilfe zu unterscheiden.
Ein Anstifter muss bei einem Verbrechen bzw. Vergehen mit der gleichen Strafe rechnen wie der eigentliche Täter.
Inhaltsverzeichnis
§ 26 StGB: Gesetzliche Regelung zur Anstiftung
Zunächst wollen wir Ihnen aufzeigen, welche gesetzliche Bestimmung der Anstiftung zur Körperverletzung (bzw. zu einer sonstigen Straftat) zugrunde liegt. Zentrale Norm ist hier § 26 StGB. In der Vorschrift heißt es:
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat., wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Die Strafe, die sich aus § 26 StGB für einen Anstifter ergibt, ist also gleich der des Haupttäters. Es handelt sich hierbei um den Teilnehmer an einer Straftat. Ebenfalls Teilnehmer (und nicht Täter) ist derjenige, der eine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB begeht. Die Teilnahme ist stets von der Täterschaft (Täter oder Mittäter) abzugrenzen. Bei der Anstiftung und der Beihilfe wird an einer fremden Tat mitgewirkt, bei der Täterschaft hingegen an einer eigenen.
Voraussetzungen der Anstiftung zur Körperverletzung
Im folgenden Abschnitt wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Voraussetzungen laut § 26 StGB vorliegen müssen, damit sich eine Person wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar macht. Zunächst einmal bedarf es dem Vorliegen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat eines anderen. In unserem beispielhaften Fall müsste also eine andere Person den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllen. Die Tat dürfte zudem nicht gerechtfertigt sein, was beispielsweise im Fall der Notwehr gegeben wäre.
Wichtig ist, dass die Vortat laut § 26 StGB stets in vorsätzlicher Art und Weise begangen worden sein muss. Die Anstiftung zur fahrlässigen Körperverletzung gibt es also nicht. Nicht von Bedeutung, so der Wortlaut des § 26 StGB, ist die Schuld des Täters. Diese wird für jeden Beteiligten gesondert ermittelt. Zu entnehmen ist dies zudem der Vorschrift des § 29 StGB.
In Betracht kommt neben der einfachen Körperverletzung als Haupttat beispielsweise auch die Anstiftung zur Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 B. Im Rahmen der Anstiftungshandlung fordert § 26 StGB, dass der andere zu seiner Tat bestimmt wird. Nach der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hierunter jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses zu verstehen.
Eine Besonderheit bildet insoweit die Figur des „omnimodo facturus“. Gemeint ist damit derjenige, der bereits zur Tat entschlossen ist. Naturgemäß kann bei derartigen Personen ein Tatentschluss nicht mehr hervorgerufen werden.
Wer dennoch versucht, einen bereits zur Tat Entschlossenen gemäß § 26 StGB anzustiften, für den gilt es die versuchte Anstiftung zu prüfen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Handelt es sich bei der Haupttat um ein Vergehen, so ist der Versuch der Anstiftung nicht zu bestrafen. Bei einem Verbrechen als Haupttat hingegen findet die Vorschrift des § 30 StGB Anwendung, nach der ein Anstifter entsprechend den Vorschriften zum Versuch des jeweiligen Verbrechens zu bestrafen ist.
Doppelter Vorsatz nach § 26 StGB
Damit sich eine Person wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar macht, muss sie in zweifacher Hinsicht vorsätzlich handeln. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen. Zum einen muss sie Vorsatz hinsichtlich der in Rede stehenden Haupttat, hier also der Körperverletzung, haben. Die Strafbarkeit eines Anstifters gemäß § 26 StGB setzt zum anderen voraus, dass dieser zudem auch vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftungshandlung handelt.
Für das obige Beispiel bedeutet dies also, dass A zum einen die Körperverletzung an C wollen und um deren Umstände Bescheid wissen muss. Zum anderen muss er wissentlich und willentlich hinsichtlich des Überredens des B handeln.
Bauer sagt
Ich habe eine dringlich Frage:
Eine Arbeitskollegin hat Ihren Schläger Typen angestiftet zur Körperverletzung.wie sieht es aus,wenn der Täter eine Schraube locker hat und im betreuten Wohnen ist,genauso wie das Opfer?
Denn der Schläger Typ ist deshalb aus der Werkstadt geflogen,weil Er gewaltig wurde.
Wie sieht es mit dem Paragraphen aus?
Wie kann sich mein Arbeitskollege zur Wehr setzen,weil die Anstifterin in der gleiche Werkstadt Arbeitet.
hans19 förster sagt
Einem HNO-Arzt (der als Arzt – allgemein Menschenleben retten soll- ) der zum M;askenverzicht aufruft, sollte die Zulassung als Kassenarzt und ggfls. die Approbation entzogen werden!
Rene` S. sagt
Wie sieht es aus, wenn der Trainer einer Jugendfußballmannschaft dazu aufruft die gegnerischen Spieler durch unfaire Spielweise außer Gefecht zu setzen? Diese Aufforderung haben mehrere Spieler, glaubhaft versichernd ,gehört und im Verlauf der nach folgenden Spielzeit tatsächlich Spieler nach Gegnereinwirkung im Krankenhaus behandelt werden mussten, zum Teil mit schwerwiegenden Verletzungen.