Verurteilt das Strafgericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafe, so bedeutet das nicht, dass er diese Strafe auch tatsächlich im Gefängnis absitzen muss. Vielmehr kann das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, sodass der Verurteilte diese – zumindest vorerst – nicht antreten muss.
Er kann sogar einen Straferlass ohne jegliche Verbüßung seiner restlichen Strafe erreichen, wenn er während der sogenannten Bewährungszeit keine neuen Straftaten begeht und sich an die Auflagen und Weisungen hält, die ihm das Gericht auferlegt hat.
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FAQ: Straferlass
Der Straferlass im Sinne des § 56g StGB ist ein richterlicher Beschluss, durch den die restliche, noch nicht verbüßte Freiheitsstrafe erlassen wird. Der Erlass hat zur Folge, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr widerrufen werden kann – selbst dann nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verurteilte nicht bewährt hat.
Laut § 56a Abs. 2 S. 1 StGB beginnt die Bewährungszeit „mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung“.
Nach § 56g StGB erlässt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe. Allerdings bleibt der Straftäter weiterhin verurteilt und gilt damit als vorbestraft. Seine Verurteilung ist im Bundeszentralregister dokumentiert.
Voraussetzung für einen solchen Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit ist neben diesem Zeitablauf, dass das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn der Verurteilte während dieser Zeit eine neue Straftat begeht oder in grober Weise gegen seine Bewährungsauflagen oder Weisungen verstößt.
Voraussetzungen für einen Erlass der Strafe nach § 56g StGB
Wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft, so erlässt es dem Verurteilten die restliche Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Der Straferlass muss also gerichtlich erklärt werden, er erfolgt nicht automatisch nach Zeitablauf.
Trotz des Erlasses bleibt der Verurteilte weiterhin (vor-)bestraft. Der Straferlass bezieht sich auch nur auf die zur Bewährung ausgesetzte, nicht verbüßte Freiheitsstrafe, nicht aber auf:
- gleichzeitig verhängte Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
- Nebenstrafen sowie Nebenfolgen
- Maßregeln der Besserung und Sicherung wie z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB
Prüfung von Widerrufsgründen für die Strafaussetzung
Das Strafgericht muss für den Erlass der Strafe prüfen und ermitteln, ob Widerrufsgründe für die Strafaussetzung in der Person des Verurteilten liegen. Diese Widerrufsgründe sind in § 56f Abs. 1 StGB benannt:
„Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.) gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.) gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.“
Gelangt das Strafgericht zu der Feststellung, dass solche Widerrufsgründe fehlen, muss der Straferlass erfolgen. Mit diesem Erlass ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass sich der Verurteilte doch nicht bewährt hat.
Allerdings ist ein Widerruf des Straferlasses möglich, wenn auch nur in einem engen zeitlichen Rahmen. Er kommt aber erst in Betracht, nachdem der Straferlass in Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 56g Abs. 2 StGB geregelt:
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat
- Die Straftat muss der Verurteilte während seiner Bewährungszeit begangen haben
- Widerrufsfrist „von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung“
Rohrmann sagt
Moin, ich habe eine Frage an sie,
Ich habe eine Bewährungsstrafe innerhalb der Bewährungszeit wurde ich erneut Straffällig.
Mein Urteil wurde am 29.12.2023 Rechts kräftig.
darauf hin hat die Staatsanwaltschaft den widerruf meine Bewährung beantragt.
Ich habe sofortige Beschwerde eingelegt um dagegen vorzugehen.
ich verstehen §56g abs. 2 StGB so das sie nur bis zum 29.06.2024 zeit haben die Bewährungsstraffe zu widerrufen. Sonst wäre sie nicht zulässig.
Ist das so richtig ?
Murat A sagt
wann erlischt der Eintrag?