FAQ: Haftbefehl für die Untersuchungshaft
Der zumeist schriftlich erteilte Haftbefehl ist laut Definition die gerichtliche Anordnung, jemanden zu verhaften. Er ist Voraussetzung für die Unterbringung eines Beschuldigten in der Untersuchungshaft und bezweckt in diesem Zusammenhang die Sicherung der Strafverfolgung. Weil der Staat damit sehr stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreift, ist der Haftbefehl nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, die wir hier näher erörtern.
Die Untersuchungshaft soll wegen derselben Tat normalerweise nicht länger als sechs Monate dauern. Danach prüft das Oberlandesgericht in einem Vorlageverfahren, ob eine Fortdauer der U-Haft gerechtfertigt ist.
Wenn die Polizei den Beschuldigten bereits in Gewahrsam genommen hat, muss er binnen 24 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Erst danach kommt er in Untersuchungshaft. Wenn der dringend Tatverdächtigte hingehen noch auf freiem Fuß ist, muss die Polizei ihn erst suchen und festnehmen.
Der Haftbefehl verjährt selbst nicht. Allerdings kann Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Straftat bzw. Vollstreckungsverjährung für die verhängte Strafe eintreten.
Inhaltsverzeichnis
Haftbefehl: Was ist das?
Mit einem Haftbefehl ordnet das Gericht die Verhaftung einer Person und damit einen (vorläufigen) Freiheitsentzug an. In den meisten Fällen ergeht ein Haftbefehl, um einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen.
Die U-Haft soll sicherstellen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ordnungsgemäß durchführen können – ohne die Gefahr, dass der Beschuldigte flieht oder Beweismittel vernichtet.
Doch auch in anderen Situationen kann ein Haftbefehl erlassen werden:
- Haftbefehl nach § 230 StPO für den Fall, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt
- Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bei Verdacht der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
- Vollstreckungshaftbefehl im Sinne des § 457 StPO, wenn ein Straftäter versucht, sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen
- Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO, wenn davon auszugehen ist, dass nach Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung diese wiederrufen wird
- Europäischer Haftbefehl, um gesuchte Menschen zum Zweck der Strafverfolgung, für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitentziehenden Sicherungsmaßregel zu übergeben
- Internationaler Haftbefehl, der streng genommen nur ein nationaler Untersuchungs- bzw. Vollstreckungshaftbefehl ist. Er beinhaltet gewöhnlich auch einen Auslieferungsantrag für den Fall, dass die gesuchte Person im Ausland festgenommen wird.
Untersuchungshaft: Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO
Der schriftliche Haftbefehl nach § 114 StPO ist eine formelle Voraussetzung für die Untersuchungshaft, die nur ein Richter anordnen darf. Dem Beschuldigten ist bei seiner Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen.
Dabei muss der Haftbefehl folgende Angaben beinhalten:
- genaue Bezeichnung des Beschuldigten
- konkreter Tatvorwurf einschließlich Tatort und Tatzeit sowie der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und der einschlägigen Strafvorschriften
- Haftgrund
- Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ableiten
Zunächst einmal ist ein Haftbefehl nur dann zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass jemand eine Straftat begangen hat. Das heißt, dass der Beschuldigte nach dem jeweiligen Ermittlungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter oder ein Teilnehmer an der Straftat ist.
Ein bloßer Anfangsverdacht oder hinreichender Tatverdacht reicht also für die Untersuchungshaft nicht aus. Außerdem müssen im Haftbefahl konkrete Tatsachen benannt werden, auf welche die Ermittlungsbehörden ihren dringenden Tatverdacht stützen.
Haftgründe: Für was bekommt man einen Haftbefehl?
Der Richter darf nur dann einen Haftbefehl erlassen, wenn einer der in den §§ 112 Abs. 2 und 3 oder 112a StPO benannten Haftgründe vorliegt:
- Flucht: Bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Beschuldigte geflohen ist oder sich vor den Ermittlungsbehörden versteckt.
- Fluchtgefahr: Der Richter kommt nach gründlicher Abwägung aller Umstände zu dem Schluss, dass die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen. Er darf die Fluchtgefahr nicht einfach so pauschal annehmen, sondern muss unter anderem die persönlichen Verhältnisse und Bindungen des Beschuldigten sowie die Höhe der zu erwartenden Strafe in seine Erwägungen mit einbeziehen.
- Verdunklungsgefahr: Aus dem Verhalten des Beschuldigten lässt sich schlussfolgern, dass er Beweismittel zerstören, manipulieren oder verschwinden lassen wird oder dass er Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige unredlich beeinflussen wird. auch hier muss der Richter alle konkreten Tatsachen berücksichtigen und genau abwägen.
- Verdacht eines Kapitaldelikts: Streng genommen ist dies gar kein Haftgrund für einen Haftbefehl. Vielmehr besagt § 112 Abs. 3 StPO, dass der dringende Tatverdacht einer besonders schweren Tat allein ausreicht, um die Unterbringung in Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Als solche Taten benennt die Vorschrift unter anderem Mord und Totschlag, schweren sexuellen Kindesmissbrauch sowie besonders schwere Brandstiftung. Weil das aber dem Zweck der U-Haft – der Verfahrenssicherung – zuwiderläuft, verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass auch bei solch schweren Verbrechen eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr zumindest nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
- Wiederholungsgefahr: Ein Haftbefehl ist auch zulässig, wenn jemand dringend verdächtig ist, eine der in § 112a Abs. 1 StPO benannten Taten begangen zu haben und konkrete Tatsachen die Gefahr nahelegen, er werde ähnliche Taten wieder begehen. Zu diesen Verbrechen zählen beispielsweise Sexualdelikte, die Terrorismusfinanzierung und Brandstiftungsdelikte.
Achtung! Der Beschuldigte muss bei den Ermittlungen und seiner Strafverfolgung nicht mitwirken. Deshalb reichen seine Untätigkeit und sein Ungehorsam nicht, um einen Haftgrund zu begründen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung der Untersuchungshaft per Haftbefehl muss immer verhältnismäßig sein. Sie darf laut § 112 Abs. 1 S. 2 StPO „nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.“
Diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert § 113 StPO noch einmal für leichtere Straftaten.
Droht dem Beschuldigten lediglich eine sechsmonatige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen, so darf der Richter keine U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr anordnen. Darüber hinaus gelten für den Haftgrund der Fluchtgefahr strengere Voraussetzungen.
Festnahme: Vollstreckung von einem Haftbefehl laut StPO
Beim Haftbefehl erfolgt die Vollstreckung durch die Verhaftung bzw. durch das Ergreifen des Beschuldigten. Das ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft – auf ihre Weisung hin wird der Haftbefehl durch die Polizei vollstreckt. Anschließend ist der Beschuldigte unverzüglich dem Richter vorzuführen, der die Untersuchungshaft angeordnet hat.
Daraufhin vernimmt das Gericht den Beschuldigten und weist ihn dabei darauf hin, dass er sich zum Tatvorwurf nicht äußern muss. Er muss aber die Gelegenheit bekommen, Argumente und Tatsachen vorzubringen, die die Verdachts- und Haftgründe entkräften und ihn entlasten.
Andreas G sagt
Ich habe hier ein Problem. Meine Frau hat ein Verfahren wegen Betrugs und hat noch eine bewährungsstrafe offen. Ihr Anwalt möchte sie nun als Pflichtverteidiger nur dann vertreten wenn sie die noch offene Rechnung bei ihm bezahlt hat. hat den nicht jeder das Recht auf Strafverteidiger. Es ist wohl davon auszugehen das er meine Frau nun vor Gericht nur widerwillig vertreten wird. Ich selbst bin sowieso der Meinung das wie in Amerika die Bezahlung nach Erfolg statt finden soltel