FAQ: Paragraph 216 StGB
Tötung auf Verlangen bedeutet laut Definition, dass jemand einen anderen Menschen auf dessen Wunsch hin tötet. An dieser Stelle erläutern wir den Tatbestand des § 216 StGB genauer.
Laut § 216 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, in denen ein Mensch den freien Entschluss fasst zu sterben, diesen aber z. B. krankheitsbedingt ohne Hilfe von außen nicht mehr allein umsetzen kann. Mit seinem Grundrecht auf Selbstbestimmung, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, wäre es nur schwer zu vereinen, wenn sich die Person, die ihm beim Suizid hilft, wegen Tötung auf Verlangen strafbar macht. Deshalb verlangt der Bundesgerichtshof eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB mit der Folge, dass diese Strafvorschrift in solchen Situationen eben nicht anwendbar ist.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt Tötung auf Verlangen vor? Tatbestand des § 216 StGB
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 216 StGB ist, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Aus juristischer Sicht gilt ein Mensch spätestens dann als tot, sobald sein Hirntod eintritt, wenn also die Gesamtfunktionen der wesentlichen Hirnregionen unwiederbringlich erlöschen sind.
Wie der Täter sein Opfer tötet, ob er es erschießt oder ihm eine tödliche Medikamentendosis verabreicht, spielt dabei keine Rolle.
Eine wichtige Voraussetzung ist laut § 216 Abs. 1 StGB das „ausdrückliche und ernsthafte Verlangen“ des Getöteten. Das beinhaltet Folgendes:
- Eine Tötung auf Verlangen setzt ein aktives Einwirken der sterbewilligen Person auf den Täter mit dem Ziel voraus, diesen zur Tötung zu veranlassen. Es reicht demnach nicht, wenn das Opfer lediglich beiläufig den Wunsch nach seiner Tötung äußert. Auch ein bloßes Dulden oder Einverstandensein genügt nicht.
- Der Tötungswunsch beruht auf einem freien Willen und einer fehlerfreien Willensbildung. Beruht der Wunsch hingegen auf einem Irrtum, auf Täuschung oder Zwang, so liegt kein ernstliches Verlangen vor.
- Wichtig ist außerdem, dass die sterbewillige Person in der Lage war, die Tragweite ihres Wunsches zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Nur dann liegt ein ernsthaftes Verlangen im Sinne des § 216 StGB vor.
- Zu guter Letzt muss diese Person ihre Entscheidung ausdrücklich und unmissverständlich durch Worte oder Gesten dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht haben.
Außerdem muss der Täter sein Opfer aufgrund dieses Verlangens getötet haben, sprich: Die sterbewillige Person hat den Täter zur Tötung bestimmt und dessen Tatentschluss bzw. Tötungsvorsatz erst hervorgerufen. Das wiederum setzt voraus, dass der Täter das Verlangen des Anderen kannte und aus diesem Motiv heraus tötete. Der Täter darf also nicht schon vorher den Entschluss gefasst haben, die Person zu töten, denn das wäre zumindest Totschlag.
Streit zu § 216 StGB: Sterbehilfe oder Tötung auf Verlangen
Das Strafgesetzbuch stellt lediglich die Tötung eines anderen Menschen unter Strafe, nicht aber die Selbsttötung, also den Suizid. Demnach bleibt auch die Beihilfe zum Suizid straflos, vorausgesetzt, der Suizident hat bis zum letzten Moment frei über seinen Tod entschieden.
Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einer strafbaren Tötung auf Verlangen und der Beihilfe zum Suizid, also dem Hilfeleisten bei der Selbsttötung, oft sehr schwierig. Das ist vor allem für unheilbar bzw. schwer erkrankte Menschen, die ihrem Leiden ein Ende setzen wollen, dabei aber auf die Hilfe anderer angewiesen sind, eine unerträgliche Situation – zumal sie aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts auch ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28.6.2022 (Az.: 6 StR 68/21) auf diesen Widerspruch reagiert und entschieden, dass § 216 StGB verfassungskonform auszulegen ist – und zwar immer dann, wenn ein Mensch freiwillig, ohne Zwang entschieden hat, aus dem Leben zu scheiden, er faktisch aber nicht allein in der Lage ist, diesen Entschluss auch selbst umzusetzen.
Solche Situationen fallen aufgrund der verfassungskonformen Auslegung nicht ein den Anwendungsbereich des § 216 StGB, weil das Recht auf einen selbstbestimmten Tod kaum mit einer Bestrafung der Person zu vereinbaren ist, die der sterbewilligen Person bei der Umsetzung ihres Willens geholfen hat.