FAQ: Fahrlässigkeit
Laut Definition bedeutet Fahrlässigkeit, dass jemand seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, obwohl der Schadenseintritt für ihn erkennbar war oder gewesen wäre. An dieser Stelle lesen Sie eine ausführlichere Erklärung.
Nein. Laut § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln nur dann strafbar, wenn es im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Deshalb hat zum Beispiel eine fahrlässige Sachbeschädigung keine strafrechtlichen, sondern höchstens zivilrechtliche Konsequenzen. Eine fahrlässige Brandstiftung ist hingegen laut § 306d StGB ausdrücklich strafbar.
Im Strafrecht spielen insbesondere die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit eine Rolle. Bei Formen sind im Rahmen fahrlässiger Begehungsdelikte strafbar. Die Unterscheidung ist jedoch für eine Abgrenzung zum bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) von Bedeutung. Hier erfahren Sie mehr.
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Fahrlässiges Begehungsdelikt
§ 15 StGB stellt klar, dass fahrlässiges Handeln nur dann strafbar ist, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Das heißt, es muss einen entsprechenden Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz geben.
So gibt es zum Beispiel weder einen fahrlässigen Diebstahl noch eine fahrlässige Sachbeschädigung. Auch der Betrug ist nur strafbar, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat.
Typische fahrlässige Begehungsdelikte sind zum Beispiel:
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung (zum Beispiel im Straßenverkehr), § 229 StGB
- Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB in Verbindung mit § 306 oder § 306a StGB
Die Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, spielt vor allem bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle. Denn bei Fahrlässigkeitsdelikten fällt die Strafe gewöhnlich deutlich milder aus als bei vorsätzlich begangenen Straftaten.
So liegt das Strafmaß für eine fahrlässige Tötung zum Beispiel bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe, während für einen vorsätzlichen Totschlag eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren droht – in besonders schweren Fällen sogar lebenslang.
Was versteht man unter Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Der Bundesgerichtshof definiert Vorsatz als den „Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände“ (BGH, Az. 1 StR 26/64). Demnach setzt Vorsatz ein Wissens- und ein Willens-Element voraus, wobei beide Elemente unterschiedlich stark ausgeprägt sein können:
- Beim „Dolus directus 1. Grades“ (Absicht) ist der Willen des Täters, die Straftat zu begehen und den damit verbundenen Schaden zu verursachen, besonders ausgeprägt.
- Beim „Dolus directus 2. Grades“ (Wissentlichkeit) überwiegt das Wissenselement. Er weiß genau, was er tut und welchen Schaden er anrichtet.
- Mit „Dolus eventualis“ (bedingtem Vorsatz) handelt der Täter, wenn er den von ihm verursachten Schadenseintritt zumindest für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit bedeutet laut Definition, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei die Tatbestandsverwirklichung vorhersehbar war. Das heißt, er hätte erkennen können, dass er durch sein Verhalten einen Schaden verursacht.
Erscheinungsformen fahrlässigen Handelns
Im Strafrecht unterscheiden Juristen zwischen zwei Erscheinungsformen der Fahrlässigkeit:
- Unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter lässt bei einer bestimmten Verhaltensweise die gebotene Sorgfalt außer Acht. Dadurch verwirklicht er einen bestimmten Straftatbestand, ohne dies zu erkennen. Es fehlt also das für einen Vorsatz erforderliche Wissen und Wollen.
- Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hält es für möglich, dass er einen Straftatbestand verwirklicht. Er vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass „alles gut geht“ und er mit seinem Verhalten niemandem schadet. Mit dem „Für-möglich-halten“ liegt zwar ein Wissenselement vor, es fehlt aber das für einen Vorsatz erforderliche Willenselement.
Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein zu beurteilen, ob der Täter bedingt vorsätzlich gehandelt und den Schadenseintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat oder ob ihm lediglich bewusste Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Weitere Formen der Fahrlässigkeit
Die Unterteilung in leichte und grobe Fahrlässigkeit spielt im Strafrecht hingegen eher keine Rolle. Sie ist im Zivilrecht – und dort insbesondere im Versicherungsrecht – relevant.
Wenn ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht hat, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen.
Vereinfacht ausgedrückt, verhält sich jemand grob fahrlässig, wenn sich ein verständiger Beobachter sagen würde: So etwas darf eigentlich nicht passieren. Dies setzt eine schwere Pflichtverletzung voraus, die kaum zu entschuldigen ist.
Grobe Fahrlässigkeit ist damit das zivilrechtliche Pendant zur strafrechtlichen Leichtfertigkeit, die dann vorliegt, wenn der Täter besonders gleichgültig und grob unachtsam seine Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt.
So begeht zum Beispiel einen Raub mit Todesfolge, wer durch den Raub den Tod eines anderen Menschen zumindest leichtfertig verursacht.
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