Im Strafrecht wird grundlegend zwischen zwei Kategorien entschieden, wenn von Straftatbeständen die Rede ist: den Vergehen und den Verbrechen. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden beide Begriffe häufig als Synonyme verwendet, doch aus strafrechtlicher Sicht ist die Unterscheidung durchaus wichtig.
Die Differenzierung spielt vor allem hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit von Straftaten eine tragende Rolle. Doch wie genau?
Wann kann ein Straftäter als Verbrecher gelten? Worin liegt der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen? Und was genau ist eigentlich ein Kapitalverbrechen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Verbrechen
Bei einem Verbrechen handelt es sich um eine Straftat, bei welcher der Gesetzgeber beim Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht.
Das Gericht kann für ein Verbrechen grundsätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Verbrechen? Definition nach StGB
Dem Grunde nach handelt es sich sowohl bei Vergehen als auch bei Verbrechen um rechtswidrige Handlungen. Doch unterscheiden sich beide Kategorien vor allem hinsichtlich ihrer Gewichtung im Strafrecht. Während Vergehen als vergleichsweise geringere Straftaten verstanden werden, gelten Verbrechen als schwerwiegendere Verstöße gegen geltendes Recht.
Neben dieser allgemeinen Definition unterscheiden sich Verbrechen und Vergehen im Strafrecht jedoch noch durch einen weiteren Aspekt, der sich leicht im Strafgesetzbuch (StGB) ablesen lässt, denn: Für die Einteilung von Straftatbeständen in eine der beiden Kategorien ist deren nach StGB festgeschriebene Mindeststrafe von Bedeutung.
Vereinfacht zusammengefasst: Jedes Verbrechen ist eine Straftat, aber nicht jede Straftat ist auch Verbrechen – sie kann auch Vergehen sein. Und nicht jeder Straftäter ist auch Verbrecher per Definition im Strafrecht, obwohl in der Alltagssprache eine solche Unterscheidung auch in den Medien nur selten getroffen wird.
Dem Grunde nach bedingen sich ethisch-moralische Betrachtungsweise und strafrechtliche Beurteilung gegenseitig, denn: Taten, die unter moralischen Aspekten als besonders schwer gelten, werden auch im Strafrecht mit einer höheren Strafe belegt.
Und umgekehrt werden Straftaten, die strenger geahndet werden, auch in der Gesellschaft als besonders schwer wahrgenommen.
Das Strafgesetz spiegelt damit auf nüchterne Art und Weise die Moral der Gesellschaft wider – und kann diese in engem Rahmen sogar auch lenken.
Was ist ein Kapitalverbrechen?
Nachdem der grundlegende Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen nunmehr geklärt ist, bedarf es einer weiteren Klärung: der Frage nach sogenannten Kapitalverbrechen. Dieser Begriff hat im deutschen Strafrecht mittlerweile keine Bewandnis mehr, ist jedoch im alltäglichen Sprachgebrauch noch häufig anzutreffen.
Mit zunehmender Weiterentwicklung der Vollstreckungsarten von Todesstrafen erweiterte sich die Bedeutung des Kapitalverbrechens auf alle Straftaten, für die eine solche Strafe vorgesehen war. In den USA und anderen Staaten, in denen die Todesstrafe bis heute Bestand hat, ist der Begriff noch immer im Strafrecht bekannt. Und besonders aus Kriminalserien und -filmen kennen ihn auch die meisten hierzulande noch.
In der Bundesrepublik Deutschland aber ist die Todesstrafe seit 1989 offiziell aus dem Strafrecht gestrichen. In der BRD wurden bereits seit 1951 keine Todesstrafen mehr vollstreckt. In der DDR endete die Geschichte der Todesstrafe bei Zivilisten mit der Hinrichtung des Kindermörders Erwin Hagedorn (1972) und bei Staatsbediensteten mit dem Tod Werner Teskes (1981) – seit 1987 ist sie offiziell in der DDR abgeschafft.
Das Wort “Kapitalverbrechen” hat im deutschen Strafrecht heutzutage keinen Platz mehr. Umgangssprachlich bezeichnet es weitestgehend ein besonders schweres Verbrechen wie etwa Mord.
Körperverletzung – Vergehen oder Verbrechen?
Nachdem die Definition von Verbrechen nach strafrechtlichem Maßstab erfolgte, stellt sich nun die Frage, welche Straftaten denn eigentlich unter anderem als solch schwerwiegende Handlungen zu werten sind.
Bevor wir uns aber dem übergroßen Pool an Tatbeständen im Strafgesetzbuch widmen, wollen wir zunächst einen Blick auf den thematischen Schwerpunkt dieser Seite legen. Da Körperverletzung aber nicht gleich Körperverletzung ist, kann hier keine allgemeingültige Klassifizierung der Tatbestände in Vergehen oder Verbrechen stattfinden.
Eine Körperverletzung kann sowohl Vergehen als auch Verbrechen sein, je nachdem welcher Tatbestand ihr genau zugrunde liegt. Folgende Qualifikationen der Körperverletzung sind nach strafrechtlicher Maßgabe und Bestimmungen im StGB als Verbrechen zu werten:
- schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
- weibliche Genitalverstümmelung nach § 226a StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
Alle anderen in Abschnitt 16 des Strafgesetzbuches beschriebenen Tatbestände fallen per Definition in die Kategorie der Vergehen.
Andere Arten von Verbrechen – Eine Liste
Welche anderen Straftatbestände können als Verbrechen gewertet werden? Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Verbrechen in Form einer übersichtlichen Auflistung.
Der Liste sämtlicher Verbrechen, die im deutschen Strafgesetzbuch aufgeführt werden, sind darüber hinaus die jeweiligen Mindest- und Höchstfreiheitsstrafen beigeordnet, die sich im jeweils ersten Absatz eines jeden Paragraphen finden (mildernde und strafverschärfende Bestimmungen sind ausgelassen):
§ im StGB | Mindeststrafe in Jahren | Höchststrafe in Jahren | |
---|---|---|---|
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | |||
80 | Vorbereitung eines Krieges | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
81 | Hochverrat | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
82 | Hochverrat gegen ein Land | 1 | 10 |
83 | Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund | 1 | 10 |
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit | |||
94 | Landesverrat | 1 | 15 |
100 | friedensgefährdende Beziehungen | 1 | 15 |
Straftaten gegen ausländische Staaten | |||
102 | Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten | 1 | 15 |
105 | Nötigung von Verfassungsorganen | 1 | 10 |
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung | |||
129a | Bildung einer terroristischen Vereinigung | 1 | 10 |
Geld- und Wertzeichenfälschung | |||
146 | Geldfälschung | 1 | 15 |
152b | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks | 1 | 10 |
Falsche uneidliche Aussage und Meineid | |||
154 | Meineid | 1 | 15 |
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung | |||
176a | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | 1 | 15 |
176b | Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
177 | Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung | 1 | 15 |
178 | Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
Straftaten gegen das Leben | |||
211 | Mord | lebenslange Freiheitsstrafe | - |
212 | Totschlag | 5 | 15 |
213 | minderschwerer Fall des Totschlags | 1 | 10 |
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit | |||
226 | schwere Körperverletzung | 1 | 10 |
226a | weibliche Genitalverstümmelung | 1 | 15 |
227 | Körperverletzung mit Todesfolge | 3 | 15 |
Straftaten gegen die persönliche Freiheit | |||
234 | Menschenraub | 1 | 10 |
234a | Verschleppung | 1 | 15 |
239a | erpresserischer Menschenraub | 5 | 15 |
239b | Geiselnahme | 5 | 15 |
Diebstahl und Unterschlagung | |||
244a | schwerer Bandendiebstahl | 1 | 10 |
Raub und Erpressung | |||
249 | Raub | 1 | 15 |
250 | schwerer Raub | 3 | 15 |
251 | Raub mit Todesfolge | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
255 | Räuberische Erpressung | 1 | 15 |
260a | gewerbsmäßige Bandenhehlerei | 1 | 10 |
Gemeingefährliche Straftaten | |||
306 | Brandstiftung | 1 | 10 |
306a | schwere Brandstiftung | 1 | 15 |
306b | besonders schwere Brandstiftung | 2 | 15 |
306c | Brandstiftung mit Todesfolge | lebenslange Freiheitsstrafe oder 10 | - 15 |
307 | Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie | 5 | 15 |
308 | Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion | 1 | 15 |
309 | Missbrauch ionisierender Strahlen | 1 | 10 |
310 | Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (nach § 307 Abs. 1 oder § 309 Abs. 2 StGB) | 1 | 10 |
313 | Herbeiführen einer Überschwemmung | 1 | 10 |
314 | gemeingefährliche Vergiftung | 1 | 10 |
316a | räuberischer Angriff auf Kraftfahrer | 5 | 15 |
316c | Angriff auf den Luft- und Seeverkehr | 5 | 15 |
Straftaten gegen die Umwelt | |||
330a | schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften | 1 | 10 |
Straftaten im Amt | |||
335 | besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit | 1 oder 2 | 10 15 |
339 | Rechtsbeugung | 1 | 5 |
343 | Aussageerpressung | 1 | 10 |
344 | Verfolgung Unschuldiger | 1 | 10 |
345 | Vollstreckung gegen Unschuldige | 1 | 10 |
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