Strafenkatalog | |
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Körperverletzung mit Todesfolge | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
Im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sind unterschiedliche Grade der Körperverletzung bekannt. Neben der schweren, gefährlichen und fahrlässigen Körperverletzung und ihren Sonderformen findet sich in letzter Konsequenz in § 227 StGB die Körperverletzung mit Todesfolge. Diese zählt zu den schwerwiegenderen Straftaten insgesamt und wird in aller Regel mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet.
Doch wie genau ist dieser Tatbestand im Strafrecht vom Totschlag abzugrenzen? Und ist eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge im deutschen Recht möglich? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Körperverletzung mit Todesfolge
Handelt es sich um einen Totschlag, so muss eine Tötungsabsicht vorliegen. Das ist bei einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht der Fall.
Eine Körperverletzung mit Todesfolge kann eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren nach sich ziehen.
Grundsätzlich ist dieser Tatbestand aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Hier lesen Sie, in welchem Fall es dennoch zu einer Verurteilung kam.
Inhaltsverzeichnis
Zur Unterscheidung der Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag
Als Körperverletzung werden gemeinhin alle Handlungen definiert, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen beeinträchtigen können. Unterschieden werden hierbei folgende Formen:
- fahrlässige Körperverletzung: Hier hat der Täter die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und einen anderen Menschen unwillentlich und/oder unwissentlich verletzt.
- leichte oder einfache Körperverletzung: Der Beschuldigte verletzte einen anderen willentlich und ggf. auch wissentlich, ohne dass das Opfer jedoch schwerwiegende Schäden davontrug.
- gefährliche Körperverletzung: Der Täter hat eine andere Person vorsätzlich mittels einer gefährlichen Waffe, Giften oder heimtückisch verletzt.
- schwere Körperverletzung: Der Beschuldigte verletzte eine andere Person schwerwiegend, sodass Spätfolgen und langwierige Regenerationsprozesse die Folge waren.
Hinzu kommen noch weitere Formen, die sich im Rahmen der vier Hauptgruppen bewegen, so etwa die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Misshandlung Schutzbefohlener.
Grundsätzlich ist – abgesehen von der fahrlässigen Körperverletzung – für alle genannten Grade der Vorsatz des Täters anzunehmen. Er wollte eine andere Person verletzen und konnte zudem wissen, dass seine Handlung sein Gegenüber verletzen kann. Von Bedeutung ist hier jedoch vor allem die Verletzungsabsicht.
Demgegenüber steht die Tötungsabsicht, die im Falle eines Totschlags gegeben sein muss. Beim Tatbestand des Totschlags nach § 212 StGB ist damit nicht mehr nur die reine Absicht des Handelnden zu vermuten, sein Gegenüber ‘lediglich’ verletzen zu wollen, sondern den Tod des anderen zumindest billigend in Kauf zu nehmen, wenn nicht gar zu beabsichtigen.
Haben letztlich im Rahmen eines Strafverfahrens Zweifel hinsichtlich des Tötungsvorsatzes Bestand, so kann statt einer Verurteilung wegen Totschlags die Ahndung der Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen.
Schlägerei mit Todesfolge
Als besondere Herausforderung in der Rechtsprechung gestalten sich Fälle, bei denen die Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei verübt wurde. Generell macht sich nach § 231 StGB jeder strafbar, der sich an einer Schlägerei beteiligt. Dabei kann als Beteiligter auch jeder gelten, der die angeheizte Stimmung befeuert und einzelne Schläger antreibt, ohne selbst zuzuschlagen.
Kommt es im Zuge einer massiven Schlägerei zum Tod eines Opfers kann die Körperverletzung mit Todesfolge in einem solchen Fall generell angenommen werden. Allerdings gestaltet es sich dann meist schwierig, den Schuldigen herauszufiltern, dessen Schlag, Tritt o.a. schließlich den Tod des Opfers verursacht.
Ist dies nicht möglich, so muss für alle Beteiligten der Grundsatz in dubio pro reo (“Im Zweifel für den Angeklagten.”) gelten. Die Veruteilung aufgrund einer Körperverletzung ist damit generell für alle möglich, die Todesfolge kann dabei jedoch keiner einzelnen Person zuordnet werden, wodurch die Ahndung des Todes ausbleiben muss. So bleibt Paragraph 231 schließlich auch bei den Bestimmungen des Strafmaßes in § 227 ungenannt.
Körperverletzung mit Todesfolge: Zum Strafmaß
“Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.” (§ 227 StGB)
Die Körperverletzung mit Todesfolge zieht eine Strafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Eine Höchststrafe ist im Gesetzestext nicht verankert. Allerdings ist der eindeutige Bezug zu den Formen der vorsätzlichen Körperverletzungen getroffen, die in den Paragraphen 223 (leichte Körperverletzung) bis 226a StGB geschildert werden. Es ist damit unerheblich, welche der vorsätzlichen Formen verwirklicht wurde. Ob schwere, gefährliche oder einfache Körperverletzung: Im Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge ist vor allem das Resultat der Straftat von Bedeutung.
In einem minder schweren Fall kann das Strafmaß für die Körperverletzung mit Todesfolge auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren herabgesetzt werden.
Findet auf den Täter Jugendstrafrecht Anwendung ist generell keine Jugendstrafe über zehn Jahren anzusetzen.
Knifflige Fälle in der Rechtsprechung
Zwar existieren eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen, die in Gesetzestexten und Verordnungen festgeschrieben sind: Dennoch ist das Leben und sind damit auch Vergehen und Verbrechen so facettenreich, vielschichtig und individuell, dass das Gesetz nicht einfach bei einem jeden Fall einer Schablone gleich aufgelegt werden kann. Im Folgenden finden Sie einige Spezialfälle, die in der Rechtsprechung Anwendung finden.
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge: Spezieller Fall
Im ersten Moment erscheint die Bezeichnung irrig: Wie kann ein Versuch zum Tod des Opfers führen? In der Regel ist eine Versuchsstrafbarkeit in Bezug auf § 227 StGB nicht anzunehmen, da das Resultat – der Tod des Opfers – im Vordergrund des Verbrechens liegt. Da zudem eine vorsätzliche Körperverletzung zugrundeliegen muss, wäre in einem solchen Fall zumindest jedoch auch die Absicht des Täters, sein Opfer töten zu wollen, anzunehmen.
Die Tötungsabsicht wiederum würde allerdings den Tatbestand des Totschlags – oder Mordes – begründen. Aus rein rechtlicher Sicht erscheint der Tatbestand “versuchte Körperverletzung mit Todesfolge” damit unmöglich.
Tatsächlich jedoch gab es einen Schuldspruch vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: 5 StR 42/02), der den Tätern eine zweijährige Jugendstrafe wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge einbrachte. Zur Fallbeschreibung: Im Jahre 1999 gab es in Guben (Brandenburg) einen rechtsextremistischen Angriff auf eine Gruppe Ausländer. Einer der Ausländer floh vor dem drohenden Angriff und trat beim Versuch, in einen Hauseingang zu gelangen, um sich dort vor den Angreifern zu verbergen, eine Glastür ein. Dabei verletzte er sich an der Beinarterie so stark, dass er innerhalb kurzer Zeit verblutete.
Wäre das Opfer demnach nicht vor dem drohenden rassistischen Angriff der Täter geflohen, hätte dessen Tod damit vermieden werden können. So kann die versuchte Körperverletzung als ursächlich für den Tod des Opfers gelten, woraus das Gericht den Schuldspruch wegen “versuchter Körperverletzung mit Todesfolge” gerechtfertigt sah.
Sonderfall: Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen
Wie bereits ersichtlich, sind eindeutige Lösungsskizzen im deutschen Strafrecht kaum zu gewährleisten. Jeder Fall ist anders, sodass auch jeder gerichtlichen Fallbewertung eine angepasste Definition und Auslegung der rechtlichen Gegebenheiten zugrundeliegt. Dass auch das Begehen einer Tat durch Unterlassen einer Handlung möglich ist, bestimmt bereits § 13 Absatz 1 StGB:
“Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.”
In einem aufsehenerregenden Fall urteilte das Landgericht Duisburg im Jahre 2006, dass sich eine Mutter der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen an ihrem eigenen Kind schuldig machte. Eine Revision der Beschuldigten wurde durch den BGH (Azktenzeichen 3 StR 244/06) abschließend zurückgewiesen.
Was war geschehen? Nach einer erfolgten Körperverletzung am Kopf des Kindes hatte die Mutter keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Im weiteren Verlauf verstarb das Kind schließlich. Die Mutter verursachte nach Ansicht des Gerichts durch das Unterlassen von Hilfeleistungen für das Kind die Todesgefahr erst.
Die Kopfverletzungen hätten nach Ansicht der Ärzte medizinisch behandelt werden können und nicht derart schwerwiegende Folgen haben müssen. Durch das Unterlassen hat sich die Mutter nach Auffassung der Richter so ebenfalls der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht, obwohl sie selbst nicht die Kopfverletzungen des Kindes verursachte.
Ist eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge denkbar?
Sicherlich ist es möglich, dass ein Opfer auch aufgrund einer fahrlässigen Körperverletzung verstirbt. Doch im gesetzlichen Rahmen findet sich keine explizite Defintition, die eine Verurteilung wegen eines entsprechenden Sachverhaltes vorsieht.
Im Falle der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Strafgesetzbuch ist stets der Vorsatz anzunehmen. Da Fahrlässigkeit und Vorsatz einander gegenüber stehen und ein gleichseitiges Vorhandensein beider ausgeschlossen ist, kann es dergestalt keine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge geben. Strafmaß und Ahndung richten sich vielmehr nach den Bestimmungen in Abschnitt 16 des Strafgesetzbuches.
Hier findet sich in § 222 StGB der Tatbestand der fahrlässigen Tötung. Kommt ein Opfer nach einem fahrlässig verursachten Unfall zu Tode, kommen zwei Tatbestände zum Tragen: die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung. Letzterer wiegt weitaus schwerer und überlagert damit die Körperverletzung.
Josefa sagt
Meine Frau würde wegen einem Keim in der Lockdownzeit extra am 20.11.2020 mit Corona infiziert ! Meine Frau wurde ins künstliche Koma gelegt ! Sie bekam 4 Tage vor Ihrem Tod ein stärkeres Schmerzmittel !
Meine Frau wurde erstmal als 100 %-ig gesund aus dem Krankenhaus entlassen !
Aber Sie steckte mich unbewusst , mit Corona an ! Ich brach Ohnmächtig zusammen !
Ich kann und will das Ganze nicht ungesünt hinnehmen !!!
Ich wehre mich gegen die ‘(B)engel’ in Weiss !!!
Sowas die Quälerei hat kein Mensch verdient !!!
…
Hanna sagt
Guten Tag,
ich schreibe ein Roman indem ein Mann (27 Jahre Hobbyboxer) seinen Vater tötet als der die etwas ältere Schwester vergewaltigt bzw. versucht zu vergewaltigen. Er boxt ihn so fest, dass der Vater daraufhin stirbt.
Ist das Notwehr? oder Körperverletzung mit Todesfolge im Affekt und wie sieht das Strafmass (nur für den Roman) für den Jungen aus?
Vielen herzlichen Dank für eine Antwort. Ich möchte falls ein Jurist diesen Roman liest nicht unbedingt Gelächter erzielen.
Danke 🙂
Susanne J. sagt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne wissen, ob hier ein Fall von unterlassener Hilfeleistung vorliegt.
Folgender Sachverhalt:
Ich rufe in der Nacht den ärztlichen Notdienst und mir wird eine Bereitschaftsärztin geschickt.
Mein Vater (80 Jahre alt, Vorerkrankung Lungenfibrose) klagt zu dieser Zeit über extreme Rückenschmerzen im Brustbereich.
Er wird von der diensthabenden Ärztin untersucht, welche eine Neuralgie beziehungsweise einen eingeklemmten Nerv diagnostiziert.
Sie gibt ihm eine Schmerztablette und verordnet Eis-Packs gegen seine Rückenschmerzen.
Mit ausgiebigen Gesprächen, einem Glas zu Trinken und mit dem Ausfüllen des Berichtes hält sich besagte Ärztin mindestens eine Stunde lang bei uns in der Wohnung auf.
Frau Doktor ist gerade mal 5 Minuten, höchstens 10 Minuten aus der Tür, da erleidet mein Vater einen folgenschweren Herzinfarkt. Die Kräfte des Rettungsdienstes, die 15 bis 20 Minuten später eintreffen, versuchen ihn etwa eine Stunde lang zu reanimieren, bis sie wieder einen leichten Puls wahrnehmen können.
Mein Vater kommt auf die Intensivstation des Städtischen Krankenhauses. Er verstirbt dort endgültig nach etwa 3 Stunden.
Meine Frage:
Ärzte haben sich doch verpflichtet, Patienten in Not zu helfen. Kann ich die Kompetenz der Ärztin anzweifeln, wenn diese eindeutige Warnsignale/Symptome nicht erkennt (oder erkennen möchte, weil sie Zitat: …….sowieso keine Lust mehr auf ihren Job hat?
Mein Vater könnte vielleicht noch leben, wäre umgehend ein Rettungswagen gerufen worden, um zumindest einen schweren Herzinfarkt ausschließen zu können.
Ich bedanke mich für Ihre Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne J.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Susanne J.,
Sie sollten mit diesem Sachverhalt zu einem Anwalt gehen und mit diesem gemeinsam abklären, ob hier ein Tatbestand erfüllt ist. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und die Sachlage daher auch nicht beurteilen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Herbert J. sagt
Hallo,
wie ist die Rechtslage bei einer GKV mit Todesfolge, wenn durch erstere eine Verletzung verursacht wird, die erst Jahre später zum Tode führt?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Herbert J.,
wir bieten keine rechtliche Beratung an und können den Sachverhalt nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.
Ihr koerperverletzung.com-Team