Nulla poena sine culpa (wörtlich übersetzt: “keine Strafe ohne Schuld”) – nach diesem Grundsatz, der sich noch dem römischen Recht verdankt, kann ein Täter für seine Handlungen nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er auch tatsächlich schuldhaft handelte. Dieses Schuldprinzip hat auch heute noch einen wesentlichen Stellenwert im Strafrecht.
Das Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt unterschiedliche Grade der Schuldfähigkeit. Ist diese am Ende gänzlich aufgelöst und damit die Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen, kann dieser strafrechtlich für seine Taten nicht belangt werden. Doch wann genau kann ein Straftäter als schuldunfähig gelten? Erfahren Sie im Folgenden mehr.
FAQ: Schuldunfähigkeit
Bei der Strafzumessung liegt die Schuldunfähigkeit vor, wenn der Täter nicht dazu in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Deutschland nicht schuldfähig. Gleiches gilt auch bei psychische, körperliche und seelische Beeinträchtigungen.
Kommen Gutachter und Gericht zu dem Schluss, dass der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, ist die Verurteilung für eine Straftat nicht möglich. Es kann allerdings unter Umständen die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet werden.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt Schuldunfähigkeit nach StGB vor?
Mit der Schuldunfähigkeit eines Täters beschäftigen sich gleich zwei Paragraphen im StGB: §§ 19 und 20. Bestimmt wird hierbei eine generelle Unzurechnungsfähigkeit für einzelne Personengruppen: Kinder und psychisch, seelisch oder geistig beeinträchtigte Personen.
Zur Schuldunfähigkeit eines Kindes nach § 19 StGB
In Paragraph 19 StGB ist bestimmt, dass Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, aufgrund ihrer mangelnden Reife stets als nicht schuldfähig gelten. Hieraus ergibt sich, dass ein Mensch nach deutschem Recht erst mit 14 Jahren als – zumindest bedingt – strafmündig gilt. Ist also etwa ein 13-Jähriger in eine Schlägerei involviert, kann er für diese Tat laut Strafrecht nicht belangt werden.
Darüber hinaus können aber auch zivilrechtliche Forderungen des Opfers ins Leere laufen. Nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Kinder ab acht Jahren und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 17 Jahren nur als bedingt verantwortlich für ihre Taten gelten. In jedem Einzelfall muss dabei geprüft werden, ob der handelnde Minderjährige die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besessen hat.
Die Einsichtsfähigkeit beschreibt, dass der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Bei Kindern kann aufgrund der mangelnden Reife hier eine Einschränkung erkannt werden.
Zur Schuldunfähigkeit von Jugendlichen nach § 3 JGG
Bei jugendlichen Straftätern kommt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zum Einsatz. Hierin ist ergänzend zum Strafgesetzbuch auch die Verantwortlichkeit von Tätern im Alter von 14 bis 17 Jahren festgeschrieben.
Dabei gelten Jugendliche zunächst nur als bedingt strafmündig. Die Schuldfähigkeit wird anfänglich nur vermutet, muss allerdings anhand des jeweiligen Individualfalls explizit bewertet werden: Verfügte der jugendliche Täter zum Zeitpunkt über die nötige Reife? Hatte er die entsprechend notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit?
Beachtung finden dabei auch die familiären Verhältnisse und die Bildungsreife. Wird dem jugendlichen Täter mangelnde Reife bescheinigt – etwa auch durch ein psychologisches Gutachten – so geht auch er in aller Regel straffrei aus.
Bei Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 20 Jahren muss im Übrigen in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung finden kann oder das Erwachsenenstrafrecht heranzuziehen ist.
Zur Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen nach § 20 StGB
Neben Kindern und Jugendlichen gibt es noch einen weiteren Personenkreis, für den regelmäßig Schuldunfähigkeit in Betracht kommt. Paragraph 20 StGB bestimmt:
“Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.”
Diese Gruppe ist also nicht über das Alter der Personen definiert, sondern bezogen auf ihren psychischen, seelischen und geistigen Zustand. Im soeben zitierten Paragraphen sind damit vor allem vier Aspekte benannt, die die Schuldfähigkeit einer Person aufheben können. Im Folgenden sollen diese mittels Beispielen genauer erläutert werden:
- krankhaft seelische Störungen: Hierunter fallen nachgewiesene Geisteskrankheiten wie Psychosen und Schizophrenie, aber auch hirnorganisch bedingte Stadien, die mitunter auch durch psychoaktive Substanzen verursacht wurden (wie etwa Alkohol oder Drogen).
- tiefgreifende Bewusstseinsstörungen: Nicht jede Bewusstseinseintrübung geht auf einen krankhaften Zustand zurück. Ein möglicher Orientierungsverlust (ggf. inklusive Einbildungen) kann zum Beispiel auch aus einer Hypnose, enormem Schlafmangel oder einer starken Affektbelastung herrühren (z. B. Panik oder Furcht).
- Schwachsinn: Gemeint ist hiermit eine angeborene Intelligenzschwäche (Debilität), die auch Rückschlüsse auf eine mangelnde Reife beim Täter zulässt.
- andere schwere seelische Abartigkeiten: Hierunter fallen weitere Zustände, die von der Norm abweichen und nicht auf organischen Krankheiten beruhen (etwa Neurosen und Psychopathien).
Anhand der hier genannten Beispiele zeigt sich, dass die Klassifizierung, ab wann ein Täter tatsächlich laut Strafrecht als schuldunfähig gelten kann, nicht abschließend festgeschrieben ist. Das macht schon die Vielzahl möglicher Erkrankungen und Störungen unmöglich. Aus diesem Grund muss am Ende aber auch in jedem Einzelfall bestimmt werden, ob die eine oder andere Störung tatsächlich vorliegt – und zum Zeitpunkt der Tat akut war – und unter Berücksichtigung der Umstände Schuldunfähigkeit begründen kann.
Handelt es sich um zum Teil schwere psychische Störungen, die auch eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen können, ist im Zweifel dennoch eine Form von Unterbringung für derart beeinträchtigte Täter möglich – trotz Schuldunfähigkeit: Der Straftäter kann in der Psychiatrie des Maßregelvollzugs eingewiesen werden. Dort erfolgt eine Behandlung der Störungen, um die von ihm ausgehende Gefahr zu verringern. Die Dauer des Zwangsaufenthalts richtet sich dann nach der Prognose des Eingewiesenen.
Wie bereits angemerkt kann die Schuldunfähigkeit auch durch Alkohol begründet sein. Aber ab wie viel Promille ist man schuldunfähig?
Absolute Schuldunfähigkeit durch Alkohol?
Zu starker Alkoholkonsum kann organische Auswirkungen haben und auch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen. Kommt es zu einem Handgemenge in einer Diskothek, das auch aufgrund der enthemmenden Wirkung der berauschenden Drinks zustande kam, fragt sich der ein oder andere Beschuldigte schon mal: “Kann durch den Konsum von Alkohol die Schuldunfähigkeit begründet sein?”
Grundsätzlich bedeutet nicht jedweder Rauschzustand, dass ein Täter auch – z. B. trotz begangener schwerer oder gefährlicher Körperverletzung – straffrei ausgeht. Dies richtet sich in aller Regel nach dem jeweiligen Einzelfall. Allerdings gibt es in der Rechtsauslegung einige Richtwerte, die der Orientierung dienen.
Wichtig hierbei ist die Blutalkoholkonzentration (BAK). Absolute Schuldunfähigkeit ist zumeist erst bei wesentlich erhöhten Werten anzuerkennen.
Ab wie viel Promille kann Schuldunfähigkeit angenommen werden?
Die absolute Schuldunfähigkeit ist ab BAK-Werten von 3,0 Promille anzunehmen. Bei schweren Verbrechen wie den Tötungsdelikten wird diese Grenze noch weiter oben angesetzt. Aufgrund der erhöhten Hemmschwelle bei Mord und Totschlag kann ein Täter oftmals frühestens ab 3,3 Promille auf “schuldunfähig” plädieren – eine nicht unumstrittene Festlegung.
Das hier betroffene Stadium begründet zumeist einen Vollrausch, bei dem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als aufgehoben gelten kann.
Letztlich genügen diese Werte allein jedoch nicht, um nach § 20 StGB Alkohol als Schuldausschließungsgrund zu bestimmen. In jedem Einzelfall muss ein ärztliches Gutachten über die Auswirkungen des Alkoholkonsums Auskunft erteilen. Bei einem Täter, der zum Beispiel regelmäßig Alkohol zu sich nimmt – und Suchtverhalten zeigt – können die Auswirkungen der psychoaktiven Substanzen erst später entsprechende Beeinträchtigungen hervorrufen.
H Ingrid sagt
Ein junger Mann ist als schuldunfähig durch ein Gutachen beurteilt worden. Über sein Smartphone sind
Beleidigungen ,Straftaten etc. zugegeben worden in seinem Namen,obwohl er keine dieser Dinge getan hat.Der junge Mann erstattete Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei. Die Straftaten wurden einge-
stellt, mit einer Eintragung Ins Amt für Justiz. Fazit: Es sind Dinge in sein Justizkonto eingetragen worden,
die er 1. nicht begangen hat,
2. für 10 Jahre ,ab letztem Eintrag darin verbleiben. Ich frage mich,ob man das überhaupt darf,
oder hat es sich die Staatsanwaltschaft leicht gemacht,indem man ihm,dem jungen Mann alles in die Schuhe schiebt und mit den Eintragungen die Dinge erledigt sind?.
Es wird dringend kompetente anwaltliche Hilfe benötigt um diesem Alptraum ein Ende zu bereiten.
Bitte melden Sie sich,falls Sie sich diesem Problem stellen möchten und Sie sich das zutrauen!
Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus.
Zum Verständnis:
Die Sache mit dem Shmartphone ist nach der Eintragung des Gutachens über die Schuldunfähigkeit ins
Bundeszentralregister passiert.
passiert.