Wer eine andere Person körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit schädigt, macht sich in der Regel wegen des Tatbestandes der Körperverletzung strafbar. So sieht es § 223 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) vor. Als Folge droht einem Täter eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen. Im folgenden Ratgeber wollen wir uns mit der Frage befassen, welche Auswirkungen die Einwilligung in eine Körperverletzung hat. Führt eine solche immer und zwangsläufig zur Straffreiheit? Welche gesetzlichen Grundlagen liegen dem zugrunde und welche Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein? Die Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier.
FAQ: § 228 StGB
§ 228 StGB besagt, dass eine einfache Körperverletzung, welche mit Einwilligung der verletzten Person erfolgt, nicht unter Strafe steht.
Eine Strafbarkeit ist gegeben, wenn die Körperverletzung gegen die “guten Sitten” verstößt. Hier lesen Sie, was damit genau gemeint ist.
Inhaltsverzeichnis
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Paragraph § 228 StGB: gesetzliche Grundlage
Um sich wegen eines vorsätzlichen Deliktes strafbar zu machen, muss ein Täter stets den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen und zudem in rechtswidriger und schuldhafter Weise handeln. Als Tatbestand wird die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen bezeichnet, welche ein bestimmtes Gesetz zur Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge vorsieht.
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit können wiederum bestimmte Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einer Person entfallen lassen. Der im Volksmund wohl bekannteste Rechtfertigungsgrund ist der der Notwehr, gesetzlich normiert in § 32 StGB. Neben der Notwehr gibt es allerdings noch weitere Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise die rechtfertigende Einwilligung. In Bezug auf eine Körperverletzung kommt hier § 228 StGB zum Tragen. Darin heißt es:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Voraussetzungen des § 228 StGB
Damit die Einwilligung in eine Körperverletzung das Merkmal der Rechtswidrigkeit einer Tat und somit die Strafbarkeit einer Person entfallen lässt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
§ 228 StGB bezieht sich hierbei speziell auf das Delikt der Körperverletzung. In Bezug auf andere Strafgesetze sieht der (allgemeine) Rechtfertigungsgrund der sogenannten rechtfertigenden Einwilligung bereits einige Voraussetzungen vor, die hier ebenfalls erfüllt sein müssen.
Allgemeine Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung
Zunächst muss das in Rede stehende Rechtsgut disponibel sein, was bedeutet, dass in eine Verletzung überhaupt eingewilligt werden kann. Für die körperliche Unversehrtheit ist dies nach der allgemeinen Rechtsprechung anerkannt. Anders verhält es sich beispielsweise in Bezug auf das Rechtsgut Leben. In eine Tötung kann also per se nicht mit strafbefreiender Wirkung eingewilligt werden.
Des Weiteren bedarf es stets (auch außerhalb der Rechtfertigung nach § 228 StGB) einer Einwilligungserklärung von Seiten des Opfers, die vor der Tat erteilt werden muss und zum Zeitpunkt der Tatausführung noch bestehen muss. Der Betroffene muss zudem einwilligungsfähig sein, also die notwendige geistige und sittliche Reife besitzen, sich der Tragweite seines Handelns bewusst zu sein. Überdies muss die Erklärung frei von Willensmängeln sein.
Dies wäre beispielsweise nicht der Fall bei Scherzerklärungen oder wenn sich der Betroffene in einem Irrtum befindet. Die Einwilligung muss er nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht haben.
Spezielle Voraussetzung nach § 228 StGB
Neben den zuvor genannten Voraussetzungen zur rechtfertigenden Einwilligung bedarf es speziell in Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 228 StGB dem folgenden Merkmal: Die Körperverletzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Als sittenwidrig ist eine Körperverletzung nach allgemeiner Auffassung dann zu betrachten, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist mitunter ab einem bestimmten Verletzungsgrad der Fall. Droht bei einer Körperverletzung beispielsweise Lebensgefahr, ist sie als sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB zu erachten.
Sebastian sagt
Interessant vor allem für die (Rettungs-)Medizin, da schon das legen eines venösen Zugangs, ob zum Blutabnehmen oder zur Medikamentengabe, eine Körperverletzung an sich dastellt. Leider sind viele Patienten im Notfall kaum oder gar nicht ansprechbar, daher muss hier von einer stillschweigenden Einverständniserklärung ausgegengen werden.
Carlo sagt
Nicht von einer stillschweigenden (also tatsächlich abgegebenen), sondern einer mutmaßlichen Einwilligung.
Gilbert sagt
Das halte ich für Rechtigenden Notstand, zumal der Art/Sanitäter sich in einer Garantenstellung befindet.