Alkohol und andere Drogen haben eine enthemmende Wirkung und machen den ein oder anderen auch aggressiver. Da verwundert es wohl kaum, dass in zahlreichen Fällen berauschende Mittel im Spiel sind, wenn es zu einer Schlägerei oder sonstigen körperlichen Auseinandersetzung kommt.
Hartnäckig hält sich dabei die Auffassung, dass die Einwirkung von Alkohol bei einer begangenen Körperverletzung auch strafmildernd wirken kann.
Doch ist das wirklich immer so?
Wann kann die Strafe bei einer Körperverletzung, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln begangen wurde, milder ausfallen? Und wann besteht die Möglichkeit, dass auf Schuldunfähigkeit erkannt wird und der Beschuldigte so gänzlich einer Strafe entgeht?
FAQ: Körperverletzung unter Alkohol
Erfolgte eine Körperverletzung unter dem Einfluss von Alkohol, wird in der Regel die Blutalkoholkonzentration bestimmt. Um Aufschluss über die Auswirkungen des Rauschs zu erhalten, wird zudem üblicherweise ein Gutachten zur Schuldfähigkeit erstellt.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Unter 2,0 Promille gilt eine Person hingegen als voll schuldfähig.
Eine Schuldunfähigkeit wird regelmäßig ab 3,0 Promille anerkannt.
Inhaltsverzeichnis
Körperverletzung unter Alkoholeinfluss – Wann ist die Schuldfähigkeit eingeschränkt?
Alkohol und andere Drogen bewirken, dass die Steuerungs- und Erkenntnisfähigkeit des Betroffenen in Teilen aussetzen. Die Schuldzuweisung ist jedoch genau an diese beiden Aspekte maßgeblich gebunden: Ein Täter, der schuldhaft handelt, ist grundsätzlich in der Lage, die Konsequenzen seines Handelns zu überblicken und dementsprechend zu agieren – also im besten Fall, dies zu unterlassen.
Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit können aber durch unterschiedlichste Aspekte beeinträchtigt sein, was sich auch auf die Schuldfähigkeit des Täters auswirken kann: Die Palette reicht von psychologischen Dispositionen über mangelnde geistige Reife bis hin zum Rauschzustand durch Alkohol und andere Drogen.
Das bedeutet nun aber nicht, dass jeder, der eine Körperverletzung unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen begangen hat, aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit straffrei ausgeht. Entscheidend ist dabei der Grad der Einschränkungen. Das Strafrecht unterscheidet:
- volle Schuldfähigkeit,
- verminderte Schuldfähigkeit und
- Schuldunfähigkeit.
Je nach Grad kann eine Strafmilderung oder aber ein kompletter Verzicht auf die Strafverfolgung gegeben sein. Im Strafrecht existieren bezüglich der Blutalkoholkonzentrationen unterschiedlichste Richtwerte, die als Anhaltspunkt für den Grad der Schuldfähigkeit auch im Falle einer Körperverletzung, die unter Einfluss von Alkohol begangen wurde, dienen können:
Blutalkoholspiegel (in Promille) | Auswirkung |
---|---|
ab 2,0 | Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit (einzelfallabhängig) |
ab 2,2 | Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit bei Tötungsdelikten (einzelfallabhängig) |
ab 2,5 | Hohe Wahrscheinlichkeit der verminderten Schuldfähigkeit (einzelfallabhängig) |
ab 3,0 | Regelmäßige Anerkennung einer Schuldunfähigkeit |
ab 3,3 | Regelmäßige Anerkennung einer Schuldunfähigkeit bei Tötungsdelikten |
Wie hoch ist das Strafmaß bei Körperverletzung unter Einfluss von Alkohol?
Die Strafe richtet sich zunächst nach dem zugrunde liegenden spezifischen Delikt: einfache, leichte, schwere, gefährliche oder fahrlässige Körperverletzung. War Alkohol ein beeinflussender Faktor bei der Tat, entscheidet im Zweifel ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Täters.
Ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer Körperverletzung, die unter Einfluss von Alkohol begangen wurde, anerkannt, kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB abgemildert werden.
Das Gericht muss dieser Empfehlung aber nicht zwangsläufig folgen, sondern entscheidet einzelfallabhängig.
Erkennt das Gericht die Schuldunfähigkeit des Täters an, kann die eigentlich drohende Strafe für die begangene Körperverletzung ganz entfallen. Aber Vorsicht, das Strafrecht sieht gerade bei Taten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, eine Besonderheit vor:
Fazit: Keine automatische Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohol bei Körperverletzung!
Alkohol und andere Drogen schützen nicht in jedem Fall vor einer Strafe. Erst ab einer erheblich erhöhten Blutalkoholkonzentration können verminderte Zurechnungsfähigkeit oder Schuldunfähigkeit greifen.
Auch wenn Sie für vermindert schuldfähig erklärt wurden, droht Ihnen nicht automatisch nur eine Geldstrafe wegen der begangenen Körperverletzung unter Einfluss von Alkohol.
Ausschlaggebend sind der zugrunde liegende Tatbestand und der hierfür gesetzte Strafrahmen sowie die Einzelfallbewertung durch das Gericht. Die Entscheidung für eine milde Strafe ist für eine leichte Körperverletzung, die unter Alkoholeinfluss begangen wurde, jedoch wahrscheinlicher als nach einem weit schwereren Delikt.
Und selbst wenn Sie aufgrund des Alkoholkonsums für schuldunfähig erklärt werden, können Sie aufgrund des herbeigeführten Vollrauschs zur vermeintlichen Strafvereitelung nach § 323a StGB zur Rechenschaft gezogen werden.
Daniel sagt
Hallo , interresiert mich was gericht kann entscheiden gegn mich beim leichtes korperverletzung und beleidigung , (mittelfinger gezeicht)ich habe 2,2 promile aufgeblasen ,das bedautet bischen mehr im blut aber das war nicht gemessen .danke.
Claudiu_nan sagt
Hallo,
ist es möglich, eine geringere Strafe zu erhalten, wenn jemand sich aufgrund einer hohen Dosis Alkohol auf Wahnsinn (oder Bewusstlosigkeit) beruft, nachdem er jemanden bei einem Autounfall verletzt hat?
Wenn man also mit einer geringen, aber illegalen Dosis Alkohol fährt und dabei jemanden verletzt, könnte eine höhere Strafe drohen als jemand, der mit einer sehr hohen Dosis Alkohol fährt und das Gleiche tut? Das ist keine Logik.
Gab es solche Fälle in Deutschland?
Danke!