“Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.” – mit diesem Satz leiten US-amerikanische Polizisten die Rechtsmittelbelehrung bei Festnahme eines Beschuldigten ein.
Seine Bekanntheit reicht dank zahlreicher US-Serien und -Filme weit über die Grenzen der Vereinigten Staaten hinaus. Und auch wenn die Belehrung der deutschen Polizei bei Festsetzung weit weniger spektakulär erscheint: Auch hierzulande gilt das Aussageverweigerungsrecht – wie in jedem Rechtsstaat.
Nach welcher gesetzlichen Grundlage Beschuldigte in Deutschland die Aussage verweigern können und wie weit die Berechtigung reicht, erfahren Sie im Folgenden.
Wichtig: Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich auf den Beschuldigten selbst, nicht auf dessen Angehörige oder Tatzeugen. Diese können dementgegen im Zweifel von dem Auskunfts- oder dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.FAQ: Aussageverweigerungsrecht
Ja. Werden Sie beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, können Sie die Aussage zum Sachverhalt verweigern.
Das Aussageverweigerungsrecht gilt nur für Beschuldigte. Verwandte können meist entweder vom Auskunftsverweigerungsrecht oder dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Gerade bei einer ersten Befragung kann es ratsam sein, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. So haben Sie die Möglichkeit, sich einen Rechtsbeistand zu suchen und mit diesem Ihre Aussage durchzugehen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage vom Aussageverweigerungsrecht: Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung (StPO) gibt zahlreiche formale Regularien, an die sich die Ermittlungsbehörden wie Polizei Staatsanwaltschaft sowie Gerichte im Strafverfahren zu halten haben.
Aus den hier gemachten Angaben ergeben sich aber auch zahlreiche Rechte und Pflichten für Beschuldigte sowie Zeugen.
Ein wichtiges Recht im Bereich der Strafverfolgung, das einem Tatverdächtigen oder Angeklagten eingeräumt wird, ist das Aussageverweigerungsrecht.
Ein Beschuldigter ist hiernach nicht dazu verpflichtet, Angaben zur vorgeworfenen Tat zu machen.
Die genauen rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 136, 163a, 243 StPO: In diesen ist bestimmt, dass es dem Beschuldigten gestattet ist, die Aussage zu verweigern – sowohl vor Polizei, Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht.
Vorladung als Beschuldigter: Besser die Aussage verweigern?
Während des Ermittlungsverfahrens kann der Beschuldigte von den ermittelnden Behörden vorgeladen werden. Nicht in jedem Fall aber müssen er diesem behördlichen Gesuch auch tatsächlich Folge leisten. Lädt sie die Polizei zur Anhörung vor, können Betroffene dem folgen, müssen dies jedoch nicht. Nach § 163a Absatz 3 StPO besteht die Verpflichtung der Wahrnehmung derartiger Termine nur bei Anordnung durch den Staatsanwalt.
Es handelt sich damit stets um eine freiwillige Entscheidung, wenn Sie die Vorladung der Polizei wahrnehmen. Die Aussage verweigern können Sie aber auch dann als Beschuldigter. Hierüber müssen Sie in jedem Fall sowohl Polizist, Staatsanwalt oder Richter noch vor der Vernehmung hinweisen.
Darüber hinaus können Sie auch bei schriftlicher Anhörung in Form eines an Sie versandten Anhörungsbogens die Aussage verweigern. Über Ihr Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter klärt Sie auch die beigefügte Belehrung auf. Wollen Sie Ihr Recht auf Aussageverweigerung wahrnehmen, sind Sie noch nicht einmal in jedem Fall dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen an die ausstellende Behörde zurückzusenden. Nur wenn die angegebenen Personendaten inkorrekt sind, bedarf es einer Korrektur Ihrerseits und der Rücksendung. Darüber hinausgehende Angaben sind aber auch dann nicht Pflicht.
Fehlende Belehrung über das Recht, die Aussage zu verweigern?
Wurde der Beschuldigte vor Beginn einer Vernehmung nicht über seine Rechte aufgeklärt, kann jede nachfolgende Aussage seinerseits für ungültig erklärt werden. Sie sind damit wertlos. Das Beweisverwertungsverbot gilt im Übrigen auch, wenn
- der Beschuldigte durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, verabreichte Mittel, Quälerei, Täuschung oder Hypnose zu einer Aussage genötigt wurde (§ 136a Absatz 1 StPO).
- Maßnahmen zur Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens oder der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ergriffen wurden (§ 136a Absatz 2 StPO).
Selbst die Zustimmung des Beschuldigten zur Verwertung kann die Aussagen nicht wirksam machen. Das gilt nicht nur im Strafrecht, etwa nach einer begangenen schweren Körperverletzung, sondern auch bei Ordnungswidrigkeiten.
Gilt das Aussageverweigerungsrecht auch für Familie und Freunde?
Das nach StPO gewährte Aussageverweigerungsrecht ist auf Verwandte nicht anwendbar. Diese können stattdessen entweder vom Auskunftsverweigerungsrecht oder dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Nähere Familienmitglieder oder Verlobte des Beschuldigten können einzelne oder komplette Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht verweigern, wenn Sie bei Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht ihren Angehörigen – oder sich selbst – im Strafverfahren belasten müssten.
Für den Beschuldigten allein freundschaftlich Verbundene gelten Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht nicht.
STEFAN sagt
hallo ich soll gleich um 11 uhr eine aussage als beschuldigter machen wegen stalking und verbreitung von pornographichen inhalt. ich soll angeblich über whaatsapp jemand angerrufen haben und oraniert haben über eine verloren gegangenen sim karte meines sohnes er hatte im sommer sein handy verloren und kein pin schutz. hab die sim karte vnach diesem vorwurff sperren lassen. jetzt bin ich halt als beschuldiegter geladen und kurz vor weinachten kam die polizei mit durchsuchungsbefehl und haben sämtliche handys mitgenommen.
Peter B. sagt
wenn man jz im nachhinein bemerkt hat, dass einem dieses Recht nicht verlesen wurde, wie kann man dann vorgehen ?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Peter B.,
dass sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Volker W. sagt
Ich wurde durch Heimtücker art von hinten niedergeschlagen und schwer verletzt. ich habe von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch genommen und Unterschrieben. Nun lese ich aber”Der verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht hat zumeist keinen vorteil für den Beschuldigten”. Hätte ich doch eine Aussage machen sollen? Was ist nun besser Aussage oder verweigerung? Ich bin Leihe und habe das Formuar Unterschrieben.
Mir ist es sehr wichtig denn ich habe das Vormular am Freitag den 13.07.2018 Unterschrieben.
Was wird mir geraten.
Bitte um dringende Antwort. Als ich Unterschrieben habe wurde mir erst gesagt. dassich der Beschuldigte bin. Ich währe der Angreifer und nicht die andere Person.
Bitte Bitte geben Sie mir eine Rasche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen.
Volker W.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Volker W.,
wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher den Sachverhalt auch nicht beurteilen. Wenden Sie sich an besten an einen Anwalt und klären sie gemeinsam mit diesem, wie Sie sich nun verhalten sollen bzw. was die richtige Vorgehensweise ist.
Ihr koerperverletzung.com-Team