An einem Abend im Mai 2010 ersticht der damals 16-jährige Elias den 19-jährigen Mel aus heiterem Himmel. Sie hatten sich zuvor noch nie gesehen. Ihre erste Begegnung ist auch ihre letzte. An jenem Abend kommt Elias an einer Sitzbank vorbei, auf der Mel mit einem Freund namens Benny sitzt und wartet. Elias fühlt sich von deren guter Laune dermaßen provoziert, dass er Benny anschreit: „Was guckst du so?“ und kurz darauf ein Klappmesser zückt. Obwohl Mel versucht, die Situation zu entschärfen, sticht Elias zu. Mel stirbt an der Stichwunde, die Herz und Lunge durchbohrt.
Am 9. Dezember 2010 verurteilt das Landgericht Hamburg den Messerstecher wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe. Elias muss für sechs Jahre ins Gefängnis. Die Jugendstrafe verbüßt er im Jugendstrafvollzug, nicht im herkömmlichen Vollzug für Erwachsene.
Der folgende Ratgeber erläutert die Grundlagen der Jugendstrafe und die Fragen, wann und unter welchen Voraussetzungen Richter diese härteste Sanktion des Jugendstrafrechts wählen.
FAQ: Jugendstrafe
Im Rahmen einer Jugendstrafe für Heranwachsende soll nicht die Bestrafung an sich, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen. Im Jugendstrafrecht gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, Zuchtmittel auszusprechen.
Eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist im Alter zwischen 14 und 17 Jahren zwingend erforderlich. Eine Jugendstrafe kann aber auch bis zu einem Alter von 21 Jahren ausgesprochen werden. Hier lesen Sie mehr dazu.
Grundsätzlich beschränkt sich eine Jugendstrafe im Höchstmaß auf fünf Jahre. Wann allerdings ein höheres Strafmaß möglich ist, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Jugendstrafrecht und der Erziehungsgedanke
Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, besagt Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Dennoch werden Jugendliche und mitunter auch heranwachsende Straftäter anders behandelt als Erwachsene.
Für sie gilt nicht der Strafrahmen des Strafgesetzbuchs. Straffällig gewordene Jugendliche werden nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, im schlimmsten Fall mit Jugendstrafe.
Die Grundlage bildet unter anderem das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es erklärt gleich zu Beginn in § 2 Abs. 1, warum Jugendliche und Heranwachsende im Strafecht anders behandelt werden als Erwachsene:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen […] vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“
Bei jugendlichen Straftätern steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Strafe.
Dieses Prinzip ist auch der Grund, warum das JGG anstelle der üblichen Geld- oder Freiheitsstrafe andere Maßregeln vorsieht. Für die meisten Straftaten sieht es folgende Maßnahmen vor:
- Erziehungsmaßregeln in Form von Weisungen und Erziehungshilfen:
Der Richter kann den Verurteilten z. B. verpflichten, an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen oder Arbeitsstunden zu erbringen. Er kann auch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs anordnen. - Zuchtmittel: Verwarnung, Erteilung von (Arbeits-) Auflagen und Jugendarrest (Freizeit- oder Dauerarrest)
Wann wird Jugendstrafe verhängt?
Diese Art der Sanktion gegen straffällig gewordene Jugendliche ist die einzige richtige Kriminalstrafe (Freiheitsstrafe). Geregelt ist die Jugendstrafe im JGG, und zwar in § 17:
„(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“
Diese Art der Bestrafung entspricht im Wesentlichen der Freiheitsstrafe für Erwachsene. Allerdings kann der Jugendrichter sie nur den folgenden strengen Bedingungen anordnen:
- jjugendlicher oder heranwachsender Straftäter
- schädliche Neigungen des Jugendlichen
- in der Tat hervorgetreten
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichend
- oder Jugendstrafe erforderlich wegen Schwere der Schuld
Die Frage, ob diese Voraussetzungen im jeweiligen Fall vorliegen, ist für die Richter nicht immer einfach zu beantworten.
Im Jugendstrafrecht spielen die Persönlichkeit des Straftäters und dessen Lebensweg eine besondere Bedeutung. Denn im Jugendverfahren werden die persönliche Entwicklung des Straftäters, dessen Lebenssituation sowie aktuelle Schwierigkeiten und Probleme beleuchtet.
Eine Besonderheit liegt hier in der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Sie spricht im Vorfeld ausführlich mit dem Beschuldigten und gibt dem Richter vor der Hauptverhandlung eine Einschätzung zum Jugendlichen ab. Bei Heranwachsenden schätzt sie auch ein, ob eher Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Anwendbarkeit von JGG und Jugendstrafe auf jugendliche oder heranwachsende Straftäter
Das Jugendstrafrecht ist zwingend anzuwenden, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit als Jugendlicher galt, also zwischen 14 und 17 Jahre alt war.
Auch Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren können nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Das ist dann der Fall, wenn beim Beschuldigten eine Reifeverzögerung festgestellt wird oder seine Straftat eine typische Jugendverfehlung darstellt.
Um eine Reifeverzögerung feststellen zu können, muss die gesamte Persönlichkeit des Täters zum Tatzeitpunkt beleuchtet werden. Stellt der Richter hierbei fest, dass der Heranwachsende in seiner Reife einem Jugendlichen gleichstand, so wird er das Jugendstrafrecht anwenden.
Jugendtypische Verfehlungen sind Straftaten, die der Beschuldigte aufgrund jugendlicher Unreife begangen hat. Hierzu zählen häufig solche Taten, die aufgrund einer Gruppendynamik heraus entstehen.
In einem aktuellen Fall entschied das Gericht jedoch, der heranwachsende Täter sei nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Marcel H., zur Tatzeit noch keine 21 Jahre alt, wurde am 31.01.2018 vom Landgericht Bochum zu einer lebenslangen Haftstrafe mit besonderer schwerer Schuld verurteilt. Eine Jugendstrafe kam bei ihm aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in Betracht. Er hatte zwei Menschen mit zahlreichen Messerstichen ermordet und seine Taten fotografiert und im Internet zur Schau gestellt.
Die Gutachterin kam zu dem Schluss, dass der 20-jährige nach dem Erwachsenenrecht zu verurteilen sei, weil seine Persönlichkeit schon ausgereift sei. Auch die Richter gingen von einer ausgereiften Persönlichkeit aus, obwohl der Täter noch zuhause gewohnt und in seiner Freizeit überwiegend Computer gespielt habe.
Schädliche Neigungen des Jugendlichen müssen in der Tat hervortreten
Bevor ein Richter den Angeklagten zu einer Jugendstrafe verurteilen kann, muss er bei ihm eine schädliche Neigung feststellen, die bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben muss. § 17 JGG verlangt zwar diese schädliche Neigung, erklärt aber nicht, was darunter zu verstehen ist.
Um herauszufinden, ob diese Voraussetzung beim Angeklagten vorliegt, muss zuerst klar sein, was „schädliche Neigung“ konkret bedeutet. Zunächst muss also der Gesetzessinn klar sein.
Hierzu führt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 10.03.1992 (Az. 1 StR 105/92) zur schädlichen Neigung Folgendes aus:
„Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen.“
In einem zweiten Schritt untersucht der Richter, ob der tatsächliche Sachverhalt unter diese Rechtsnorm passt. Um also festzustellen, ob bei dem Täter tatsächlich eine schädliche Neigung vorliegt, muss er sich dessen Persönlichkeit genau anschauen und beurteilen. Hierbei helfen ihm Experten, beispielsweise psychologische Gutachter oder auch die Jugendgerichtshilfe.
Jugendstrafe als letztes Mittel, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen
Doch selbst wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass in der Tat des Angeklagten dessen schädliche Neigung hervorgetreten ist, so genügt dies noch nicht für eine Jugendstrafe. Selbst dann darf sie nur angeordnet werden, „wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen“ (§ 17 Abs. 2 JGG).
Schwere der Schuld erfordert Jugendstrafe
In besonders schweren Fällen kann der Angeklagte schon bei seinem ersten Fehltritt zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, und zwar immer dann, wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass dies wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist. Allerdings darf er dabei nicht von der allgemeinen Strafschwere auf die Schwere der Schuld schließen.
Wenn ein Jugendlicher bzw. Heranwachsender einen Mord begeht, so kann deswegen nicht automatisch die Schwere der Schuld bejaht werden. Vielmehr muss auch hier Persönlichkeit des Täters und sein Tatmotiv berücksichtigt werden.
Neben einer schweren Straftat muss auch ein schwerer Schuldvorwurf bestehen. Begeht ein Jugendlicher einen einfachen Ladendiebstahl und „lässt zum Beispiel Zigaretten mitgehen“, so liegt in der Regel keine schwere Straftat vor, sondern meistens ein jugendtypisches Delikt.
Dauer und Aussetzung der Jugendstrafe
Die Dauer der Jugendstrafe ist für Jugendliche in § 18 JGG geregelt. Das Mindestmaß liegt bei sechs Monaten Jugendstrafe, das Höchstmaß bei fünf Jahren. Hat der Jugendliche bzw. Heranwachsende ein Verbrechen begangen, „für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist“, können als Höchstmaß für die Jugendstrafe zehn Jahre angesetzt werden.
Für Heranwachsende gilt hingegen generell ein Höchstmaß von zehn Jahren. Im Falle eines Mordes kann der Angeklagte zu einer Höchststrafe von 15 Jahren verurteilt werden (§ 105 Abs. 3 JGG)
Doch auch dann, wenn der Jugendrichter den Angeklagten zu einer Jugendstrafe verurteilt, steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Dieser kommt auch bei der Strafaussetzung zum Tragen: Wenn nämlich der Richter der Auffassung ist, …
- … dass sich der Jugendliche die Verurteilung „zur Warnung dienen“ lässt
- und fortan auch ohne Gefängnisstrafe „einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird“,
… dann kann er die Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Täter zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt werden soll.
Bei der Abwägung, ob die Jugendstrafe auf Bewährung erfolgt, muss der Richter folgende Aspekte berücksichtigen:
- die Persönlichkeit des Jugendlichen
- sein Vorleben
- die Umstände der Tat
- das Verhalten des Angeklagten nach der Tat
- die Lebensverhältnisse des Jugendlichen
- die Wirkungen, die von der Bewährung zu erwarten sind
Jugendstrafe: Beispiele zum Strafrahmen
Mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen jugendliche Straftäter rechnen müssen, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Das Erwachsenenstrafrecht legt für jede einzelne Straftat einen Strafrahmen fest. Dieser gilt aber im Jugendstrafrecht nicht. Hier richtet sich das Strafmaß – wie oben beschrieben – nach dem JGG.
Übrigens kommt auch bei der Höhe der Jugendstrafe der Erziehungsgedanke zum Tragen, der auch im jeweiligen Urteil zum Ausdruck kommen muss. Jedes Jugendgericht muss auch die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründen. So bemisst sich diese Strafe z. B. auch bei Schwere der Schuld vorrangig nach erzieherischen Gedanken. Auch die Folgen der Verbüßung einer verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten sind dabei abzuwägen (BGH, Urteil vom 15.07.1987, Az. 2 StR 353/87).
Jugendstrafe wegen Diebstahl und anderer Jugendverfehlungen?
Jugendtypische Delikte werden in der Regel nur mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln bestraft. Wenn eine Tat nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrem Anlass oder ihrem Motiv auf jugendliche Unreife hindeutet, ist von solch einer jugendtypischen Verfehlung auszugehen. Das können einerseits dumme Streiche sein, aber auch strafbares Verhalten, das typischerweise unter Jugendlichen vorkommt. Diebstahl stellt in der Regel ein typisches Jugenddelikt dar.
Jugendstrafe wegen Körperverletzung?
Bei einer einfachen Körperverletzung ist der Spielraum für das Strafmaß gleich groß. Das allgemeine Strafrecht lässt hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre zu. Und auch bei der Jugendstrafe liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren.
Das Höchstmaß der Jugendstrafe für eine gefährliche Körperverletzung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt, während Erwachsene hierfür mit einer Höchststrafe von zehn Jahren rechnen müssen. Jugendliche werden in diesem Falle milder bestraft.
Steht die Jugendstrafe im Führungszeugnis?
Ein Eintrag im Führungszeugnis kann viele Chancen verbauen, gerade wenn es darum geht, eine Ausbildung oder einen Job zu finden. Jugendliche und Heranwachsende stehen noch am Beginn ihrer Karriere. Aus diesem Grund ist die Registrierung jugendstrafrechtlicher Konsequenzen günstiger geregelt als im Erwachsenenstrafrecht. Junge Straftäter sollen nicht von Anfang an gebrandmarkt werden.
Wird ein Straftäter in einem Jugendstrafverfahren verurteilt, so erscheinen Verurteilungen nicht im Führungszeugnis, wenn die Jugendstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Im Bundeszentralregister (BZR) erscheinen nur Jugend- und Nebenstrafen.
Ursula D sagt
Informativ für eine 10. Ralschulklasse
Dietrich B sagt
Alles mit Recht kann ich nicht ganz verstehen. Das ist aber gut zu wissen, dass schädliche Neigungen eines Jugendlichen Grund dafür sein können, dass er bestraft werden kann. Auch in Fällen von Opferrecht sollte man sich informieren.