„Geduld ist eine Tugend“, diese Weisheit dient nicht nur Eltern zappliger Kinder als effektive Erziehungsregel. Auch im Alltag begegnet ein jeder diesem Verhaltenskodex immer wieder, mal mehr, mal weniger freiwillig.
Doch auch Geduld hat ihre Grenzen und diese sollten nicht unnötig ausgereizt werden, insbesondere dann, wenn es um Ansprüche auf Schadensersatz geht, genauer gesagt um die Verjährung vom Schmerzensgeld.
Auch wenn die Geltendmachung eines Anspruchs infolge körperlicher Schäden durch einen Unfall einige Mühen kostet, sollte sich ein Geschädigter nicht zu viele Jahre Zeit damit lassen. Denn das Schmerzensgeld unterliegt einer Verjährung und ist diese nach ein paar Jahren erst einmal eingetreten, hat selbst ein Anwalt keine Möglichkeit mehr, nachträglich das einem Betroffenen zustehende Schmerzensgeld einzuklagen.
Wann verjährt also ein Anspruch auf Schmerzensgeld? Unterliegt die Verjährung vom Schmerzensgeld für eine Körperverletzung anderen Fristen als die für den Schadensersatz eines Behandlungsfehlers?
Dies und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber, der Ihnen Grundsätzliches zum Thema der Verjährungsfrist vom Schmerzensgeld sowie den Zeitbegrenzungen im Strafrecht erklärt.
FAQ: Verjährung vom Schmerzensgeld
Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld verjähren.
In der Regel tritt die Verjährung bei Schmerzensgeld nach drei Jahren ein.
Ist die Verjährung eingetreten, können Sie kein Schmerzensgeld mehr beantragen. Der Anspruch ist somit verfallen.
Inhaltsverzeichnis
Verjährung – eine allgemeine Definition
Bevor die Verjährung vom Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall, einer Körperverletzung oder anderen Ereignissen erläutert wird, soll zunächst eine allgemeine begriffliche Grundlage geschaffen und geklärt werden, was überhaupt unter der Verjährung zu verstehen ist.
Sinn und Zweck einer solchen zeitlichen Regulierung ist die Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens – zwei wesentliche Eckpfeiler des gesetzlich normierten menschlichen Miteinanders.
Ein Anspruch wird durch jedes Tun oder Unterlassen begründet, zu dessen Einforderung eine Person berechtigt ist. Dies kann in sämtlichen Lebensbereichen stattfinden und bezieht sich auf jegliche Anspruchsformen, also auch auf das Schmerzensgeld.
Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen
Die Verjährung für das Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall oder anderen Schadensereignissen ist als Teil des Zivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Dort ist in § 195 BGB als regelmäßige Frist für das Schmerzensgeld ebenso wie für andere Ansprüche eine Begrenzung von drei Jahren vorgesehen.
Dabei setzt die Verjährung der Schmerzensgeldansprüche am Ende des Jahres ein, innerhalb dessen es zu dem anspruchsbegründenden Ereignis kam und der Geschädigte davon sowie von der Identität des Schädigers Kenntnis erlangte.
Kam es also beispielsweise im Mai 2016 zu einem schadensersatzpflichtigen Motorradunfall, so beginnt die Verjährung am 31.12.2016. Der Verunfallte sollte demnach bis zum 31.12.2019 seinen Anspruch selbstständig oder gemeinsam mit einem Rechtsanwalt vor Gericht geltend machen, um der Verjährung vom Schmerzensgeld nicht zum Opfer zu fallen.
Unterscheidung: Verjährung im Straf- und Zivilrecht
Beim Schmerzensgeld ist die Verjährung nach einer Körperverletzung stets von den zivilrechtlichen Vorschriften abhängig. Auch wenn die Ursache des immateriellen Schadensersatzes die Verletzungen eines Straftatbestandes darstellt, sind für die Geltendmachung nicht die Verjährungsfristen des Strafrechts entscheidend.
Beide Rechtsgebiete sind daher hinsichtlich der Verjährung separat zu betrachten. So ist beim Schmerzensgeld die Frist eine andere als bei der Ahndung der Körperverletzung selbst. Auch die Anwälte, die hierbei hinzugezogen werden, müssen einmal im Straf- und und einmal im Zivilprozess tätig werden.
Die Fristen hängen dabei jeweils vom tatbestandlichen Strafmaß ab und variieren von 3 bis hin zu 30 Jahren.
Mord, versuchter Mord und die Teilnahme daran verjähren niemals. Lebenslange Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrungen und eine unbefristete Führungsaufsicht werden nicht von der Vollstreckungsverjährung erfasst und können somit ein Leben lang durchgesetzt werden.
Lassen Sie sich bei Unsicherheiten zur Verjährungsfrist nach einem Behandlungsfehler, einem Unfall oder anderen Schadensereignissen stets von einem Anwalt beraten. Ein versierter Rechtsanwalt kann Ihnen die Folgen Ihres Anspruchs ebenso darlegen, wie die straf- und zivilrechtlichen Fristen.
Hoffmann sagt
Sehr geehrter Rechtsanwalt, ich habe eine Frage zu meinem Fall: Meine Nachbarn haben meine Familie mehrmals angegriffen, und das letzte Mal hat er meine Frau gestoßen und sie ist zu Boden gefallen, und ich habe den Mann gestoßen und er ist von der Treppe gefallen, was ihm einige Brüche zugefügt hat Das Gericht entschied damals, dass es sich um Notwehr handelt und ich habe den Fall zu meinen Gunsten gewonnen, aber vor vier Monaten habe ich von der Versicherung eine Mitteilung an meine Nachbarn erhalten, dass ich die Behandlungskosten und die Ambulanzgebühren bezahlen muss Ist diese Behauptung echt? Bitte antworten Sie
Manuela sagt
Hallo
Wie sieht es bei einem Schmerzensgeld aus, das mir im Oktober 2016 zugesprochen wurde, ich eine Anwältin damit beauftragt habe, diese Forderung geltend zu machen und diese auch bei einer Pfändung nicht erfolgreich war, da die Beklagte über keine finaziellen Mittel verfügt? Die Gerichtsvollzieherin hatte Anfang 2017 versucht, das Geld einzutreiben. Zwischenzeitig ist die Beklagte dann nach Berlin gezogen und die Betreuerin wurde im Juni 2017 darüber informiert und antwortete dann, das die Beklagte in Berlin auf der Straße leben würde und daher gar nicht in der Lage sei, das Geld zu zahlen.
Meine Anwältin hatte mir das Urteil zurückgegeben und meinte das ich bis November erneut meinen Anspruch geltend machen müsse, da dieser dann verjährt. Ich Blödie habe aber nicht ganz zugehört und weiß jetzt nicht, ob November 2019 (was für mich ja blöd wäre) oder November 2020… Mag da jetzt nicht anrufen und das zugeben, das ich evtl. die Frist verpennt habe
Admir sagt
Hallooo..
Ich hatte einen Arbeits Unfall in der 2lehrwoche ,mein lehrlings ausbildner hat mich auf eine pressmaschine geschickt zu arbeiten,obwohl es mir verboten war erst ab 2.Lj dürfte ich damit arbeiten,durch diesen Unfall der 1997 passierte erlitt ich schwere Verletzungen an beide Händen,was dazu führte das ich in frührente war 1jahr,nach den Jahr wurde mir die Rente aberkannt da ich nur 19% Behindert bin ,weil mein Ausbildner damals schuld war .möchte ich wissen ob es eine Möglichkeit gibt jetzt eine Klage wegen Schmerzensgeld Forderung zu machen?weil sich meine Hand von Jahr zu Jahr verschlechtert ? Gibt es eine Möglichkeit?
Sergej sagt
Hallo,
Ich wurde am 28.03.19 von mehreren Personen zusammengeschlagen. Sprunggelenk gebrochen, Nase gebrochen, Zahnprothesen rausgeschlagen. Ich bin noch 10 Tage zur Arbeit gegangen. Erst danach bin ich zum Arzt gegangen und wurde notoperiert. Im Krankenhaus habe ich dummerweise gesagt, dass es ein Fahrradsturz war. Alles wurde auf Polizei Kameras aufgenommen. Später habe ich bei der Polizei Aussage gemacht. Aber keine Anzeige erstattet.
Jetzt ist schon sieben Monaten vergangen, kann ich immer noch eine Anzeige machen, auf Schmerzensgeld und Schadenersatz? Die Täter sind bekannt, aber ich wurde immer noch nicht zur Verhandlung vorgeladen.
W.T. sagt
Hallo
Mein 14 jähriger Sohn wurde im Schulbus von 2 älteren Schülern hart an den Kopf geschlagen und musste mit Gehirnerschütterung mehrere Tage ins Krankenhaus. Seinen Leistungssport konnte auch 3 Wochen nicht ausführen. Wie hoch ist die Summe einer Schmerzensgeld Forderung? Und bis wann muss ich die Wo einreichen?
Danke für eine Antwort
Mick sagt
Hallo ich habe 2012 eine Straftat begangen
Für die ich auch bestraft wurde
Der geschiedigte wollte 5000€ Schmerzensgeld
Laut sein Anwalt hat er sämtliche Verletzungen erlitten was garnicht stimmt aber das ist eine andere Sache 2013 habe ich den Brief bekommen bis heute ist von dem Anwalt bzw von dem Kerl nichts mehr gekommen
Meine Frage verjährt sowas und wie lange ist die Frist
Koerperverletzung.com sagt
Hallo Mick,
bei einem vorsätzlich verursachten Schaden kann der Anspruch durchaus erst nach 30 Jahren verjähren. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.
Ihr Koerperverletzung.com-Team
Steinig sagt
Hallo können Sie mir sagen wann eine Körperverletzung mit Titel verjährt ist, und wie sich das verhält wenn man 2015 angenommen in der Insolvenz war zählt es dann noch mal neu 30 Jahre oder ist das Quatsch liebe Grüße
koerperverletzung.com sagt
Hallo Steinig,
wir können rechtlich nicht beurteilen. ob eine Insolvenz Schmerzensgeldansprüche in irgendeiner Form beeinflussen. Klären Sie das am besten mit einem fachkundigen Anwalt ab. Dieser kann Ihnen auch mitteilen, ob ein Verjährung vorliegt oder Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden können.
Ihr koerperverletzung.com-Team
K. sagt
Hallo,
meine Mutter hat mich nach jahrelangen emotionalen und physischen Missbrauch, sowie unzähliger Morddrohungen “Ich erschlag’ Dich” aus niederen Gründen (Habgier) 2014 versucht, mich zu töten. Ich überlebte schwerverletzt und hatte infolgedessen einen längeren Krankenhausaufenthalt und eine lange Therapie hinter mir. Es gibt aber genügend Beweismaterial für Straftaten ihrerseits wie z.B. Urkundenfälschung.
Zudem hat sie mir wissentlich wichtige persönliche Unterlagen, sowie diverse Wertgegenstände unterschlagen und rückt sie auch trotz mehrfacher Anforderungen nicht heraus.
Sie unternahm mehrfach Kontaktaufnahme mit mir und gibt etwa sich auf Ämter immer als Opfer, die “in Notwehr handelte”, aus.
Sie behält immer noch als “Versicherungsnehmerin” zwei Lebensversicherungen, die sie auf meinen Namen abgeschlossen hat, bei sich und plant diese Versicherungen an einen ehemaligen Lebenspartner zu übertragen.
Sie erwartet überdies, dass ich ihr Taschengeld, Pflege und die Grabkosten übernehme.
Kann ich noch in diesem Jahr erfolgreich eine gerichtliche Klage einreichen und wenn ja, wie würden Sie die Erfolgsaussichten bewerten? Kann man diese Person ggf. auch gegen ihren Willen zwangseinweisen lassen?
koerperverletzung.com sagt
Hallo K.,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir keine Einschätzung der Sachlage abgeben. Am besten wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Dieser kann Sie entsprechend beraten und Aussagen bezüglich der Erfolgsaussichten tätigen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Brigitte L.-m. sagt
Behandlung bei einer Gynäkologin von 1989 bis Dez.2006, ständig Hormone ohne Kontrolle – Ultraschall, Mammografie -, im Februar 2007 wurde Brustkrebs festgestellt, Tumor 4,5 cm, 2 OP’s, Chemo und Bestrahlung. Chemo abgebrochen wegen Unverträglichkeit. 2017 wurden durch einen “glücklichen Zufall” 7 Metastasen an der Wirbelsäule festgestellt, bei 2 besteht erhöhte Bruchgefahr. Z. Zt. erfolgen die üblichen Behandlungen. Ich bin 79 Jahre, mein Leben ist sehr stark eingeschränkt. Besteht hier ggf. noch Anspruch auf Schmerzensgeld? Ich bedanke mich mit frdl. Grüßen
koerperverletzung.com sagt
Hallo Brigitte L.-m.,
ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht in der Regel dann, wenn ein Schaden durch Andere fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Ob dies hier der Fall ist, können wir nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann beurteilen, ob ein Anspruch besteht und wie es bezüglich der Verjährung aussieht.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Ivana P. sagt
Hallo,
ich wurde im Juni 2013 in der Tschechische Republik zusammengeschlagen. Der Mann wurde 2015 verurteilt. Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Mfg
Ivana P./R.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Ivana P.,
in diesem Fall gelten die Tschechischen Gesetze. Wir können nicht beurteilen, wie dort der Anspruch auf Schmerzensgeld gehandhabt wird. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt vor Ort, um dies abzuklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
H. Kaufmann sagt
Hallo,
wie ist bes bei einer 30jährigen Titelverjährung im Zivilrecht? Damals gab es Mitte Juni 1986 einen Zwangsvollstreckungstitel. Ist dieser Titel ab 1.1.2017 verjährt? Eine Verjährungshemmung sehe ich nicht. Was muss ich tun, um mich gegen weitere Forderungen nach der offentsichtlichen Verjährung (derzeit schon 30,5 jahre) durch ein Inkassounternehmen zu wehren? Dieses Inkasso kündigte mir Kontopfändung bei der Bank an.
wie stelle ich hemmunsfristen bei
Käme das Inkassounternehmen damit durch oder muss ich schon nur bei der Ankündigung das Konto zu pfänden schon mit der Einrede reagieren? Das Schreiben des Inkassos ist kein neuer gerichtlicher Mahnbescheid und auch kein neuer Vollstreckungsbescheid. Es ist wie stelle ich hemmunsfristen bei nur eine einfache Ankündigung seitens des Inkasso.
Ich bedanken mich im Voraus für Ihren Rat.
Anhang: Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Sätze oder Wörter in den Kommentaren die ich schreibe, einmogeln ohne das ich es verhindern könnte. Derzeit nutze ich Linux als Betriebssystem. Ich habe diesen Fehler leider noch nicht finden können, setze aber voraus, dass mein geschriebener Text noch verständlich ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis
koerperverletzung.com sagt
Hallo H. Kaufmann,
wir empfehlen Ihnen sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der Verjährung des Titels sowie der Vorgehensweise mit dem Inkassounternehmen beraten. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Berthold S. sagt
Sehr geehrte Damen und Herren,
WIE ist Es mit einer Schmerzensgeld Klage bei versuchten Mord-wurde 2-3× im St.Vinzenzhaus in Cloppenburg von einer verrückten Schwester versucht mich zu Tode zu bringen -Habe darüber schon mit einem Richter gesprochen-er war 1967-1973 in einen Nonnen heim passiert-qie lange hätte ich hier noch Anspruch deswegen auf Schmerzensgeld
Mit freundlichen grüßen
Berthold S.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Berthold,
die regelmäßige Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, innerhalb dessen es zu dem anspruchsbegründenden Ereignis kam und Sie davon sowie von der Identität des Schädigers Kenntnis erlangten.
Die Höchstgrenze beträgt gemäß § 199 BGB 30 Jahre. Diese Frist beginnt ab Tatbegehung ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis von Tat und Täter.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr koerperverletzung.com-Team