Anderen Menschen Übel zuzufügen, ist verboten. Das lernt bereits ein Kind, wenn es beispielsweise einem Spielkameraden durch einen Schubser Schmerzen bereitet, weil dieser ihm den Lieblingsroller vor der Nase weggeschnappt hat.
Doch es gibt auch einen Bereich, in dem derart rabiate Reaktionen auf unangemessenes Verhalten legitim sind: im Strafrecht.
Strafen bedeutet nichts anderes, als einem Dritten absichtlich ein Übel zuzufügen, wenngleich es sich dabei nicht um eine körperliche Verletzung handelt. Um diese Einwirkung auf ein fremdes Rechtsgut jedoch zu rechtfertigen, existieren diverse sogenannte Strafzwecktheorien. Element einer dieser Erklärungsansätze ist die Genugtuung, die sich als Buße und Wiedergutmachung darstellt.
Im Zivilrechtrecht spielt neben dem Ausgleich die Genugtuungsfunktion beim Schmerzensgeld eine tragende Rolle. Alles Wichtige hierzu, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Genugtuungsfunktion beim Schmerzensgeld
Durch das Schmerzensgeld sollen Geschädigte eine Genugtuung für die erlittenen Schmerzen erhalten. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Entschädigung für erlittenes Unrecht.
Das Schmerzempfinden eines jeden Menschen fällt unterschiedlich aus. Aus diesem Grund ist es schwierig eine Schmerzensgeldhöhe zu beziffern, die als Genugtuung angesehen wird.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld gilt ebenso mit einer Ausgleichsfunktion einher. Diese dient dazu, immaterielle Schäden finanziell auszugleichen.
Der zivilrechtliche Schuldanspruch des Schmerzensgeldes
Im Zivilrecht existiert neben dem materiellen Schadensersatz ebenso eine immaterielle Entschädigung, auch unter der umgangssprachlichen Bezeichnung des Schmerzensgeldes bekannt.
Insbesondere bei einem Auffahrunfall oder wenn ein Hundebiss erlitten wurde, entsteht in der Regel ein Schmerzensgeldanspruch. Die Summe bemisst sich dabei unter anderem an den zwei fundamentalen Aspekten, die beim immateriellen Schadensersatz zum Tragen kommen: die Ausgleichsfunktion und die Genugtuung.
Beide Aspekte sind wesentlich für die Anwendbarkeit und die Gerechtigkeit des Schmerzensgeldes bei erlittenen Schäden, wenngleich sie im Wortlaut des BGB nicht enthalten sind.
Im Sinne der Ausgleichsfunktion soll der Geschädigte durch die Bemessung einer allen Aspekten Rechnung tragenden Summe die Möglichkeit erhalten, sich Annehmlichkeiten zu verschaffen und so seine Lebensfreude zurückzugewinnen, die er beispielsweise durch einen Nasenbeinbruch verloren hatte. Die Genugtuung geht auf die Strafzwecklehre zurück, die das Recht zu strafen legitimiert.
Beim Ausgleich und der Genugtuung werden demnach unterschiedliche Sphären berührt. Der Ausgleich bezieht sich rein auf die Vorteile des Geschädigten und bei der Genugtuung steht die Bestrafung des Schädigers im Mittelpunkt.
Herkunft der Genugtuungsfunktion: Die Sühnetheorie der Strafzwecklehre
Im Strafrecht werden zwei wesentliche Strafzwecktheorien unterschieden: die absoluten und die relativen Erklärungsansätze.
Erstere befassen sich mit der Aufgabe des Schuldausgleiches und dem Recht der Wiederherstellung einer gerechten Ordnung. Letztere verfolgen präventive Ziele, indem künftige Straftaten verhindert werden sollen.
Die Genugtuungsfunktion vom Schmerzensgeld lässt sich auf die Sühnetheorie zurückführen, die Teil der absoluten Betrachtungsweise ist.
Genugtuungsfunktion und Schmerzensgeld: Aussöhnung mit Staat und Opfer
Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes laut BGB sieht vor, Opfer, Täter und Rechtssystem durch die Zahlung einer billigen Entschädigung auszusöhnen, auf diese Weise für Gerechtigkeit zu sorgen sowie Wiedergutmachung für die Schmerzen zu leisten.
Folgende Aspekte sind dabei insbesondere von Belang:
- Grad des Verschuldens
- Regulierungsverzögerung
- Vermögensverhältnisse
Trägt der Verletzte Mitschuld am Schaden, kann das die Höhe des Schmerzensgelds mindern.
Bei der Regulierungsverzögerung handelt es sich um eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik des Schadensverursachers bzw. seiner Versicherung. In einem solchen Fall können Tinnitus, eine Narbe im Gesicht oder andere Verletzungen weitaus höhere Summen erreichen als bei einer ordnungsgemäßen Schadensabwicklung.
Schließlich sind die Vermögensverhältnisse beider Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Eine Sühne ist nur dann zu erreichen, wenn der Schädiger die Zahlung auch als ein gewisses Übel empfindet.
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