Wenn Angehörige vom Tod eines nahen Verwandten oder dessen schweren Verletzungen erfahren, dann erleiden sie nicht selten einen Schock.
Derartige plötzlich eintretende Ereignisse wirken mitunter lebensbedrohlich auf den Betroffenen oder jagen ihm dermaßen Angst ein, dass er starke psychische Schäden oder Beeinträchtigungen davonträgt.
Können Menschen, die einen solchen Schockschaden erleiden, Schmerzensgeld vom Schädiger verlangen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Grundsatzurteil mit dieser Frage auseinandergesetzt.
FAQ: Schmerzensgeld beim Schockschaden
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einem Schockschaden ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Welche Kriterien dabei von Bedeutung sind, lesen Sie hier.
Da die Schmerzensgeldberechnung in jedem Fall individuell erfolgt, lassen sich keine konkreten Summen nennen. Welche Beträge Gerichte den Geschädigten in der Vergangenheit zugesprochen haben, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Ob die vom Verursacher des Schockschadens bzw. dessen Versicherung angebotene Entschädigungssumme angemessen ist, lässt sich pauschal nicht beurteilen. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Schmerzensgeld.
Inhaltsverzeichnis
Grundsatzurteil des BGH zum Schmerzensgeld nach einem Schockschaden
Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass nur Beteiligte eines Unfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld beanspruchen können. Denn in der Regel haben nur sie einen direkten Personenschaden erlitten. Wie steht es also um Personen, die nicht unmittelbar und direkt am Unfall beteiligt waren?
BGH: Ehemann erhält für erlittenen Schockschaden Schmerzensgeld
In dem Fall, den der BGH im Jahre 2015 zu entscheiden hatte (Urteil vom 27.01.2015, Az. VII ZR 548/12), verlor ein Ehemann seine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall. Das Paar war zusammen auf Motorrädern unterwegs. Sie fuhr vor ihm, der Ehegatte folgte auf seinem eigenen Motorrad. Der stark alkoholisierte Unfallgegner verlor mit überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und erfasste die Ehefrau. Der Ehemann wurde nicht erfasst, musste das Unfallgeschehen und den Unfalltod seiner Frau jedoch mit ansehen und erlitt dadurch einen Schockschaden.
Nach dem Unfall wurde bei ihm eine akute Belastungsreaktion festgestellt. Er musste aus der ehelichen Wohnung ausziehen und seinen Beruf als LKW-Fahrer aufgeben, um das Geschehen besser verarbeiten zu können.
Der BGH entschied, dass dem Ehemann ein Schmerzensgeld für den erlittenen Schockschaden zustehe, weil er unmittelbar am Geschehen beteiligt war und den Tod seiner Frau bewusst miterleben musste.
Der gesundheitliche Schockschaden stelle eine ernsthafte Erkrankung dar. Dieser gehe nach Art und Schwere bei weitem über die bei einem solchen Ereignis erfahrungsgemäß auftretenden seelischen Schmerzen hinaus.
Voraussetzungen für Schmerzensgeld nach einem Schockschaden
Angehörigen steht ein solcher Anspruch auf Schmerzensgeld nur unter engen Voraussetzungen zu:
- Nur nahe Angehörige können für einen Schockschaden Schmerzensgeld verlangen. Dies trifft z. B. auf Eltern, Ehegatten und Kinder zu.
- Der psychische Schaden (Schockschaden) muss Krankheitswert haben. Er muss über den üblichen seelischen Schmerz hinausgehen, den Betroffene gewöhnlich bei einem solchen Ereignis erleiden. Normale Trauerreaktionen genügen hierfür nicht, wohl aber z. B. eine starke Depression.
- Der Anlass muss verständlich und geeignet sein, einen solchen Schock auszulösen.
Schmerzensgeldtabelle für Schockschäden
Zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Schockschaden kann eine Schmerzensgeldtabelle herangezogen werden. Diese bietet jedoch nur eine erste Orientierung dafür, wie hoch der Anspruch im Einzelfall bei ähnlichen Beeinträchtigungen ausfallen kann. Trotzdem können Richter auch einen ganz anderen Betrag ermitteln. Denn sie sind einerseits nicht an diese Tabellen gebunden. Andererseits müssen sie die individuellen Besonderheiten eines jeden Falles bei der Festlegung des Schmerzensgeldbetrags berücksichtigen.
Auszug aus der Schmerzensgeldtabelle für Schockschäden
Art des Schockschadens | Höhe des Schmerzensgeldes | Urteil (Gericht, Jahr, Aktenzeichen) |
---|---|---|
Schockschaden in Form von Angstausbrüchen, Schlafstörungen und einer schweren Depression | 0 Euro | Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 13.04.2005, Az. 23 O 415/04 |
Schockschaden mit schweren psychischen Beeinträchtigungen | 1533,88 Euro | LG Frankfurt/ Main, Urteil vom 02.01.2001, Az. 12 O 116/00 |
Psychische Beeinträchtigungen, die einem Schockschaden ähneln | 3834,69 Euro | LG Duisburg, Urteil vom 03.04.1987, Az. 4 S 450/86 |
R.Fischer sagt
Ich habe eine schwere Depression..meine Partnerin hat mich überraschend verlassen …muss anti depressiva zu mir nehmen und muss in Behandlung !Kann ich von meiner Partnerin Entschädigung verlangen ??