Kinder sind leichte Opfer. Sie können Gefahren noch nicht richtig einschätzen, sind in der Regel körperlich unterlegen und müssen auch den Umgang mit Konflikten erst lernen. Aus diesem Grund sind sie psychologisch, körperlich und sozial besonders schutzbedürftig. Doch auch Menschen, die aufgrund ihrer Gebrechlichkeit oder wegen einer Krankheit wehrlos sind, stehen unter besonderem Schutz. So ist unter anderem die Misshandlung Schutzbefohlener im Strafrecht nach § 225 StGB unter Strafe gestellt.
Betroffene Opfer einer solchen Straftat können darüber hinaus Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Täter verlangen. Der folgende Ratgeber fasst die wichtigsten Fakten zum Schmerzensgeld wegen Misshandlung Schutzbefohlener zusammen. Er erklärt vor allem, worauf Anspruchsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Schmerzensgeldforderung achten sollten.
FAQ: Schmerzensgeld für die Misshandlung Schutzbefohlener
Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Ob Sie im Einzelfall eine Entschädigung erhalten können, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt klären.
Sowohl im Zuge eines Adhäsionsverfahren also auch mithilfe einer Zivilklage könne n Sie Schmerzensgeld einfordern.
Pauschale Aussagen zur Schmerzensgeldhöhe sind nicht möglich, da die Gerichte den Anspruch individuell bemessen.
Inhaltsverzeichnis
Vor Klärung der Frage nach Schmerzensgeld: Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener
Personen, die gegenüber diesen Schutzbedürftigen eine Sorgepflicht trifft, machen sich wegen der Misshandlung Schutzbefohlener strafbar, wenn sie diese quälen, roh misshandeln oder böswillig vernachlässigen.
Wird ein Beschuldigter wegen dieses Deliktes verurteilt, so erwartet ihn nicht immer nur eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Im sogenannten Adhäsionsverfahren kann der Verletzte der Straftat auch ein Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Misshandlung Schutzbefohlener geltend machen.
Dieses Verfahren ermöglicht es dem Opfer, diese vermögensrechtlichen Ansprüche, die ihm aufgrund der Straftat entstanden sind, bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das Zivilgericht muss dafür nicht mehr eingeschaltet werden. Dies erspart dem Schutzbefohlenen eine weitere Klage und Beweisführungen.
Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB ist nicht ganz leicht zu verstehen. Er ist recht umfangreich und sieht verschiedene Möglichkeiten vor.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehören die folgenden Faktoren:
- Person unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person
- Opfer untersteht einer besonderen Sorgepflicht im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB
- quälen oder roh misshandeln oder
- Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht
- Vorsatz (Achtung: Fahrlässigkeit genügt nicht, um eine Misshandlung Schutzbefohlener anzunehmen.)
Wer sind Schutzbefohlene?
Zu der besonders schutzwürdigen Gruppe gehören:
- leibliche und adoptierte minderjährige Kinder und
- Menschen, die aufgrund physischer Beeinträchtigungen, Alter, Krankheit oder einer Behinderung wehrlos sind.
Zwischen Täter und Opfer muss weiterhin ein besonderes Schutzverhältnis bestehen, beispielsweise in der Familie, im Pflegeheim oder auch am Arbeitsplatz. Hierunter fallen folgende Personengruppen:
- Eltern oder der Vormund
- Babysitter
- Erzieher und Lehrer
- Betreuer und Pfleger
- Mitarbeiter des Jugendamts
- Mitarbeiter eines Krankenhauses oder Pflegeheims
- Arbeitgeber
Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Misshandlung Schutzbefohlener
Der Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer Misshandlung Schutzbefohlener kann auf zwei Wegen geltend gemacht werden.
- im bereits erwähnten Adhäsionsverfahren vor dem Strafgericht
- in einem vom strafgerichtlichen Verfahren getrennten Zivilprozess
Das Adhäsionsverfahren hat den Vorteil, dass sich der Schutzbefohlene einen weiteren Prozess und damit eine zusätzliche psychisch belastende Prozedur spart. Zwar kann das Opfer auch im Nachhinein seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen. Neben dem Zeitaufwand muss der Verletzte dann unter Umständen Darlegungs- und Beweislastregeln in Kauf nehmen, die für ihn nachteilig sind. Denn grundsätzlich muss derjenige, der zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, die Tatsachen vortragen und beweisen, die seine Forderungen dem Grunde und der Höhe nach begründen.
Verletzte könnten davon ausgehen, dass ein Geständnis des Angeklagten als Beweis für die Misshandlung Schutzbefohlener genüge. Doch das ist nicht unbedingt der Fall, wie aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervorgeht. In einem Leitsatz des Urteils (LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, Az. 2 O 684/06) heißt es:
“Hat ein Angeklagter in einem Strafverfahren ein Geständnis abgelegt, so kommt diesem in einem anschließenden Zivilrechtsstreit keine Bindungswirkung zu; das Geständnis ist lediglich im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen.”
Für die Opfer der Straftat kann dies weitreichende Folgen haben: Es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Zivilgericht dem Geständnis eine große Beweiskraft zugesteht und dies ausreichen lässt. Es kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass dieses Geständnis aus dem Strafverfahren für die Anerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreicht (LK Köln, NStZ-RR 200, S. 182).
Höhe vom Schmerzensgeld nach einer Misshandlung Schutzbefohlener
Konkrete Aussagen darüber, wie hoch das Schmerzensgeld nach einer solchen Straftat jeweils ausfällt, können an dieser Stelle nicht gemacht werden. Der Richter berücksichtigt verschiedene Faktoren bei der Ermittlung der Höhe.
Hannah sagt
Hallo, kann ich Entschädigung beantragen und anonym bleiben, bzw so, dass der Täter (Vater) nichts davon weiß ?
Bin mittlerweile erwachsen, möchte diesen Mann nicht sehen, von nichts wissen lassen.
Lg
Rosa M sagt
Guten Tag,
ich möchte gegen meine Stiefmutter klagen und diese anzeigen wegen Kindesmissbrauch und Vernachlässigung. Ich bin mit 18 Jahren das letzte Mal von meinem Vater und der Anwesenheit meiner Stiefmutter geschlagen worden. Nun bin ich 33 Jahre alt und habe dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung, starke Depression und leide unter Angstzustände . Ich konnte mich aus der Gewalt meines Elternhauses befreien, indem ich von zuhause weglief.
Meine Frage ist, ob ich nach so vielen Jahren Anzeige erstatten kann oder ob dieser Fall verjährt ist?
Dagmar S sagt
Hallo zusammen,
ich habe einen langen Leidensweg. Von der Mutter sexuell mißbraucht, vom Vater geschlagen, getreten bis ich grün und blau war, manipuliert und seelisch immer getreten worden, ausgelacht etc. Das letzte Mal war bei meiner Hochzeit mit 34, da meinte meine Mutter zum Bräutigam: “Wenn se nicht pariert, hau drauf”… Die Ehe hat nicht bis jetzt gehalten, aber ein wundervolles Kind war das Ergebnis. Mittlerweile bin ich 53, mit PTBS krankgeschrieben, die Kindheit hat mich eingeholt. Da alles erst jetzt aufgepoppt ist und ich voller Scham, Schuldgefühle und Unverständnis bin, … gibt es für mich noch irgend eine Möglichkeit? Kann ich noch rechtlich “Wiedergutmachung/Schmerzensgeld etc erreichen? Für mein Seelenheil wäre das wichtig. Danke für eine Antwort!
Panda sagt
Wenn ich heute 59 bin und die Misshandlungen und der seelische Missbrauch bis ca dem 21 Lebensjahr stattfand,kann ich heute noch klagen?Es geht um den Erzeuger.
Sandra H sagt
Hallo, guten Tag,
welche Chance besteht für einen bereits Erwachsenen BEHINDERTEN Menschen (Autistisch, daher weiterhin Schutzbedürftig… auch als Erwachsener), die Eltern /Stiefvater anzuzeigen, obwohl 20 Jahre bereits vergangen sind?
als Autist war + ist sich derjenige noch nie bewußt gewesen, was da mit ihm eigentlich strafbares passiert ist.
Derjenige leidet noch heute unter seelischen UND körperlichen Schäden, die durch die seelischen + körperlichen Mißhandlungen entstanden sind.
Die narzisstische Familie mobbt ihn noch heute + diffamiert ihn vor den eigenen Neffen/Nichten, die deshalb gar nichts mit ihm zu tun haben wollen obwohl sie ihn noch nie real kennenlernen konnten wegen der Ausgrenzungen gegen ihn…
Das heisst, diese seelischen Grausamkeiten aus der Familie haben nie aufgehört, sie bestehen also weiterhin unterschwellig noch heute.
Besteht da evtl. DESHALB noch heute eine Möglichkeit diejenigen anzuzeigen, zumindest wegen der seelischen Grausamkeiten + Diffamierungen?
herzlichen Dank + viele Grüße.
C Eric sagt
Hallo, ich bin als Kind sehr schwer durch meine Mutter Körperlich und Seelisch Misshandelt worden .
Ein Elternteil kann noch so Grausam sein es sind die Eltern. Man begreift bzw kann erst sehr viel später überhaupt darüber sprechen und zum Glück ist sie gestorben aber mit dem Leidensweg nicht genug sexueller missbrauch folgte auch noch. Hört sich toll an sehr früh Anzeige und Klage, ich konnte erst spät darüber reden. mach jetzt mal ne Pause…
Daniel sagt
Wie läuft das verfahren ab?
-Stell ich einfach Anzeige?
-Wird ein psychologisches gutachten empfohlen?(habe keinen psychiater)
-Fallen kosten für das opfer/dem kläger an?
Lg & Alles gute.
Andrea K sagt
Ich koennte kotzen. Wieviele von dies Faellen gibt es eignetlich? Und dann ist es verjaehrt?? Wie klinisch bewiesen koennen die meissten Opfer von Kindemissbrauch das erst in den vierzigern verarbeiten. Bis dahin wir es verdraengt oder man gibt sich delbst die Schuld.
Stefan L sagt
Hallo
Ich wurde in der Kindheit bis zu .einem 9. Lebensjahr den ganzen Tag im Zimmer eingesperrt Fenster zu und ohne ein Spielzeug… man hat mich quasi wie ein Tier gehalten im Käfig… und auch regelmäßig Prügel bekommen… mir wurde das Essen auf den Boden geschmissen und die tür wieder zu gemacht… dafür habe habe ich zeugen aus der Familie und ehemalige Nachbarn… bis ich dann zum Glück ins Heim gekommen bin… kann ich meine Mutter dafür Anzeigen? Ich bin drogenabhängig geworden und habe nie mein Leben in den Griff bekommen… meine Kindheit macht mich echt fertig… ich konnte nie wirklich eine Bindung zu meinem Sohn aufbauen…
Bettina sagt
Hallo Stefan, das tut mir total leid für dich., was du da durchmachen misstest und welchen roten Faden das Ganze durch dein Leben gezogen hat. Ich weiß wie unbeholfen man als Elternteil ist, wenn man überhaupt kein Vorbild in seinem Leben hat, auf das man zurückgreifen könnte um selber eine gute Erziehung und Beziehung hinzubekommen.
Ich wünsche dir von Herzen, dass du irgendwann frei wirst von dieser Zerrissenheit und du die nötige Freiheit bekommst für deine eigene Erziehung. Und dass du dann eine Beziehung zu deinem Sohn bekommst wie du sie dir in deiner Kindheit gewünscht hättest. Du darfst ganz anders sein und du darfst deinen Sohn lieben und dich über ihn freuen….Alles Gute weiterhin, ich hoffe es geht dir schon besser. Ganz liebe Grüße
Katharina sagt
Hallo,
Wie funktioniert ein Verfahren, wenn der Kläger über 30 J. Ist und in der Kindheit jahrelang vom Vater und Stiefmutter misshandelt wurde?
Sorgenvoll sagt
Wie ist das, wenn ein gesetzlicher Betreuer der zudem Anwalt ist, sich die psychische Erkrankung zum Nutzen macht und die Person solange überall bloß stellt, daß sie nicht mehr ernst genommen wird, egal wie oft sich die Betreute beschwerte. Wenn dann die Betreuerin die Betreute manipuliert, was auf Grund ihrer Erkrankung leicht ist und sie inzwischen hörig handelt, ganz gleich was die Betreuerin verlangt. So bspw.auch die Beziehung beendete, ihre Wünsche, Job, alles aufgab und geforderte, egal wie Strafbar umsetzt. Letztenendes die Betreute sogar noch nutze um gegen den bis dato Partner vor zu gehen?!
Betreuerin um so handeln zu können sogar ein Gutachten hat abändern lassen, was die sofortige Unterbringung und Isolierung zur Familie ermöglichte. Was steht hierbei den Opfern zu? Einmal der psychisch instabilen Betreuten, die dadurch alles verlor und sogar Strafbar handelt. Aber auch dem Partner dem ebenfalls alles genommen wurde, Verleumdet, gemobbt, genötigt bis hin zu finanziellen großen Auswirkungen.
Dankeschön
Klaus sagt
Hallo, gibt es Fristen und Verjährung.?
Hat zB. ein junger Erwachsener eine Chancen auf Schmerzensgeld, wenn er seine (Stief-) Eltern wegen Misshandlung und Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend anklagt.?
Und müssen die Eltern bei einer Verurteilung tatsächlich zahlen, wenn sie finanziell nicht so gut dastehen.?
Danke im Voraus.
OlliK sagt
Ja, es gibt Fristen. Anzeige deswegen: Umso früher umso besser.
Dann kommt es noch auf die Kombination der Straftaten an. Meist wird die mit der längsten Verjährungsfrist herangezogen.
In meinem Falle habe ich leider erst 25 Jahre nach den Taten, die zwischen dem 7 und 16 Lebensjahr erfolgten, Anzeige gestellt. Leider viel zu spät. Es betraf nebst der Kindsmisshandlung, die Unterschlagung von Kindsvermögen und schwere Körperverletzung.
Warte jetzt auf die Entscheidung des Landesversorgungsamts wegen OEG.
Siggi sagt
Hallo ich bin geschadigter durch meinen ehem Betreuer eines Kinderheim.
Die Taten wurden mittlerweile verhandelt und das OLG hat ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Täter ging natürlich in revision allerdings beantragte der generalbundesanwalt beantragte die Revision abzulehnen.
Bin geschadigter in 3 Fällen, besteht eine Möglichkeit auf Schmerzensgeld wenn ja in welcher Höhe durchschnittlich?
Tanja sagt
Welche Chancen bestehen, wenn ein seelischer Missbrauch von Grosseltern an das Enkelkind vorliegt? Hätte das Kind Anspruch auf Schmerzensgeld? Lange Thrapiezeit + Klinikaufenthalt waren nötig um das Kind wieder stabil zu kriegen.
Koerperverletzung.com sagt
Hallo Tanja,
welche Chancen bestehen, einen Anspruch geltend zu machen, können wir rechtlich nicht beurteilen. Es kann durchaus ein Anspruch bestehen, doch das sollten Sie am besten gemeinsam mit einem Anwalt abklären. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.
Ihr Koerperverletzung.com-Team