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Beteiligung an einer Schlägerei (in Verbindung mit KV mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
Mit den Feststellungen in Paragraph 231 Strafgesetzbuch (StGB) ist als besondere Gestaltung der Körperverletzung auch die Beteiligung an einer Schlägerei generell unter Strafe gestellt. Von Zeit zu Zeit taucht in diesem Zusammenhang der Begriff “Raufhandel” auf. Es handelt sich hierbei um eine mittlerweile veraltete Bezeichnung für eine Rauferei oder Schlägerei, sodass der Raufhandel im StGB selbst nicht mehr explizit erwähnt wird.
Körperliche Auseinandersetzungen dieser Form beinhalten generell ein erhöhtes Gefährdungspotential, als eine Prügelei fast unweigerlich auch mit mehr oder weniger starken körperlichen Verletzungen einhergeht und die unübersichtliche Situation und aufgeheizte Stimmung allzu rationales Handeln verhindern.
Das Problem, dass sich bei einer Schlägerei jedoch ergibt, ist die Schwierigkeit der Zuweisung einzelner Verletzungsmuster zu konkreten Tätern. Die Gruppenbildung verursacht eine große Unübersichtlichkeit und schlagen etwa mehrere Täter auf ein und dasselbe Opfer ein, ist es fast unmöglich, zu bestimmen, welche Prellung und welcher Bruch diesem oder jenem Schläger zuzuordnen ist.
Aufgrund der schweren Einordnung ist im Strafrecht allein die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung strafbar. Doch wer genau kann als Beteiligter gelten? Wann ist der Tatbestand zu ahnden? Und was geschieht bei gegenseitiger Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Schlägerei
Ja, gemäß § 231 Strafgesetzbuch stellt die Beteiligung an einer Schlägerei eine Straftat dar. Alternativ dazu kann aber auch eine Anzeige wegen schwerer, gefährlicher oder vorsätzlicher Körperverletzung erfolgen.
Für die Beteiligung an einer Schlägerei sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wenn im Zuge dessen ein Mensch zu Tode kommt oder eine schwere Körperverletzung verursacht wurde.
Als Beteiligte gelten insbesondere Täter, Anheizer sowie Zaungäste, die sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen können. Darüber hinaus kann auch das Opfer zu den Beteiligten zählen.
Inhaltsverzeichnis
Schlägerei per Definition – Unterscheidung zum Angriff
Im Allgemeinen ist unter einer Schlägerei eine körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungshandlungen zu verstehen, in die mindestens drei oder mehr Akteure involviert sind. Das bedeutet, dass eine körperliche Auseinandersetzung zwischen nur zwei Beteiligten per Definition nicht als Schlägerei anzuerkennen sind. Hierbei ist die allgemeine Körperverletzungsformel anzuwenden.
Abzugrenzen ist dabei jedoch der gemeinschaftlich begangene Angriff. Dabei geht es nicht um eine Schlägerei per se. Vielmehr handelt es sich bei einer solchen Tathandlung um den Angriff von mindestens zwei Personen auf einen Dritten (bzw. weitere), der selbst Opfer der Auseinandersetzung ist. Er ist damit Beteiligter wider Willen und ohne eigenes Zutun in diese Situation geraten.
Die Schlägerei und der von mehreren verübte Angriff sind damit nicht deckungsgleich in ihrer Bedeutung: Bei einer Schlägerei gehen mindestens drei Personen gleichrangig aufeinander los und werden zugleich einstecken als auch austeilen – ein eindeutiges Opfer ist hierbei nicht zu erkennen. Bei dem Angriff hingegen ist ein Opfer vorhanden, das von mindestens zwei Tätern angegriffen wird – auch wenn es sich wehrt und selbst Schläge austeilt, resultiert hieraus keine Schlägerei nach rechtsgültiger Definition.
Letztlich jedoch bleibt unerheblich, in welcher Form die Körperverletzung tatsächlich erfolgt: Sowohl die Beteiligung an einer Schlägerei als auch der gemeinschaftlich begangene Angriff sind laut § 231 Absatz 1 StGB unter Strafe gestellt.
Opfer – Täter – Zuschauer – Anheizer: Wer ist “Beteiligter” an einer Schlägerei?
Wie aus der vorangegangenen Darstellung hervorgeht, ist die Einteilung in Täter- und Opferseite im Rahmen der Schlägerei eher schwer zu gestalten. Während bei einem gemeinschaftlich begangenen Angriff ein Opfer eindeutig aufzufinden ist – nämlich der Angegriffene – handelt es sich bei einer Prügelei um den gegenseitigen Schlagabtausch, sodass jeder, der Schläge austeilt, auch potentiell die Schläge anderer einstecken muss.
Im Grunde sind alle Beteiligten an der Schlägerei sowohl Opfer als auch Täter, sofern sie selbst von Hieben getroffen werden, da eine wechselseitige Körperverletzung vorliegt.
Doch nicht nur die direkten Täter, die zuschlagen oder treten, können sich der Beteiligung an einer Schlägerei schuldig machen. Auch Personen, die einen psychischen Einfluss auf die Auseinandersetzung nehmen, können Beteiligte sein. Damit sind nicht alle Anwesenden eingeschlossen, zumindest jedoch all jene, die in irgendeiner Form an der Situation mitwirken – physisch oder psychisch.
Das bedeutet: Nicht nur diejenigen, die aktiv zuschlagen, machen sich der Beteiligung per Definition schuldig, sondern auch all jene, die die Situation zum Beispiel zusätzlich anheizen, indem sie einzelne Schläger anfeuern oder die Handlung offen verbal unterstützen! Auch begeisterte Zaungäste können also wegen der Schlägerei mit einer Strafe rechnen.
Übersicht: Wer ist “Beteiligter”?
- Täter: Als direkte Täter können all jene bezeichnet werden, die selbst eine Körperverletzung begehen.
- Opfer: Die Bestimmung des Opfers ist meist nur bei einem Angriff eindeutig möglich. Bei einer Schlägerei können die Täter auch immer zugleich Opfer sein. Ausgenommen bleiben dabei Personen, die in die Schlägerei unverschuldet verwickelt wurden.
- Zaungast: Personen, die um das Geschehen herumstehen und nichts tun, können ebenfalls als Beteiligte gelten. Ggf. machen sie sich gar der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
- Anheizer: Personen, die die Täter durch Anfeuern, Rufe, Pfiffe, Klatschen u. a. psychologisch in ihrem Handeln unterstützen, gelten ebenfalls als Beteiligte.
Auch bei einem Angriff ist das Opfer per Definition Beteiligter – auch wenn dies gegen den eigenen Willen geschieht. Aber kann dann theoretisch auch das Opfer nach § 231 für die Beteiligung bestraft werden?
Fahrlässigkeit vs. Vorsatz bei der Beteiligung an einer Schlägerei
Hinsichtlich einer begangenen Körperverletzung gibt es zwei Möglichkeiten, die der Tathandlung zugrunde lagen: Fahrlässigkeit und Vorsatz. Während fahrlässige Körperverletzung durch Missachtung der Sorgfaltspflicht bestimmt ist und sich eher selten verwirklicht, kann bei den meisten Formen der Körperverletzung auf Vorsatz anerkannt werden.
Dabei sind drei unterschiedliche Grade des Vorsatzes zu erkennen: der direkte Vorsatz ersten Grades, zweiten Grades und der bedingte Vorsatz. Bereits der bedingte Vorsatz, bei dem der Täter zumindest um die möglichen Konsequenzen seines Handelns hätte wissen müssen, genügt, um den Vorsatz anzuerkennen.
Der Vorsatz muss erkannt werden, um eine Körperverletzung während der Beteiligung an einer Schlägerei ahnden zu können. Generell ist auch von einem Vorsatz auszugehen, wenn sich Personen an einer Schlägerei oder einem Angriff beteiligen. Personen, denen die Beteiligung an einer Schlägerei nachgewiesen werden kann, begehen damit eine vorsätzliche Körperverletzung.
Welches Strafmaß sieht das StGB für die Beteiligung an einer Schlägerei vor?
In § 231 Absatz 1 StGB ist für die Beteiligung an einer Schlägerei ein Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Haftstrafe festgesetzt. Allerdings gibt es hierbei eine wichtige Einschränkung: Ein Beteiligter kann nur dann einer Bestrafung zugeführt werden, wenn die Schlägerei entweder den Tod eines Menschen zur Folge hatte oder aber in einer schweren Körperverletzung resultierte. Dabei ist generell davon auszugehen, dass die Strafe im Falle einer Schlägerei mit Todesfolge am oberen Rand des Strafrahmens anzusiedeln ist.
Die besondere Schwierigkeit, den Tod des Opfers oder dessen schwere Verletzungen nur einem Täter zuzuordnen, leitet häufig zu dem Grundsatz in dubio pro reo über. Ist kein Angeklagter als Alleinverursacher der Tatfolge eindeutig auszumachen, so kann auch niemand allein dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Übrig bleibt dennoch, dann alle Betroffenen wegen der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff zur Rechenschaft zu ziehen, wobei das Strafmaß in einem solchen Fall unter den eigentlichen Strafen für eine schwere Körperverletzung oder die Körperverletzung mit Todesfolge liegt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Angriff mit einer Waffe im Rahmen der Auseinandersetzung damit nicht geahndet werden kann! Greift ein Beteiligter etwa zu einem Messer und sticht auf einen anderen ein, so handelt es sich unzweifelhaft um eine gefährliche Körperverletzung.
Diese ist jedoch aus dem Umfeld der Schlägerei herauszulösen, da hier in aller Regel eindeutig ein Täter benannt werden kann (durch Analyse der Blutspuren, Zeugenaussagen) und auch die Verletzung als eine durch seine Einzelhandlung zugefügte zu erkennen ist. Resultiert hieraus jedoch eine schwere Körperverletzung, so können auch alle anderen Beteiligten nach § 231 StGB theoretisch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Sind bei einer Schlägerei nur geringfügige Verletzungen zu beklagen, gestaltet sich die rechtliche Ahndung nicht selten schwierig. Die wechselseitige einfache Körperverletzung ist im StGB nicht explizit unter Strafe gestellt. Beide Seiten haben sich gewissermaßen mehr oder minder gleichen Schaden zugefügt.
Eine strafrechtliche Ahndung ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll, da das Opfer selbst zugleich auch Täter ist. Die Ansprüche auch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld können sich gegeneinander aufheben.
“Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.” (§ 231 Abs. 2 StGB)
Müssen Sie die Straftat selbst anzeigen?
Handelt es sich bei der Beteiligung an einer Schlägerei um ein Antragsdelikt? Nein, denn in § 230 StGB ist eindeutig festgehalten, dass lediglich Straftatbestände der fahrlässigen und einfachen Körperverletzung regelmäßig der Anzeige durch das Opfer oder dessen gesetzliche Vertreter bedürfen.
Da die Beteiligung an einer Schlägerei in der Regel nur im Zusammenhang mit einer schweren Körperverletzung oder dem Tod eines der Beteiligten zu ahnden ist, fällt sie damit nicht unter die Bestimmungen zu den Antragsdelikten. Es handelt sich mithin um ein Offizialdelikt, sodass die Anzeige wegen der Schlägerei von Amts wegen automatisch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.
Das Jugendstrafrecht im Falle der Schlägerei: Was erwartet jugendliche Täter?
Nach § 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) folgen die Jugendstrafen generell den im Strafgesetzbuch gemachten Weisungen. Als Jugendstrafe darf die verhängte Buße jedoch nur dann bezeichnet werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ausgegeben ist.
Darüber hinaus bestimmt das Jugendgerichtsgesetz auch, dass eine Jugendstrafe nicht über zehn Jahren liegen darf. In diesem Punkt schränkt das Jugendstrafrecht das StGB zum Teil ein. Sind laut Strafgesetzbuch mitunter mehr als zehn Jahre für den verhandelten Tatbestand möglich, so darf das Jugendstrafgericht als Höchststrafe zehn Jahre nicht überschreiten.
Da sich das Strafmaß für die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 Absatz 1 StGB unterhalb dieses Höchstmaßes bewegt, gelten die gemachten Angaben im Strafgesetzbuch uneingeschränkt auch für jugendliche Straftäter.
Gegenseitige Körperverletzung und der Anspruch auf Schmerzensgeld
Personen, die in eine mehr oder minder brutale Schlägerei verwickelt sind, können zumeist nur dann auf eine Entschädigung durch Schmerzensgeld hoffen, wenn sie selbst nicht schuldhaft in die Situation gerieten. Das betrifft somit auch Opfer eines gemeinschaftlich begangenen Angriffs.
Das Opfer ist in der Regel auch nicht zur Rechenschaft zu ziehen, wenn es in Notwehr einen der Angreifer verletzte.
Das Schmerzensgeld muss in jedem Fall neu beziffert werden und richtet sich nach der Art der Körperverletzung und den Folgen für das Opfer.
Handelte es sich bei der Schlägerei um eine gegenseitige Körperverletzung, so heben sich die Ansprüche in vielen Fällen gegeneinander auf.
Bei einer Schlägerei nicht einschreiten oder Zivilcourage zeigen?
Menschen, die Zeuge einer Schlägerei oder eines Angriffs werden, stehen nicht selten hilflos und irritiert vor einem Berg an Fragen: Sollen sie einschreiten und dem Opfer zu Hilfe eilen oder sich lieber zurückhalten, um nicht selbst in die körperliche Auseinandersetzung gezogen zu werden?
In einem solchen Moment wird das Wort “Zivilcourage” gerne bemüht. Doch generell verlangt niemand – auch nicht Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Strafrecht – dass sich Personen unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit in Strafdelikte einmischen. Mehr oder minder brutale Schlägereien sind ohnehin sehr aufgeheizte Situationen, in denen die Reaktionen der einzelnen Akteure nur schwer abzuschätzen sind. Es lässt sich nie ausschließen, dass der Helfer in der Not am Ende selbst Opfer wird oder einer der Beteiligten plötzlich eine Waffe zieht.
Zivilcourage kann schon zeigen, wer sich seines Handys bedient und umgehend die Polizei verständigt oder den Notruf wählt. Von Zeit zu Zeit genügt auch schon der an die Täter gerichtete Hinweis darauf, dass die Polizei gerufen wurde, um die unübersichtliche Situation einer Schlägerei aufzulösen.
Sarah sagt
Kann mir jemand einen Rat geben?
Mein Freund hatte eine Auseinandersetzung mit dem Freund unserer Nachbarin im Hausflur, wo im moment wegen bauarbriten einiges an werkzeug liegt. Er griff meinen Freund mit einer Säge an, da hab ich mir das erstbeste (einen gummihammer) gegriffen um ihn aufzuhalten, da der Freund von unserer Nachbarin min.2 Meter groß und ebenso kräftig ist. Ich traf ihn am Kopf… er hat ziemlich stark geblutet.. Die Polizei kam natürlich, hat die Aussagen aufgenommen. Der Freund ist gerade im Krankenhaus und wird versorgt… er scheint Gott sei Dank wohl nicht lebensbedrohlich verletzt zu sein. Klar mache ich mir in 1.Linie Sorgen ob er wirklich soweit ok ist…
Aber ich hab auch Angst, was das für mich bedeutet… Muss ich ins Gefängnis? Ich schwöre, ich hatte keine Zeit, die Polizei zu rufen (oder sonst irgendwen)… Es ging alles so schnell… ich wollte ihn nicht so hart verletzen…
John R sagt
Wie sieht hier das Jugendstrafrecht aus, wenn die Schlägerei auf dem Schulhof zwischen 12-15-Jährigen stattfindet und ein Kind ein Blaues Auge und ggf. Gehirnerschütterung erleidet? Ich finde dazu nur etwas zum Thema Unfallversicherung, wobei es da ja um Haftung geht. Was aber sagt das Strafrecht? Es kann ja nicht sein, dass das Kind grün und blau nach Hause kommt und das keine Konsequenzen hat, außer dass der Schulversicherer sich mit der Bezahlung der Behandlungskosten freikauft?
Marvin sagt
Guten Tag,
Ein Kollege von mir hatte Stress mit 2 Betrunkenen die nach dem Feiern im Auto saßen und nach Hause fahren wollten. Mein Kollege wollte sie daran hintern und dann kam es zu einer Schlägerei, ich habe dies von weiten gesehen, bin dahin gelaufen und habe ihn geholfen. Nun werde ich der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt.
Habe ich falsch gehandelt ?
Malou sagt
Hallo, mein Vater kam einem Busfahrer zu Hilfe der von einem Fahrgast unerwartet gewürgt wurde. Der Täter hat gegen meinen Vater Anzeige erstattet wegen Körperverletzung. Diese wurde von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt, so dass mein 77 jähriger Vater, der sich in seinem ganzen Leben nichts zu Schulden kommen ließ, einen Anwalt nehmen musste. Nach Kontrolle der Videoaufnahmen und Zeugenaussage kam ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass er unschuldig ist und der wahre Täter nun angeklagt wird. Mein Vater bleibt auf den 750 € Anwaltskosten sitzen, weil die Rechtschutzversicherung diese Kosten nicht übernimmt. Also für die Zukunft einfach würgen lassen und hoffen dass die Polizei schnell kommt. Es ist ein Witz.
Moritz sagt
Mein Onkel war letztens in einer Prügelei, er hatte eigentlich nichts damit zu tun. Er hat eine Anzeige bekommen, obwohl er nur helfen wollte. Wir werden uns einen Rechtsanwalt für Strafrecht suchen, um die Sache zu klären. Danke!
David sagt
Hallo,
Sollte eine Person in eine Schlägerei mit der Absicht sie schlichten zu wollen eingreifen und dabei schwer zu Schaden kommen, liegt dann seitens des Täters eine fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung vor?
Als Laie ist geht mir das leider nicht genau hervor, aber vielen Dank dass ihr uns mit den entsprechenden Informationen versorgt!
E. sagt
Was droht einer Person die während eine Schlägerei ein Foto gemacht hat?
Anna sagt
Hallo, mein Name ist Anna und ich habe eine Frage die mir sehr wichtig ist..:
Ist es eine leichte oder schwere Körperverletzung, wenn mn jemanden würgt?
und wenn Leute außenrum stehen und diese Person anheizen das “Opfer” zu würgen und anzuspucken?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Anna,
wir können rechtlich nicht beurteilen, ob und wenn ja, welcher Tatbestand erfüllt ist. Wenden Sie sich am besten an die Polizei und/oder einen Anwalt. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.
Ihr koerperverletzung.com-Team
K. sagt
Hallo
Kann man als „Kameramann“ einer Schlägerei eine Anzeige bekommen ?
Yuri l sagt
Wenn du Kameramann einer Schlägerei bist hast du die Anzeige aufjedenfall verdient
B. sagt
Hallo..mein sohn war in der schule;; unterricht ‘ gemobt. Er hat bescheid lehrer gesagt aber er hat gar nix reagiret. Auf dise unericht mein sohn war von mitschuler doltlich geschlagen.ich war in der schule und ich hab bescheid gesagt junge wird geschtraft aber wegen lehrer dirijtorin hat mich ignorirt. Ob wohl das ist nicht erste mal dise lehrer hat auf verletzung mein sohn nicht reagiret. Was ich sol machen. Lg.
koerperverletzung.com sagt
Hallo B.,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Clara sagt
Kann mir bitte jemand sagen ob ich als Zeuge die Täter anzeigen kann wenn das Opfer von 4 Leuten zusammen geschlagen worden ist und sich nicht traut die Personen an zu zeigen
Ich selbst konnte nicht eingreifen da ich erstens wie in schock starre war und bei mir auf der Straßen Seite noch 4 andere Leute von den “mittätern” bei mir standen und wie ich die Polizei rufen wollte haben sie mir das Handy abgenommen und wollten auch sehen was ich wem schreibe
Rosi sagt
JA eine Anzeige ist wichtig,Auch als Zeuge auf alle Fälle melden