Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist im Strafrecht als weitreichendere Folge auch die sogenannte Freiheitsstrafe vorgesehen. Hierbei kann der Täter die Strafe nicht in Form einer Geldzahlung ableisten. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umwandeln zu lassen. Dies ist jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig und muss von dem verantwortlichen Gericht genehmigt werden.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes saßen im Jahre 2014 insgesamt 2.461 Personen im Strafvollzug, die eine lebenslange Haftstrafe verbüßen müssen. Hierin eingeschlossen sind die Sicherungsverwahrten.
Doch wie ist eine Freiheitsstrafe definiert? Müssen Täter, denen eine Freiheitsstrafe auferlegt wurde, automatisch ins Gefängnis? Ist als Strafe für eine begangene Körperverletzung auch eine lebenslange Freiheitsstrafe denkbar? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Freiheitsstrafe
Bei der Freiheitsstrafe oder Haftstrafe handelt es sich um eine Sanktion für Straftaten.
Es gibt zeitige und lebenslange Freiheitsstrafen. Können Sie eine Geldstrafe nicht begleichen, kann zum auch eine Ersatzfreiheitsstrafe drohen.
Beträgt die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre, kann diese auf Bewährung ausgesetzt werden. Übrigens prüft das Gericht nach zwei Dritteln der verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung, ob der Verurteilte vorzeitig auf Bewährung entlassen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Freiheitsstrafe? Bedeutung & Definition
Was bedeutet eine Freiheitsstrafe? Im Rahmen der strafrechtlichen Sanktionierung von Vergehen und Verbrechen stehen den Strafverfolgungsbehörden die Verhängung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen zur Verfügung. Dabei wiegen die Geldstrafen in aller Regel weniger schwer, sind jedoch mitunter mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden.
Die Verurteilung einer Person, die eine Straftat beging, zu einer Freiheitsstrafe ist vor allem bei schwerwiegenderen Delikten anzusetzen. Hierzu zählen mitunter auch die unterschiedlichen Grade der Körperverletzung. Von der einfachen bis zu schweren Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Es ist zu unterscheiden zwischen der lebenslangen und der zeitigen Freiheitsstrafe (§ 38 Absatz 1 StGB): Während eine lebenslange Ahndung nur für die schwerwiegendsten Verbrechen wie Mord und Totschlag vorgesehen ist, handelt es sich bei den meisten verhängten Freiheitsstrafen um zeitlich begrenzte Formen.
Eine zeitige Freiheitsstrafe darf eine maximale Dauer von 15 Jahren haben; darüber hinaus ist es in der Regel nicht zulässig, Freiheitsstrafen von nur einem Monat zu verhängen (§ 38 Absatz 2 StGB). Eine Ausnahme gilt dabei im Bereich des Jugendstrafrechts und bei den Ersatzfreiheitsstrafen.
Eine Freiheitsstrafe ist jedoch nicht automatisch mit einer Haftstrafe gleichzusetzen – der Freiheitsentzug muss also nicht in jedem Fall tatsächlich umgesetzt werden.
Seit der Strafrechtsreform im Jahre 1970 ersetzt die Freiheitsstrafe alle bis dahin bekannten Vollzugsformen.
Bis 1969 gab es im Strafrecht noch unterschiedliche Formen des strafrechtlichen Vollzugs. Hierzu zählten die Zuchthausstrafe, die mit harter körperlicher Arbeit für die Häftlinge verbunden war und vor allem bei schweren Verbrechen verhängt wurde. Zuchthausstrafen lagen bei bis zu 15 Jahren und konnten im Ausnahmefall gar auf lebenslange Strafen ausgeweitet werden. Daneben existierte die Gefängnisstrafe, die maximal fünf Jahre lang dauerte. Die Häftlinge durften hier einer angemessenen Arbeitsbeschäftigung nachkommen.
Bei einer Haft handelt es sich um den tatsächlichen Freiheitsentzug. Der Täter muss in einem solchen Fall die Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt absitzen – entweder im offenen oder geschlossenen Vollzug. Eine Haftstrafe ohne Aufenthalt im Vollzug ist nicht möglich.
Geringe Freiheitsstrafen können auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Doch was bedeutet das? Wann kann nach Begehung einer Straftat Bewährungszeit gewährt werden?
Freiheitsstrafe auf Bewährung – Wann ist das möglich?
Was heißt Freiheitsstrafe nun? Wie bereits angemerkt, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht automatisch auch mit dem Freiheitsentzug für den Täter verbunden. Sind die Strafen nicht zu hoch, besteht die Möglichkeit, dass die Freiheitsstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Strafaussetzung ist jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass das Gericht beim Täter anerkennt, dass ihm die Verurteilung selbst schon Lehre genug war und dessen Sozialprognose keine Wiederholung entsprechender Taten erwarten lässt. Ein etwaiger Täter-Opfer-Ausgleich, Reue und andere positive Zeichen vonseiten des Verurteilten können das Gericht in seiner Meinungsbildung positiv beeinflussen.
In der Bewährungszeit darf sich der Täter keine weiteren strafrechtlichen Vergehen zuschuldenkommen lassen. Andernfalls kann die Bewährung aufgehoben werden und er muss die verhängte Freiheitsstrafe in voller Höhe im Vollzug absitzen – die Bewährungszeit findet dabei keine Anrechnung auf die abzuleistende Strafe.
Hierbei ist zu beachten, dass die Dauer der Bewährungszeit nicht der Freiheitsstrafe selbst entspricht! Das Gericht kann die Bewährungsdauer selbst festlegen. Sie darf dabei nicht länger andauern als fünf Jahre (§ 56a Absatz 1 StGB).
An die Bewährungszeit kann das Gericht auch noch zusätzliche Auflagen knüpfen, die der Verurteilte zu erfüllen hat. Hierzu zählen neben dem Täter-Opfer-Ausgleich auch Schmerzensgeldzahlungen, Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen, Leistung von Sozialstunden und ggf. die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.
Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden, so kann die Strafaussetzung nicht erfolgen. Doch wie hoch können die Freiheitsstrafen bei einer begangenen Körperverletzung sein?
Lebenslange Freiheitsstrafe bei Körperverletzung möglich?
Im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches finden die unterschiedlichen Qualifikationen der Körperverletzung Betrachtung. Dabei ist jeweils der entsprechende Strafrahmen für die jeweilige Straftat gesetzlich festgeschrieben. Innerhalb dieses Strafrahmens können sich die vorsitzenden Richter in den Strafverfahren hinsichtlich der Strafzumessung bewegen.
Lediglich im Falle einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung jedoch ist als mögliche Mindestsstrafe eine Geldstrafe angesetzt. Alle anderen Qualifikationen sind mit mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafen zu ahnden.
In sehr seltenen Ausnahmefällen können Freiheitsstrafen von bis zu maximal sechs Monaten auch in Geldstrafen umgewandelt werden. Dabei sind jedoch die jeweiligen Einzelfälle und deren Umstände sowie die Sozialprognose des Täters heranzuziehen.
Im Höchstmaß können Freiheitsstrafen von drei Jahren (bei fahrlässiger Körperverletzung), fünf Jahren (bei leichter Körperverletzung) und zehn Jahren (z. B. bei gefährlicher Körperverletzung) drohen.
Allerdings gibt es im StGB auch zwei Körperverletzungsformen, bei denen sich keine Angaben zur Höchststrafe finden. Hier können dann zeitige Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren verhängt werden (§ 38 StGB). Es handelt sich um die Tatbestände
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) und
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).
Aber: Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist in keinem Fall vorgesehen. Es handelt sich stets um zeitige Freiheitsstrafen, die nach § 38 StGB nur maximal 15 Jahre lang sein dürfen.
Tabelle: Wie hoch kann die Freiheitsstrafe bei Körperverletzung ausfallen?
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Strafrahmen, die für die einzelnen Formen der Körperverletzung im Strafgesetzbuch angesetzt sind. In zwei Fällen existieren keine Angaben (k. A.) hinsichtlich des Höchstmaßes. Das bedeutet, dass in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine zeitige Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren ausgesprochen werden kann.
Straftatbestand | Mindesstrafe | Höchststrafe |
---|---|---|
§ 233 StGB - (einfache) Körperverletzung | Geldstrafe | 5 Jahre |
§ 224 StGB - gefährliche Körperverletzung | 6 Monate | 10 Jahre |
... in minder schwerem Fall | 3 Monate | 5 Jahre |
§ 225 StGB - Misshandlung Schutzbefohlener | 6 Monate | 10 Jahre |
... bei vorliegender Todesgefahr oder erheblichen Schädigungen | 1 Jahr | 10 Jahre |
... in minder schwerem Fall | 3 Monate | 5 Jahre |
§ 226 StGB - schwere Körperverletzung | 1 Jahr | 10 Jahre |
... bei direktem Vorsatz hinsichtlich der Folgen | 3 Jahre | 10 Jahre |
... in minder schwerem Fall | 6 Monate | 10 Jahre |
§ 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien | 1 Jahr | k. A. |
... in minder schwerem Fall | 6 Monate | 5 Jahre |
§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge | 3 Jahre | k. A. |
... in minder schwerem Fall | 1 Jahr | 10 Jahre |
§ 229 StGB - fahrlässige Körperverletzung | Geldstrafe | 3 Jahre |
§ 231 StGB - Beteiligung an Schlägerei (bei tödlicher oder schwerer Körperverletzung) | Geldstrafe | 3 Jahre |
Bedeutet “lebenslang” tatsächlich für den Rest des Lebens?
Jein. Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe meint in Deutschland eine zeitlich unbestimmte Freiheitsstrafe, die der Täter im Strafvollzug absitzen muss. Lebenslang bedeutet dabei mindestens 15 Jahre Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt.
Je nach Prognose von Psychologen, Gefängnisangestellten, Staatsanwaltschaft, Richtern und Co. kann der Verurteilte nach dem Ablauf von 15 Jahren auf Strafaussetzung hoffen. Auch die begangene Straftat selbst findet hier stets Betrachtung. Dabei wird der Rest der Haftstrafe auf Bewährung erlassen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine Resozialisierung erkennbar oder möglich erscheint und ausgeschlossen werden kann, dass der Täter wiederholt straffällig wird.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann also bedeuten, dass ein nicht resozialiserbarer – d. h. nicht wieder in die Gesellschaft einzugliedernder – Täter im Zweifel auch bis zu seinem Lebensende im Gefängnis bleiben kann.
Jeder Häftling hat jedoch das Recht, seine Haftentlassung in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Wurde allerdings bei Urteilsfindung die “besondere Schwere der Schuld” festgestellt, kann der Verurteilte auch trotz günstiger Sozialprognose nicht auf die Strafaussetzung hoffen.
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