
In den 1980er Jahren entdeckten Virologen das HI-Virus. Bereits einige Jahre später mussten die Gerichte klären, ob es eine Körperverletzung darstellt, wenn jemand, der weiß, dass er dieses Virus in sich trägt, eine andere Person mit HIV infiziert. Die Antwort lautet ja. HIV-Infizierte machen sich strafbar, wenn sie ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer nicht infizierten Person haben und das Virus dadurch übertragen.
2020, zu Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich eine ähnliche Frage: Ist das Anhusten eine strafbare Körperverletzung? Die Rechtslage ist vergleichbar. Bestimmte Regeln sollen dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen: Wer an COVID-19 erkrankt ist, muss die Öffentlichkeit und Kontakt zu Dritten meiden. Zudem sollte jeder bestimmte Hygieneregeln einhalten, unter anderem die Husten- und Nies-Etikette.
Der folgende Ratgeber gibt einen Überblick darüber, wie sich Personen strafbar machen können, wenn sie andere Menschen anhusten.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Corona-Pandemie – Anhusten strafbar?
Ja. Das absichtliche Anhusten kann als vorsätzliche Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Täter sein Opfer auf diesem Weg mit COVID-19 anstecken will.
Ja, das ist korrekt. Hier erfolgt die gefährliche Körperverletzung mittels „Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes“, dem Coronavirus.
Das kommt auf den jeweiligen Straftatbestand an. Für das Anhusten als gefährliche Körperverletzung drohen demjenigen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei der fahrlässigen Körperverletzung liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Täter hustet eine andere Person an, um diese bewusst mit COVID-19 anzustecken
Das bewusste Anhusten kann eine Körperverletzung sein, wenn der mit dem Coronavirus infizierte Täter, der von seiner Erkrankung weiß, eine dritte Person anstecken will. Seine Tat gilt sogar als (vorsätzliche) gefährliche Körperverletzung, weil der Virus SARS-CoV-2 einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt.
Bleibt eine Erkrankung des Angehusteten trotz des Vorsatzes des Täters aus, so kann er zumindest wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Schwierigkeit liegt jedoch in der Nachweisbarkeit der durch das Anhusten erfolgten Körperverletzung. Einerseits müssen die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Andererseits haben sie den Beweis zu erbringen, dass die COVID-19-Erkrankung wirklich auf dem Anhusten beruht und sich das Opfer nicht irgendwo anders angesteckt hat. Gelingt der zweite Beweis nicht, kommt eine versuchte Körperverletzung in Betracht. Diese kann genauso hart bestraft werden wie die vollendete Körperverletzung.
Außerdem ist das während der Corona-Pandemie erfolgende Anhusten eine Straftat, wenn jemand eine andere Person anhustet oder anniest, diese aber gar nicht anstecken will. Dabei kann es sich um eine fahrlässige Körperverletzung handeln, etwa wenn der Hustende hätte ahnen müssen, dass er mit SARS-CoV-2 infiziert ist. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist hier jedoch, dass der Angehustete tatsächlich vom Täter infiziert wird.
Anhusten einer anderen Person, ohne selbst mit dem Coronavirus infiziert zu sein
Auch in den Fällen, in denen das Anhusten nicht als Körperverletzung strafbar ist, kann dem Täter eine Strafverfolgung drohen. Denn auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellt gewisse Verhaltensweise unter Strafe, z. B.:
- Verstöße gegen eine Ausgangssperre
- Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne
- verbotene Besuche im Krankenhaus
Quellen und weiterführende Links
- § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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