Das wichtigste vorab: Per Definition handelt es sich bei jeder Operation um eine Körperverletzung! Ein medizinischer Eingriff ist stets ein mehr oder minder schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen.
Doch Ziel von Operationen ist es nicht, dem Patienten zu schaden, sondern – ganz im Gegenteil – dessen Gesundheit zu fördern oder wieder herzustellen. Dabei sind die Eingriffe jedoch auch immer mit Schmerzen und Risiken verbunden und nicht jedes nicht zufriedenstellende Ergebnis ist tatsächlich auch als Behandlungsfehler zu qualifizieren.
Generell gestaltet sich der Nachweis eines Ärztefehlers schwierig – besonders für Laien. Wie es dennoch gelingen kann, wo Sie bei einem vermuteten Ärztefehler Hilfe finden und welche Strafen einem Mediziner drohen können, dem ein solcher nachzuweisen ist, erfahren Sie im Folgenden.
FAQ: Behandlungsfehler
Erfolgt eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt geltenden bestehenden fachlichen Standards, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Da im Vorfeld einer Behandlung allerdings üblicherweise eine Aufklärung des Patienten erfolgt, liegt rein rechtlich eine Körperverletzung mit Einwilligung vor. Eine Strafverfolgung ist daher häufig ausgeschlossen.
Soll ein Behandlungsfehler als Straftat geahndet werden, müssen grundsätzlich die Patienten ein entsprechendes fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Mediziner nachweisen.
Ein Behandlungsfehler kann grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Ob dies auch in Ihrem Einzelfall so ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt klären.
Inhaltsverzeichnis
Spezifische Infos zu Schmerzensgeld wegen Ärztepfuschs
Straffreiheit für Körperverletzung mit Einwilligung
Eine Behandlung durch Ärzte sowie Operationen bedürfen in aller Regel der Einwilligung der betroffenen Patienten – oder deren gesetzlicher Vertreter. Handelt es sich nicht um einen drängenden Notfall, bei dem schnelles Handeln nötig und der Patient nicht ansprechbar ist, müssen Patienten, deren Angehörige oder gesetzliche Vertreter eine Einwilligung zur Operation erteilen.
Im Rahmen dieser Einwilligung erfolgt auch die Aufklärung hinsichtlich möglicher Risiken und Folgen der ärztlichen Behandlung. Mit der Einwilligung erkennt der Patient bzw. der Unterzeichnende diese Risikolage an.
Kommt es während der Operation oder anschließend zu Komplikationen, ist also nicht automatisch ein medizinischer Behandlungsfehler anzunehmen. Körperliche Verletzungen können auch im Rahmen einer korrekten ärztlichen Behandlung zu schweren Schäden führen, die am Ende vielleicht gar den Tod des Patienten bedeuten. Und auch ein fähiger Arzt kann nicht jeden Patienten retten.
Da Ärzte letztlich durch Operationen und Behandlungen Menschen helfen wollen und sollen, werden Sie auch vom Gesetz in besonderem Maße geschützt. Paragraph 228 Strafgesetzbuch (StGB) schützt aus diesem Grunde vor allem auch medizinisches Personal:
“Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.”
Durch die Bestimmung, dass die Einwilligung des Verletzten als Voraussetzung eine Körperverletzung unter Straffreiheit stellt, schützt die Ärzte ebenso wie das Aufklärungsgespräch vor jeder Operation hinsichtlich möglicher nachträglicher Anzeigen durch die Patienten.
Ist ein Patient einmal (subjektiv) unzufrieden mit dem Ergebnis oder hat er seines Erachtens nach unnötige Schmerzen, schützt das Strafrecht die Ärzte vor möglichen Repressalien – solange ihnen kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann!
Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor? Eine Definition
Die Definition des Begriffs “Behandlungsfehler” gestaltet sich mitunter schwierig. Grundsätzlich hat jeder eine Vorstellung zu dessen Inhalten. Doch nur weil der Patient am Ende einer Behandlung nicht wieder vollständig gesund ist oder Komplikationen auftraten, handelt es sich noch lange nicht um einen Fehler des medizinischen Fachpersonals.
In der Einwilligung, die ein Patient unterzeichnet, schließt er gewissermaßen lediglich einen Vertrag mit dem Krankenhaus und dem behandelnden Arzt, dass er unter Beachtung moderner und aktueller Standards eine Heilbehandlung durchführt, die im idealsten aller Fälle die Gesundheit des Patienten wieder herbeiführen soll. Die tatsächliche Gesundung ist jedoch nicht Bedingung für die Vertragserfüllung.
Der Fokus liegt auf der Heilbehandlung selbst. Kommt der Arzt seiner Sorgfaltspflicht nach und lässt dem Patienten die nach wissenschaftlichem Stand aktuelle medizinische Versorgung zukommen, kann nur dann ein Behandlungsfehler anzuerkennen sein, wenn die vorgesehene Behandlung an sich schon für das Krankheitsbild komplett fehlerhaft gewesen ist und keinen Erfolg hätte bringen können.
Generell gibt es daher unterschiedlichste Bereiche, in denen sich Behandlungsfehler potentiell auftun können:
- Fehler hinsichtlich der Diagnose und einer daraus resultierenden falschen Behandlung
- Fehler hinsichtlich der Ausführung der Behandlung
- Fehler hinsichtlich der Aufklärung der Patienten hinsichtlich möglicher Risiken
- Fehler in der Dokumentation der Behandlung
- Unterlassen einer Behandlung
Ein kleiner Fehler genügt dabei in aller Regel nicht. Ein grober Behandlungsfehler ist vor allem auch hinsichtlich seiner Konsequenzen zu bewerten und liegt zum Beispiel dann vor, wenn Röntgenbilder falsch ausgewertet wurden. Die Vielgestalt, in der sich Ärztefehler zeigen können, ist jedoch einer der Gründe, der die wesentliche Schwierigkeit offenbart, einen Behandlungsfehler nachweisen zu können.
Verdacht auf Ärztefehler – Was können Sie tun?
Besonders für Laien ist die beweiskräftige Beurteilung, ob eine Spätfolge einer ärztlichen Behandlung auch tatsächlich Folge von Ärztepfusch ist, nur schwierig zu gestalten. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Sachverständigen, der sich im medizinischen Bereich selbst gut auskennt.
Sind Sie unsicher, ob es sich in Ihrem Fall um einen Ärztefehler handelt, ist daher der Gang zu einem weiteren Arzt die erste Wahl. Hier können Sie sich eine weitere fundierte, zweite Meinung einholen, um besser einschätzen zu können, inwiefern eine Arztfehler vorliegen könnte.
Suchen Sie in jedem Fall den Rat eines versierten Anwalts, der sich im Medizinrecht auskennt. Dieser kann Sie dann auch dabei unterstützen, wenn Sie den Arzt verklagen wollen wegen falscher Behandlung.
Andere mögliche Anlaufstellen für Betroffene, die den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers zu sein, sind auch die Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer und zahlreiche Vereine, die sich mit der Aufarbeitung von Behandlungsfehlern beschäftigen und Opfer unterstützen.
Behandlungsfehler in der Statistik der Bundesärztekammer
Im Jahre 2015 wurden 7.215 vermeintliche Behandlungsfehler von der Schlichtungsstelle begutachtet. In 2.132 Fällen wurde das Vorliegen eines Behandlungsfehlers festgestellt. Bei 1.774 Fällen lag eine Gesundheitsschädigung vor, die zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen begründete. In den restlichen Fällen gab es keinen gesundheitlichen Folgeschaden, der kausal auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen war.
Zur Arzthaftung bei einem Behandlungsfehler
Welche Strafe kann nun aber für einen groben Behandlungsfehler erhoben werden? Neben den zivilrechtlichen Folgen der Arzthaftung können dem Arzt auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zwar ist die Körperverletzung in aller Regel durch die Einwilligung des Patienten gedeckt. Erfolgte diese jedoch unter falschen Vorzeichen oder ist dem Arzt schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, kann dennoch eine Anzeige drohen.
Dabei sind vor allem zwei Tatvorwürfe möglich:
- die fahrlässige Körperverletzung oder
- wenn es sich um einen Behandlungsfehler mit Todesfolge handelt die fahrlässige Tötung.
Dass hierbei nur fahrlässige Tatbestände in Betracht kommen, ist vor allem dem geschuldet, als ein Behandlungsfehler in aller Regel mit der Missachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht des Arztes einhergeht. Vorsätzliches Handeln hingegen würde bedeuten, dass er die Schäden des Patienten absichtlich oder willentlich herbeiführte.
Als Strafen kommen dann generell Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen in Frage. Darüber hinaus muss der Arzt auch damit rechnen, seine Approbation zu verlieren. Dabei handelt es sich um die Entziehung der Zulassung durch die Ärztekammer, was einem Berufsverbot gleichkommt.
Wann tritt beim Behandlungsfehler die Verjährung ein?
Wie bei anderen Körperverletzungen und Straftatbeständen unterliegt auch die Verfolgung von einem Arztfehler der Verjährung. Ist diese eingetreten, kann ein entsprechendes Delikt nicht mehr angezeigt werden.
Bei einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt.
Das bedeutet, dass das Opfer bzw. dessen gesetzliche Vertreter einen Strafantrag stellen müssen, um die Ahndung im Strafrecht zu ermöglichen. Hierzu hat der Antragsteller drei Monate ab Kenntnis des Vorgangs Zeit.
Erkennt die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an, erfolgt die Anklage auch ohne Strafantrag. In diesem Fall liegt die Verjährung bei fünf Jahren – ebenso wie bei dem Offizialdelikt der fahrlässigen Tötung.
Eine vorsätzliche Körperverletzung verjährt je nach Grad des Tatbestandes nach zehn (gefährliche Körperverletzung) bis 20 Jahren (Körperverletzung mit Todesfolge).
Tabelle: Übersicht zu Strafen und Verjährung von Behandlungsfehlern
Tatbestand | Strafrahmen | Verjährung | |
---|---|---|---|
fahrlässige Behandlungsfehler | |||
fahrlässige Körperverletzung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | 5 Jahre | |
fahrlässige Tötung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | 5 Jahre | |
vorsätzliche Behandlungsfehler | |||
gefährliche Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren | 10 Jahre | |
schwere Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren | 10 Jahre | |
Körperverletzung mit Todesfolge | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren | 20 Jahre |
Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfehlers? Erfahren Sie mehr hierzu in unserem Ratgeber “Behandlungsfehler und Schmerzensgeld – Der Schmerz auch nach dem Arztbesuch“.
Andreas Z. sagt
Hallo,
Ich bekam bei Hodenschmerzen eine Blockade ohne Aufklärung und ohne meine Einwilligung.es war schmerzhaft ind ist dadurch arterielle Durchblutung hin. Hoden Schrumpfung und gravierende psychische Schaden mit Suizid Versuch . Ist die klar wg. fahrlässige Körperverletzung sinnvoll ?
clara g sagt
Vielen Dank für den Beitrag. Mein Freund ist wirklich falsch behandelt worden und hat nun die Konsequenzen der Behandlung zu tragen. Wir versuchen einen Anwalt für Medizinrecht zu finden, der uns helfen kann, den Fall nochmal zu überprüfen. Vielen Dank für die vielen Informationen. Ich wusste nicht, dass eine Falschbehandlung als fahrlässige Körperverletzung zählt.
Noah sagt
Werde demnächst am Arm operiert und habe Angst, dass ein Behandlungsfehler entstehen könnte. Würde sofort einen Rechtsanwalt für Medizinrecht aufsuchen und mit ihm alles klären. Das ist meine erste Operation.
Tuula L sagt
Danke für den Hinweis, in welchem Fall ein grober Behandlungsfehler oder Kunstfehler anzuerkennen ist! Ich wurde letztens operiert und möchte einen Fehler vonseiten des Arztes anwaltlich klären. Hoffentlich finde ich bis morgen auch einen passenden Anwalt für das Arzthaftungsrecht.
Maria S sagt
Gut zu wissen, dass sich ein Nachweis besonders für Laien als schwierig herausstellt. Ich habe eine OP hinter mir und mein Arzt hatte mich davor nicht über die Risiken aufgeklärt. Unglücklicherweise sind nach dem Eingriff entsprechende Risiken eingetroffen. Da ich nun dagegen vorgehen will, suche ich mir zuerst einen passenden Anwalt für Behandlungsfehler.
Karatarakis sagt
Guten Tag ich bin der Herr K hatte am 23.08.22 einen Motorradunfall wurde im Krankenhaus operiert mehrfachige patella Fraktur
Brustbein Bruch und am Handgelenk Bruch
3 Tage nach der Operation kam die Physiotherapie mit einem Gehwegen jetzt gehen wir ein Stück also ich vertraue den Ärzten also habe ich mein bestes gegeben stark verschwitzt kam ich wieder in meinem Bett nach drei oder vier Tagen kam dann die selbe Frau und meinte wir dürfen das kaputte Knie mit den 6 Schrauben nur 15kg Max belasten ich dachte in den Moment wo bin ich hier jetzt ist schon eine Weile vergangen Verjährungsfrist ist 3 Monate das habe ich überschritten haben sie bitte eine Antwort für mich nach 6 Monaten war ich nochmal bei der Klinik also Februar ich sprach das an mit dem Arzt es kann mal was untergehen wir haben jeden Tag viele Patienten
Das verstehe ich
Ich bin Lokführer wenn ich einen Fehler mache muss ich auch mit Konsequenzen rechnen obwohl ich auch ein Mensch bin
Vielen lieben Dank für die Auskunft im Vorfeld
sabine h sagt
Bei einer Routine Darmspiegelung wurde meine darmwand verletzt was zu einer bedrohlichen situation und einer sofortigen operation führte…
an wen kann ich mich wenden um diese sache aufzuklären da dies ja wohl nicht passieren darf
cisco sagt
Darf ich fragen , wo hast du dich spiegeln lassen? Ich leide an das gleiche , vielleicht können wir uns austauschen, ich habe viel Schmerzen nach einer Magendarmspiegelung, es war eine Vorsorge, jetzt bin ich Dauer geschädigt .
Marion B sagt
Am 19.06.20xx am OP Tag. Der Oberateur; Arzt klärte mich als Pat. nicht vorher über Schäden die durch die OP verusacht werden auf u.a. Nervenverletzungen, Gelenkschäden, hier auch Pat. wurde gezwungen die OP Einwilligung ohne sie mit Sehhilfe durchzulesen im OP zu unterschreiben, der Arzt wurde mehrmals drauf hingewiesen, das man den Auflärungsbogen nicht lesen kann, keine mündl. Aufklärung angeblich hätte der Patient am Vortag eingewilligt und wurde angeblich umfassend aufgeklärt; dass war nicht der Fall, kein Arzt hat sich am Vortag blinken lassen, da alle im OP eingebunden waren, der Patient lag den ganz Tag alleine auf dem Pat. Zimmer; jetzt Nervenschäden- steifer Arme re. kann nicht mehr richtig gesteckt werden, taube Hand re. Durch den Behandlungsfehler soll in der nächstes Zeit ein künstliche Gelenk eingesetzt werden. Die Klinik hätte angeblich alles richtig gemacht und den Patienten voll aufgeklärt; Unsinn, da der OP-Fehler schon ein Tag nach der OP zu erkennen war, laut Rö. Aufnahme; die Knochfragmente beweckten sich ständig, wurden schief und zu lose eingesetzt. Auf die Frage; wer hatte mich angeblich am OP Vortag Aufgeklärt und wann und wo, kam bis jetzt keine Antwort? Wer kann mir helfen, ist das alles so rechtens?
Danke Marion B.
Bimbo vom Düsselstrand sagt
Was sollte geschehen? Operation eines linksseitigen Bruches.
Was ist geschehen? Trotz deutlicher Seiten-Kennzeichnung zunächst Operation der rechten Seite und bei Fehlerfestellung nach zwei Stunden Operation auch der rechten, zutreffenden, Seite.
Schmerzensgeld?
Schadensersatz?
Vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung?
günter R. sagt
Bei einme Eingriff, es war der siebte dieser Art, wurde von einem Arzt im März des Jahres so hart in der Leistengegend gedrückt, dass es zu blauen Verfärbungen am Geschlechtsorgan kam, das seitdem schmerzt, um einen Stent zu etablieren. Die sind nach 3,5 Monaten immer noch nicht weg.
Wie sieht es mit Fristen zur Anzeige aus?
Pilcicki sagt
Hallo,
Anfang September 2019 sollte ich am linken Knie arthroskopiert werden.
Während der Behandlung ist zur Verwechslung gekommen, mein rechtes Knie wurde Arthroskopiert.
Dies wurde schriftlich im OP-Bericht festgehalten.
Die Klinik bedauert den Fehler und entschuldigte sich dafür.
Welche Möglichkeiten stehen mir zu?
Vielen Dank im Voraus
AP
Holger I. sagt
Hallo,
meine langjährige Partnerin lag mit multiplen Erkrankungen in der Reha-Klinik. Sie war lt. Arztbrief permanent überwachungspflichtig. Den Überwachungsmonitor hat man aber einfach ausgeschaltet gehabt, da erlitt sie einen Atem- /Kreislaufstillstand während unseres Besuches bei ihr. Meine Tochter verständigte sofort das medizinische Personal und meine Partnerin mußte reanimiert werden. Anschließend stellten sich unstillbare innere Blutungen ein, in deren Folge sie verstarb (vermute hier einen starken Blutdruckandstieg bzw. mechanische Schädigungen durch die Wiederbelebungsmaßnahmen, bei vorgeschädigten Blutgefäßen).
Allein schon durch die Abschaltung des Überwachungs-Monitors sehe eine strafbewerte Handlung. Wie ist Ihre Einschätzung?
Vielen Dank im Voraus.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Holger I.,
wir dürfen den Sachverhalt rechtlich nicht einschätzen und empfehlen Ihnen daher, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie entsprechend beraten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
V. B. sagt
Am 12.8.2017 gegen 23.20 Uhr wurde ich durch meine Partnerin wegen akuter Kopfschmerzen, ständigem Erbrechen und völliger Wesensveränderung in die Rettungsstelle des Klinikum [von der Redaktion editiert] gebracht.
Ich persönlich habe keinerlei Erinnerung daran, da ich vom Nachmittag des 11.8.2017 bis zum 13.8. einen “Filmriss” habe.
In besagter Rettungsstelle wurde ich als “GELB” triagiert, heißt also, das mich ein Arzt nach spätestens 30 Minuten untersuchen sollte.
Trotz mehrmaligen Nachfragens meiner Partnerin, die auch in dieser Rettungsstelle tätig ist, bequemte sich die diensthabende Ärztin erst nach über einer Stunde eine oberflächliche Untersuchung bei mir durchzuführen.
Ihrer Meinung nach war ich dehydriert und man soll mir Flüssigkeit geben.
Trotz des Einwandes meiner Partnerin, die über 25 Jahre als Rettungsschwester tätig ist, war die besagte Ärztin nicht bereit ein CCT anzuordnen.
Sie wollte mich auf die normale innere Station verlegen und weiter beobachten lassen.
Dieses konnte zu meinem großen Glück durch meine Partnerin verhindert werden.
Nach weiteren 90 Minuten kam die Ärztin ein letztes Mal in dieser Nacht nach mir schauen.
Mein Zustand hatte sich trotz Flüssigkeitsgabe nicht verbessert und auch auf das nochmalige Drängen meiner Partnerin doch BITTE ein CCT anzuordnen, reagierte die Ärztin mit Ablehnung.
Am Morgen des 13.8.2017 sollte ich bei Schichtübergabe nach Hause entlassen werden.
Da aber mein Zustand für die Ärztin der Frühschicht nicht erklärbar war, ordnete Diese sofort ein CCT an.
Was mir mein Leben rettete!
Dabei wurde festgestellt, dass ich an einem Subduralhämatom mit 14 mm Mittellinienverschiebung leide.
Ich wurde dann sofort ins Klinikum F. [von der Redaktion editiert] verbracht und operiert.
Bis heute leide ich an Sprachstörungen, Angstzuständen, Schlafstörungen und muß Medikamente nehmen sowie Hilfe von Psychotherapeuten in Anspruch nehmen.
Meinen Beruf und meine Hobbys kann ich nicht ausführen.
Leider ist die Ärztin, wegen der es zu diesem mich völlig einschränkenden Zustandes gekommen ist, zu keinem Kommentar bereit.
Ich weiß nicht wie das noch weiter gehen soll.
MfG
koerperverletzung.com sagt
Hallo V. B.,
wir können keine rechtliche Beratung anbieten und auch nicht beurteilen, inwieweit es sich hier um einen Behandlungsfehler handelt. Um dies abzuklären, sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden und mit dies besprechen, welche Möglichkeiten bestehen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Annemarie P. sagt
Ich habe nach einer OP Endfernung der Titanplatte unter Narkose am Handgelenk herausgefunden das der Anästhesist die Narkosezeit verlängert hat um seine oder den Schizophrenen Neigungen durch seine Kollegen oder wie sollte man so etwas bezeichnen das Markieren von Haaren und Kopfhaut mit Stiften an mir auszuüben . Die Haare waren nach der OP insgesamt dunkler Narkose geht nicht auf die Haare . Auffällig war nach der OP vermehrtes brennen der Haut von Gesicht Rücken Intimbereich welches ich zuerst auf die Medikamentengabe bezog obwohl nach der ersten OP Einbringung der Titanplatte am Handgelenk ebenfalls unter Narkose keinerlei von diesen Merkmalen auftraten . Als ich nach der zweiten OP versuchte die Medikation herauszubekommen hat man mir diese ganz lange verweigert dafür benötigte ich einen Anwalt danach habe ich ein Jahr später den Anästhesiebericht auf welchen die Medikamente standen bekommen . Ich habe mehrmals Anzeige erstattet die Markierungen in den Haaren habe ich fotografiert aber erst auf den zweiten Blick erkannt da es sich um Umrisse von Figuren und ganz kleingeschriebenen Schriftzügen handelt . Das ist im Dez. 2012 passiert 2015 habe ich erst durch einen Anwalt für Medizinrecht herausgefunden das es Markieren heißt das Ärzte nicht markieren dürfen = Körperverletzung = Straftat ist . Die Staatanwaltschaft erteilt der Kripo keine Weisungsbefugniss den Stick mit den Körperverletzungen zu sichten unteschreibt sämtliche Schreiben mit Paraphe laut BGH Rechtsungültige Unterschriften. . Ich habe weder vom Patietenfürsprecher der Klinik ( er muss solche Vorfälle dem Gesundheitsamt der Krankenhausaufsicht dem Patietensprecher der Bundesregierung melden ) noch von der Klinikleitung Unterstützung oder Hilfe bekommen . Es sind mehrere Orthopäden und Anästhesiten welche in Kooperation arbeiten . Auch eine außergerichtliche Schlichtung über die Artzhaft Schlichtungsstelle lehnen Sie ab wie sollte man auch die Ausübung von Vorsätzlichen Körperverletzungen durch Vielfaches Unberechtigtes Markieren = ( wie der Bauer es mit seinen Viechern macht Früher mit dem Brandeisen Heute mit Farbe ) seiner Haftpflicht erklären . Ich habe es mittlerweile sämtlichen Institutionen Krankenhausaufsicht usw. selber gemeldet bleibt die Frage mit welchem Erfolg .Da die Arzthaftschlichtungsstelle mich auf den Rechtsweg verwiesen hat habe ich eine Klage beim Amtsgericht eingegeben Zivilrecht .Mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft wollte ich erreichen das diese Anästhsisten und Orthpäden ihre Vorsätzlichen Ausübungen von Körperverletzungen durch Vielfaches Unberechtigtes Markieren von Patienten unter Narkose einstellen da Sie eine Gefahr für Alle Patienten sind . Hört sich ja jetzt alles so einfach an aber ich hatte bis zu 2 Jahren Angstzustände Panikatakken Schlafstörungen und die Ungewissheit die für immer bleibt was sonst noch alles passiert ist belastet weiter . Dazu muss man Wissen trotz der vielen Arztbesuche welche ich danach gemacht habe das Ärzte sich an die Berufsordnung halten die Ihnen vorschreibt man zeigt sich nicht Gegenseitig an und liefert sich nicht Gegenseitig aus . Das habe ich auch an den Befunden gemerkt da hat eine Dermatologin auf Grund des brennen der Haut im Gesicht ( welches Sie sich nicht anschaute obwohl ich Sie mehrmals darum gebeten habe ) und Rücken geschrieben das Sie keinen Befund erstellen könnte weil ich aus der Praxis fortgelaufen sei auch andere Ärzte haben dabei mitgemacht Ihre Kollegen zu unterstützen .Selbst der MDK Prüfer macht da keine Ausnahme auch für Ihn steht die Berufsordnung der Ärzteschaft an erster Stelle . Durch Gegendarstellung zu den Befunden der danach aufgesuchten Ärzte habe ich dann nach der dritten Beschwerde ein Aktenzeichen bei der Berliner Ärzte Kammer bekommen . Erfahren wie die Sache ausgeht werde ich nicht da die Herrschaften auch noch unter Datenschutz stehen . In den sogenannten Opferschutzeinrichtungen sitzen in erster Linie Psychiaterinnen welche Opfern gerne eine Psychose erklären . Ich selber lehne auch jede Psychotherapie ab . Dafür gehe ich lieber regelmäßig zum Sport . Zwangstherapiert werden müssen diese ” Ärzte ” welche man ja nicht mehr als solche bezeichnen kann . Mein letzter Satz an die Ärztekammer lautet Bleibt die Frage in welchem Stadium der Menschenverachtung des Satanismus der Schizophrenie der Psychiosen der Boshsftigkeit und der Verlogenheit sich ein groß Teil der Ärzteschaft selber befindet . Ich versuche jetzt noch Ehrenamtliche Rechtsanwälte zu finden die der Staatsanwaltschaft klar machen das diese Ärzteschaft mehr als nur der Sozialen Kontrolle schadet damit Sie doch noch eine Strafverfolgung gegen diese Ärzte einleitet . Was halten Sie davon ? Mit freundlichem Gruss
(Text wurde redaktionell redigiert)
koerperverletzung.com sagt
Hallo Annemarie,
wenden Sie sich auf jeden Fall an einen Anwalt, um die Sachlage aufklären zu können und zu Ihrem Recht zu kommen.
Ihr koerperverletzung.com-Team