FAQ: Beihilfe im Strafrecht
Neben der eigentlichen Täterschaft kennt das Strafrecht zwei Formen der Teilnahme: die Anstiftung und die Beihilfe zur Straftat. Während der Anstifter beim Täter den Entschluss zur Straftat hervorruft, unterstützt der Gehilfe den Täter bei der Tathandlung.
Laut Paragraph 27 Abs. 1 StGB macht sich derjenige wegen Beihilfe strafbar, der „vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat“. Was genau darunter fällt, erläutern wir an dieser Stelle ausführlich.
Das Gericht setzt die Strafe für den Gehilfen anhand des Strafrahmens der Tat fest, die der Täter begangen hat. Allerdings muss es seine Strafe nach § 49 StGB mildern.
Inhaltsverzeichnis
Beihilfe laut StGB: Was ist das?
Manchmal ist ein Straftäter auf die Unterstützung anderer angewiesen, beispielsweise wenn er bei einem Einbruch jemanden braucht, der ihm das erforderliche Einbruchswerkzeug verschafft oder „Schmiere steht“. Auch wer einem Straftäter Ratschläge und Tipps für die Tatbegehung gibt, macht sich gemäß § 27 StGB wegen Beihilfe strafbar.
Der Gehilfe eines Straftäters kann allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
- Ein anderer, der Haupttäter, hat eine vorsätzliche rechtswidrige Straftat begangen. Eine fahrlässig begangene Tat reicht hingegen nicht aus. Es gibt beispielsweise keine Beihilfe zur fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung.
- Der Gehilfe muss dem Haupttäter Hilfe leisten. Hierfür genügt jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert. Typische Tatbeiträge sind zum Beispiel das oben erwähnte „Schmierestehen“, das Besorgen der Tatwaffe oder auch das Fahren des Fluchtwagens. Darüber hinaus ist auch die psychische Beihilfe strafbar, etwa wenn der Gehilfe dem Täter seine Unterstützung zusagt oder ihn in seinem Tatentschluss bestärkt.
- Darüber hinaus muss der Gehilfe vorsätzlich handeln und einen sogenannten „doppelten Teilnehmervorsatz“ haben. Das heißt, sein Vorsatz muss sich einerseits auf die Haupttat des anderen beziehen und andererseits auf seine eigene Unterstützungshandlung. Der Gehilfe muss also wissen, dass der andere eine Straftat begeht und er selbst einen Beitrag dazu leistet.
Beihilfe durch neutrale bzw. berufstypische Handlungen
Hin und wieder stellt sich die Frage, ob sogenannte berufstypische Handlungen ebenfalls als Beihilfe gemäß § 27 StGB strafbar sind. Um einige Beispiele zu benennen:
- Der Kellner serviert seinem Gast auf dessen Wunsch ein alkoholisches Getränk nach dem anderen, der sich Mut für seine spätere Straftat antrinken will.
- Ein Waffenhändler, der völlig legal mit Schusswaffen, Messern und dergleichen handelt, verkauft einem späteren Mörder die Tatwaffe.
- Ein Taxifahrer fährt den Straftäter zum Tatort, ohne zu wissen, was sein Fahrgast plant und dass es sich bei dem Fahrziel um den Tatort handelt.
In allen drei Beispielfällen ist wohl davon auszugehen, dass keine strafbare Beihilfe vorliegt. Denn einerseits ist das Verhalten von Kellner, Waffenhändler und Taxifahrer berufstypisch bzw. alltäglich. Andererseits verlangt § 27 StGB den Vorsatz des Gehilfen, also das sichere Wissen darüber, dass er mit seinem Handeln eine Straftat fördert.
Dennoch können auch vermeintlich berufstypische Handlungen als Beihilfe gewertet werden. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof die Verurteilung von zwei Rechtsanwälten und Notaren wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug bestätigt (Urteile vom 14. 7.2000, Az.: 3 StR 454/99 und 3 StR 53/00). Die angeklagten Juristen hatten den Betrug zulasten von Kreditinstituten unterstützt, indem sie Kreditverträge beurkundeten und die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Kreditsummen an den Haupttäter auszahlten, obwohl sie von dem Betrugsvorhaben wussten oder dies zumindest vermuteten.
Bestrafung der Beihilfe
§ 27 StGB sieht keinen eigenständigen Strafrahmen für die Beihilfe vor. Stattdessen richtet sich die Strafe für den Gehilfen nach dem Strafrahmen der Haupttat.
Allerdings ist der Gehilfe milder zu bestrafen als der Haupttäter, wobei das Strafgericht die gesetzlichen Milderungsgründe des § 49 Abs. 1 StGB heranzuziehen hat.
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