FAQ: Direkter Vorsatz
Wenn ein direkter Vorsatz gegeben ist, entscheidet sich der Täter bewusst dazu, eine bestimmte Straftat mit einem gewissen Ergebnis zu begehen. In Abgrenzung dazu will er gerade die Tat begehen, wenn er mit “Absicht” handelt. Bei dem Eventualvorsatz, sieht er das Ergebnis als möglich voraus und handelt trotzdem.
Das Gericht prüft anhand der Anhaltspunkte und vorliegenden Beweise die Tatbestandsmerkmale. Dabei untersucht es, ob der Täter die Tat vorsätzlich begangen hat; also ob er mit Wissen und Wollen des Ergebnisses der Tat gehandelt hat. Hierbei prüft es auch, ob direkter Vorsatz vorliegt. Dabei zieht es sowohl die Aussage des Verdächtigen selbst, Zeugenaussagen zum Verhalten und zur Motivation des Verdächtigen und weitere Beweise heran.
Für einige Straftaten fordert das Gesetz einen direkten Vorsatz, damit der Täter danach verurteilt werden kann. Das sind zum Beispiel Mord, Totschlag und die Sachbeschädigung. Jedoch reicht in den meisten Fällen auch die schwächere Form des Eventualvorsatzes. Die Absicht als stärkere Form des Vorsatzes ist immer ausreichend. Handelt der Täter ohne Vorsatz, kann er lediglich nach einer fahrlässigen Tat bestraft werden oder wird freigesprochen bzw. das Verfahren fallen gelassen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Vorsatz im Strafrecht?
Begeht ein Mensch eine Straftat und wird Anzeige gegen diesen Menschen erstatten oder landet der Fall aus anderen Gründen bei der Staatsanwaltschaft und eventuell vor Gericht, prüfen die Strafverfolgungsbehörden den Fall genau. Dabei gehen sie ein Schema durch, bei welchem am Ende herauskommt, ob der Verdächtige wegen einer Straftat verurteilt werden kann oder ob weitere Beweise benötigt werden.
Die Einstellung des Verfahrens ist eine weitere Möglichkeit, wie die Prüfung des Falles enden kann. Neben den objektiven Tatsachen und Handlungen des Täters (sog. objektive Tatbestandsmerkmale oder Objektiver Tatbestand), wird dabei die subjektive Komponente untersucht; also ob er die Tat begehen wollte und von den Umständen wusste (sog. Subjektiver Tatbestand). Hier wird auch ein direkter Vorsatz geprüft.
Im Anschluss an die Prüfung, ob ein direkter Vorsatz vorliegt, untersucht das Gericht noch, ob der Täter auch rechtswidrig handelte, also nicht etwa durch Notwehr gerechtfertigt war und ob er schuldhaft gehandelt hat. Er wäre nicht strafbar und würde nicht wegen der Tat verurteilt werden, wenn er beispielsweise aufgrund einer sehr starken Alkoholisierung oder einer psychischem Beeinträchtigung schuldunfähig war zum Tatzeitpunkt. Das alles unterliegt aber komplizierten Voraussetzungen und wird einer strengen Prüfung und Beweisaufnahme unterzogen.
Der Vorsatz wird in den Rechtswissenschaften in drei verschiedene Formen unterteilt: die Absicht, der direkte Vorsatz und der bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz). Jede dieser Formen setzt sich aus zwei Elementen zusammen – dem Wissen und Wollen des Täters. Der Vorsatz ist demnach der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände. Auch ein direkter Vorsatz umfasst beide Elemente.
Direkter Vorsatz – Was ist das?
Um den direkten Vorsatz besser zu verstehen, ist eine Abgrenzung zu den anderen Vorsatzformen sinnvoll. Ein Täter handelt mit Absicht, wenn er die Tat gerade begehen will. Es kommt ihm gerade auf die Begehung der Tat an. Hier ist das “Wollen” ausgeprägt. Das ist zum Beispiel bei einem Auftragskiller der Fall. Beim direkten Vorsatz dagegen, möchte der Täter die Tat nicht vollenden, weiß aber sicher, dass die Tat beendet wird, also zum Beispiel, das Opfer verletzt wird oder stirbt. Hier ist das “Wissen” dominant. Ein direkter Vorsatz wird auch dolus directus 2. Grades genannt. Es reicht auch aus, wenn der Täter sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung der Tat führen wird.
Wenn ein direkter Vorsatz nicht gegeben ist, kann ein bedingter Vorsatz vorliegen. Der Eventualvorsatz liegt im Grunde vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat durch sein Verhalten ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet und trotzdem handelt. Diese Vorsatzform ist jedoch umstritten. Es existieren verschiedene Ansichten und Theorien dazu in den Rechtswissenschaften. Die herrschende Ansicht, die die meisten Gerichte, Anwälte und Staatsanwälte anwenden, geht davon aus, dass der Täter bei dem Eventualvorsatz das Ergebnis für möglich gehalten hat und sich mit dessen Eintritt abgefunden hat.
Ein direkter Vorsatz nach der Definition ist die Tatbegehung des Täters mit dem Wissen der Tatvollendung. Er weiß, dass er den sogenannten Erfolg (Tot, Körperverletzung, Wegnahme der Sache etc. herbeiführen wird). Er ist nicht direkt im Gesetz geregelt und wurde von der Rechtsprechung und der Lehre konkretisiert.
Direkter Vorsatz: Ein Beispiel
Befestigt ein Täter beispielsweise eine Bombe in einem Passagierflugzeug und weiß dabei, dass die Bombe zu 99% ab einer Höhe von 3000m explodieren wird und möchte dabei aber nur ein paar ganz bestimmte Menschen töten, handelt er bezüglich dieser speziellen Personen mit Absicht. In Bezug auf die Menschen, die im Flugzeug sitzen, die er aber nicht töten wollte, handelt er mit direktem Vorsatz. Er wusste sicher um die Tatsache, dass die Bombe alle Passagiere im Flugzeug töten würde, also auch die, die er gar nicht töten wollte und trotzdem handelte er. – Direkter Vorsatz liegt vor. Dabei ist es auch egal, wenn er traurig ist, dass dabei andere Leute, als die, die er täten wollte, sterben werden.
Was bedeutet direkter Vorsatz? – die Folgen
Für eine Verurteilung reicht es aus, wenn der Täter eine Form des Vorsatzes erfüllt, solange alle anderen Voraussetzungen der Straftat zusätzlich vorliegen, wie die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Nur in einigen Fällen fordert das Gesetz die Absicht oder den direkten Vorsatz. Stellt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft fest, dass kein direkter Vorsatz und auch kein Eventualvorsatz vorliegt, kann der Verdächtige lediglich nach einer fahrlässigen Tat oder gar nicht verurteilt werden. Fahrlässigkeit ist dabei, wenn der Täter unsorgfältig handelt und dabei das Ergebnis seiner Handlung, also die Körperverletzung oder den Tod des Opfers voraussieht. Das Gesetz besagt in § 15 StGB:
„Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“
Das Gesetz sieht für fahrlässige Taten geringere Strafen als für vorsätzlich begangene Taten vor. Beispielsweise sieht § 229 des Strafgesetzbuchs (StGB), die fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, während § 223 StGB, die vorsätzliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe anordnet. Das Gericht kann je nach den Umständen und Vorstrafen und der Motivation der Täters entscheiden, welche Strafe genau es verhängen möchte. Bei der fahrlässigen Tötung sind das nach § 222 StGB beispielsweise eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, während die vorsätzliche Tötung in § 212 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Für die vorsätzlichen Taten ist die Absicht, direkter Vorsatz oder bedingter Vorsatz ausreichend.
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