FAQ: ED-Behandlung laut StPO
Bei einer ED-Behandlung im Sinne des § 81b StPO erfasst die Polizei personenbezogene und biometrische Daten von einer Person. An dieser Stelle erfahren Sie genau, welche Daten und Merkmale die Beamten aufnehmen.
Laut § 81b StPO ist eine erkennungsdienstliche Behandlung erlaubt, „soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.“ In diesem Abschnitt erläutern wird die ED-Behandlung eines Beschuldigten im Rahmen der Strafverfolgung (§ 81b Abs. 1, 1. Alt. StPO) und hier die präventive ED-Behandlung nach § 81b Abs. 1 2. Alternative StPO.
Erfolgt die Ladung allein durch die Polizei, müssen Sie gewöhnlich nicht zum Termin erscheinen. Der Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie allerdings nachkommen, weil die Polizei Sie sich zu Hause abholen und zur Polizeiwache bringen kann.
Im Strafverfahren darf erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgen. Er muss die Maßnahmen also dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken und zum Beispiel eine Sprechprobe abzugeben. Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt zum Termin begleiten zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?
Bei einer ED-Behandlung erfasst die Polizei personenbezogene und biometrische Daten einer Person, wie beispielsweise:
- vollständigen Namen und Alter bzw. Geburtsdatum
- aktueller Wohnort
- Fotos
- Fingerabdrücke und ggf. Handflächenabdrücke
- Größe und Gewicht
- besondere Merkmale wie Tätowierungen, Muttermale oder Narben
Die Polizei darf dabei aber weder DNA-Abstriche machen noch Schleimhautzellen aus der Mundhöhle entnehmen. Auch körperliche Untersuchungen wie Blutproben und Röntgenaufnahmen sind nicht erlaubt. Denn diese Maßnahmen gelten nicht als erkennungsdienstliche Behandlung, sondern fallen unter § 81a StPO. Für sie ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich.
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten: Voraussetzungen
Die Polizei führt ED-Behandlungen regelmäßig im Strafverfahren durch, um die Tat aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Wenn sie zum Beispiel Fingerabdrücke am Tatort findet, will sie herausfinden, von wem sie stammen.
- Diese erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei ist in § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO setzt voraus, dass die betroffene Person als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gilt. Das heißt, es besteht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der konkrete Verdacht, dass der Betreffende an einer Straftat beteiligt war. Bloße Vermutungen reichen für die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus.
- Die Maßnahmen müssen „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens […] notwendig sein“. Deshalb darf die Polizei von niemandem komplett alle Daten erfassen, sondern nur diejenigen, die für die Aufklärung des konkreten Falls erforderlich sind. Wenn zum Beispiel ein Zeuge den Täter gesehen hat und ihn wiedererkennen würde, darf die Polizei Fotos anfertigen. Wenn dem Zeugen ein bestimmtes Tattoo aufgefallen ist, dürfen die Beamten auch Tätowierungen aufzeichnen. Gab es am Tatort hingegen nur Fingerabdrücke, darf die Polizei dem Beschuldigten auch nur Fingerabdrücke abnehmen.
- Achtung: Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss zulässig. Diesen benötigt die Polizei lediglich, wenn sie körperliche Untersuchungen im Sinne des § 81a StPO durchführen will.
Die Polizei darf die so gewonnenen Daten lediglich zur Aufklärung der konkreten Straftat verwenden. Sobald sie die Daten nicht mehr zur Aufklärung benötigt, sind diese zu löschen.
§ 81b Abs. 1 StPO: 2. Alternative – ED-Behandlung mit präventiver Zielsetzung
Laut § 81b Abs. 1, 2. Alt. StPO kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen auch durchführen, um künftige Straftaten aufzuklären bzw. zu verhindern. Begeht jemand eine Straftat, kann die Polizei die Spuren mit gespeicherten Fingerabdrücken, Fotos usw. abgleichen und den Täter so leichter aufspüren.
Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung setzt Folgendes voraus:
- Es besteht die Gefahr, dass die betroffene Person weitere Straftaten begehen wird (Wiederholungsgefahr).
- Die Speicherung der persönlichen Merkmale ist geeignet und erforderlich, um mögliche künftige Taten aufzuklären.
- Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern (rechtliches Gehör).
Bei dieser Prognose muss die Polizei insbesondere Folgende Kriterien berücksichtigen:
- Art und Schwere der Straftat
- Konkrete Art der Tatbegehung, zum Beispiel hohe Brutalität
- Persönlichkeit und besondere Eigenschaften des Täters, beispielsweise Einfluss von Alkohol oder Drogen und hohe Gewaltbereitschaft
Erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken, darf die Polizei die Daten auf unbestimmte Zeit speichern. Sie kann die gespeicherten körperlichen Merkmale des Betroffenen abrufen und mit anderen Daten abgleichen, was einen massiven Eingriff in dessen Grundrechte darstellt. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten, der die Zulässigkeit der Maßnahme überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen kann.
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