Der Gesetzgeber unterscheidet ganz klar zwischen jugendlichen und erwachsenen Straftätern. Während einen Erwachsenen je nach Straftatbestand eine Geld- oder Freiheitsstrafe erwartet, stellt das Gesetz bei Jugendlichen den Erziehungsgedanken in den Vordergrund. Für jugendliche (und unter Umständen auch heranwachsende) Täter gibt es noch keine Strafen im Sinne des Strafgesetzbuchs. Stattdessen kann der Jugendrichter zunächst Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendstrafrecht anordnen.
Manchmal reichen diese Maßregeln aber nicht aus, um dem Jugendlichen bewusst zu machen, dass er für begangenes Unrecht zur Verantwortung gezogen wird. Dann kommen auf der nächsten Stufe Zuchtmittel in Betracht, unter anderem der Jugendarrest nach §§ 13 Abs. 2, 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Eine Form hiervon ist der Freizeitarrest, um den sich der folgende Ratgeber dreht.
FAQ: Freizeitarrest
Beim Freizeitarrest handelt es sich um ein Zuchtmittel aus dem Jugendstrafrecht. Der Aufenthalt in einer Jugendstrafanstalt findet dabei am Wochenende statt.
Laut Jugendstrafrecht erstreckt sich der Freizeitarrest auf ein oder zwei Wochenenden, an denen die jugendlichen Straftäter für 48 Stunden in die Arrestzelle müssen.
Für den Freizeitarrest gelten zahlreiche Vorschriften. So müssen sich die Jugendlichen pünktlich zu Beginn am Samstag 8 Uhr bei der Haftanstalt einfinden und dürfen nur das Nötigste mitbringen. Mehr dazu hier.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Freizeitarrest und wann ordnet der Jugendstrafrichter diesen an?
Jugendliche haben noch keine gefestigte Persönlichkeit wie Erwachsene. Sie befinden sich noch in einer Entwicklungs- und Orientierungsphase, wobei ihr soziales Umfeld eine maßgebliche Rolle spielt. Aus diesem Grund bietet das Jugendstrafrecht dem Richter mehrere Möglichkeiten, erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.
Das JGG sieht hierfür Maßnahmen mit verschiedener Intensität vor:
- Erziehungsmaßregeln, z. B. Weisungen
- Zuchtmittel wie Auflagen oder Jugendarrest (Kurz-, Dauer- oder Freizeitarrest)
- Jugendstrafe als schärfste Folge einer Straftat
Der Jugendarrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug, aber noch keine Freiheitsstrafe. Er kann angeordnet werden, wenn …
„… Jugendstrafe noch nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat.“
(§ 13 Abs. 1 JGG)
Der Richter hat bei der Anordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Freizeitarrest kommt demnach nur in Betracht, …
- wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen
- bei Straftaten mittlerer Schwere (Sexualdelikte, Körperverletzung), nicht hingegen bei Bagatelldelikten wie Ladendiebstahl oder
- Wiederholungstaten
Der Richter verhängt Freizeitarrest laut § 16 Abs. 2 JGG für ein bis zwei wöchentliche Freizeiten. Sprich: Der jugendliche Straftäter muss für ein, zwei Wochenenden (48 Stunden) in die Arrestzelle, quasi als „Gefängnis auf Probe“. Normalerweise dauert diese Art von Arrest von Freitagabend bis Sonntagabend oder von Samstag früh bis Montagmorgen.
Die Betroffenen werden allerdings nicht zusammen mit erwachsenen Straftätern in der Justizvollzugsanstalt untergebracht, sondern in einer eigenen Jugendarrestanstalt oder in entsprechenden Arresträumen.
Kritik am Zuchtmittel Freizeitarrest
Freizeitarrest wird von Richtern gern als „Schuss vor den Bug“ bzw. Warnschuss oder Denkzettel angeordnet. Der Freiheitsentzug soll abschreckend wirken und den Jugendlichen dazu bewegen, zukünftig die Rechte anderer zu respektieren. Diese Wirkung lässt sich jedoch kaum überprüfen.
Kritiker zweifeln an der erzieherischen Wirkung dieser Arrestform, weil während der Wochenenden nur wenig geschultes pädagogisches Personal zur Verfügung steht. Außerdem entfalte dieser Arrest nur eine kurzzeitige Wirkung oder bewirke gar das Gegenteil – nämlich die Abstumpfung der Täter.
Wie läuft der Freizeitarrest ab?
Auch wenn der Freizeitarrest juristisch betrachtet keine Strafe darstellt, so folgt er doch klaren Regeln und Strukturen:
- Die Arresträume sind nur sehr spärlich ausgestattet mit Bett, Stuhl, Tisch und Schrank.
- Die Arrestanten dürfen nur wenige Halbseligkeiten mitbringen wie Kleidung, Hygienemittel, Schulsachen und gegebenenfalls Bücher. Handy, Fernseher und Spielekonsolen hingegen sind genauso tabu wie alkoholische Getränke, Süßigkeiten, Waffen und Werkzeuge. Zigaretten sind für Minderjährige verboten.
- Besuch ist im Freizeitarrest normalerweise nicht erlaubt. Diese Möglichkeit gibt es nur bei längerem Arrest ab zwei Wochen.
- Im Freizeitarrest gilt ein strenger Tagesablauf, der mit dem morgendlichen frühen Wecken, Frühstück und Reinigung der Arrestzelle beginnt und mit dem Einschluss nach dem Abendbrot endet. In der Zwischenzeit haben die Jugendlichen viel Zeit zum Nachdenken in ihrer Zelle oder müssen bestimmte Aufgaben oder Arbeiten erledigen.
So manchen Täter beeindruckt dieses Zuchtmittel schon, z. B. wenn Jugendliche den Freizeitarrest im Sommer absitzen müssen, während ihre Freunde zum Baden an den See fahren. Doch dann gibt es auch jene, auf die der Arrest gar nicht wirkt. Sie werden zu Wiederholungstätern oder sind es bereits – und eines Tages sitzen sie nicht mehr in der Arrestzelle, sondern in der JVA, für mehr als nur 48 Stunden.
Laura E sagt
haben die aresst Zellen tür griff oder wird man eingeschlossen und warum gibt es keine Türgriffe was ist wenn man Angst vor dem Freizeitarest hat da man nicht weiß wie es abläuft bitte antworten sie mir ich habe keine Ahnung wie die Zimmer dort sind ich kann nur mit tür offen schlafen ist sowas möglich