Strafenkatalog | |
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gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung ... Haupttäter | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... Mittäter | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... Anstifter | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... Gehilfe (Abmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgeschrieben) | max. 3/4 der Höchststrafe |
Bei der gefährlichen Körperverletzung sind unterschiedliche Formen der Tatbegehung ausschlaggebend für die Anerkennung des erfüllten Tatbestands. Hier zählt neben dem Einsatz giftiger Substanzen oder gefährlicher Werkzeuge laut § 224 Absatz 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) auch die gemeinschaftliche Begehung. An derart strafbaren Handlungen sind sodann zumindest zwei Personen beteiligt.
Doch wann genau kann einem Täter die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nachgewiesen werden? Muss er eigenhändig die Gesundheit des Opfers geschädigt haben oder genügt die passive Anwesenheit bei der Tat? Erfahren Sie im Folgenden, wann eine gemeinschaftliche Körperverletzung anzuerkennen ist und welche Strafe den Beteiligten droht.
FAQ: Gemeinschaftliche Körperverletzung
Eine Körperverletzung gilt als gemeinschaftlich, wenn mindestens zwei Personen an der Tat beteiligt sind. Der Gesetzgeber wertet dies als gefährliche Körperverletzung.
Grundsätzlich muss die Person in irgendeiner Weise aktiv werden. Eine Beteiligung an der Straftat ist dabei als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe möglich.
Bei einer Verurteilung droht für eine gemeinschaftliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Inhaltsverzeichnis
Gemeinschaftliche Körperverletzung: Wer ist Beteiligter?
Grundsätzlich setzt die Beteiligung an einer strafbaren Handlung nicht voraus, dass jeder der Beschuldigten dem Opfer am Ende auch tatsächlich eigens einen körperlichen Schaden zufügt. Das Strafrecht bestimmt unterschiedliche Formen der Tatbeteiligung:
- Mittäterschaft nach § 225 Absatz 2 StGB: Mindestens zwei Täter begehen die Tat gemeinsam, verletzen das Opfer oder versuchen dies zumindest – und befinden sich damit auch zusammen am Tatort. Sie sind gleichsam an der Tat beteiligt und stehen hierarchisch auf derselben Ebene.
- Anstifter nach § 26 StGB: Der Anstifter selbst agiert aktiv, indem er einen anderen dazu anweist oder entsprechend aufschaukelt, eine strafbare Handlung auszuführen. Der Anstifter muss während der Begehung aber nicht am Tatort anwesend sein, um sich schuldig zu machen.
- Gehilfe nach § 27 Absatz 1 StGB: Bei der Beihilfe als Tatbeteiligung ist der Gehilfe dem Täter untergeordnet und unterstützt diesen bei der vorsätzlich begangenen Straftat vor Ort. Die Tat selbst geht nicht von dem Gehilfen aus, sondern vom Täter. Eigenhändigkeit ist auch hier nicht vorausgesetzt.
Früher war es im Strafrecht üblich, nur dann auf eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wenn tatsächlich auch eine Mittäterschaft vorlag. Die Rechtsprechung jedoch hat sich fast einhellig darauf besonnen, dass auch andere Formen der Tatbeteiligung genügen. Die Ahndung einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung ist also auch dann anzunehmen, wenn der zweite Täter nur Beihilfe oder aber gar Anstifter war. Grundsätzlich reicht aber Passivität nicht, sondern der Tatbeteiligte muss in irgendeiner Form aktiv in das Geschehen eingreifen. Dabei ist mitunter auch schon das Anfeuern des Täters ausreichend.
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Welche Strafe droht?
Die Strafe für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung richtet sich für beteiligten Personen nach dem Grad ihres Mitwirkens an der Tat. Das Strafrecht bestimmt folgendes:
- Handelte es sich um Mittäter, werden alle Beteiligten jeweils als Täter bestraft (§ 25 Absatz 2 StGB). Das bedeutet jeder der Beteiligten wird nach § 224 StGB verurteilt.
- Das gleiche gilt für Anstifter, die nach § 26 StGB ebenfalls wie Täter zu bestrafen sind.
- Anders kann es sich bei Gehilfen verhalten: Nach § 27 Absatz 2 StGB ist die Strafe abzumildern. Bei der gefährlichen Körperverletzung kann hier bis auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe heruntergegangen werden (§ 49 Absatz 1 Nr. 3 StGB).
Auch die versuchte Tatbeteiligung ist strafbar!
Handelt es sich um eine versuchte Körperverletzung oder hat der Täter lediglich versucht, sich an der Tat zu beteiligen, so kann die Strafe nach § 23 Absatz 2 StGB ebenfalls entsprechend abgemildert werden. Während es sich bei der hier benannten Bestimmung um eine Kann-Regelung handelt, gilt für Anstifter, die in eine versuchte gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verwickelt sind, hier stets, dass die Abmilderung vorzunehmen ist (§ 30 Absatz 1 StGB).
Da Mittäter wie Täter zu bestrafen sind, gilt für sie die Kann-Bestimmung hinsichtlich der Strafmilderung.
Lilly T sagt
hallo liebes Team von Körperverletzung.com,
wie würde es bestraft oder geprüft werden, wenn A etwas gegen den C hat und beschließt ihn einzusperren und sich dafür den B zur Hilfe holt. Die beiden dann den C freundlich heranwinken und B den C (wie im gemeinsamen tatplan abgesprochen) mit einer Eisenstange bewusstlosschlägt, der A bis auf das heranwinken aber nichts tut.
wäre A dann Anstifter, Gehilfe oder Mittäter?
Liebe Grüße
M. Shah sagt
Fallbeispiel: A schlägt den B. Im Verlauf kommt der Bruder des A, C, dazu und schlägt auf B ein.
Handelt es sich hier um
a) eine einfache Körperverletzung nach § 223 stgb, da es am gemeinsamen Tat fehlt
b) oder eine gemeinschaftliche KV nach §§ 223, 25 Abs. 2 StGB, da man einen konkludent von einer gemeinsamen Tathandlung ausgehen kann?
c) falls b zutrifft, ob man dann 224 stgb anwendet
koerperverletzung.com sagt
Hallo M. Shah,
wir können nicht beurteilen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Wenden Sie sich an die Polizei oder einen Anwalt.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Friedemann S. sagt
Sehr gut beschrieben und auch für Nichtruristen einigermaßen verständlich.
Wie verhält es sich, wenn infrage kommende Täter sich gegenseitig decken ?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Friedemann S.,
dies hängt dann in der Regel von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine pauschale Aussage ist hier kaum möglich, zudem können wir auch keine rechtliche Beratung anbieten. Hier ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner.
Ihr koerperverletzung.com-Team