Hin und wieder versuchen Beschuldigte, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Sie versuchen zu fliehen oder Beweismittel verschwinden zu lassen. oder es besteht die Gefahr, dass sie erneut eine schwerwiegende Straftat begehen.
Um dies zu unterbinden und um ein ordnungsgemäßes Strafverfahren in Anwesenheit des dringend tatverdächtigen Beschuldigten zu ermöglichen, kann dieser in Untersuchungshaft (U-Haft) verbracht werden – unter anderem unter der Bedingung, dass einer der in §§ 112 ff. StPO benannten Haftgründe vorliegt.
FAQ: Haftgründe laut StPO
Die §§ 112, 112a StPO benennen als Haftgründe die Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr, Flucht und Fluchtgefahr. Auch der Verdacht eines Schwerstverbrechens stellt einen Haftgrund dar.
Die Gefahr einer Flucht ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde. Hier erfahren Sie Näheres.
Damit ist der Haftgrund der Tatschwere nach § 112 III StPO gemeint. Hier rechtfertigt alle die Schwere der Straftat die Anordnung der Untersuchungshaft, ohne dass hierfür Haftgründe aus § 112 II StPO vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
Täter auf der Flucht, Haftgrund nach § 112 II Nr. 1 StPO
Fluchtgefahr besteht laut § 112 II Nr. 1 StPO, wenn „auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält“.
Voraussetzung hierfür ist, dass …
- der Beschuldigte weiß, dass er im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gesucht wird und
- er von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt verschwindet,
- um sich den Strafverfolgungsbehörden und dem Strafverfahren zu entziehen.
Flucht heißt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte hierfür aktiv werden muss, indem er beispielsweise seine Wohnung kündigt, sich von seinem alten Wohnsitz abmeldet, ohne einen neuen Wohnsitz anzumelden oder indem er häufig kurzfristig seinen Aufenthaltsort wechselt und bei Freunden „unterschlüpft“.
Der Haftgrund liegt nur dann vor, wenn es konkrete Anhaltspunkt oder Tatsachen gibt, die auf die Flucht des Beschuldigten hinweisen. Es reicht also nicht, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft dies nur vermutet oder befürchtet. Ausschlaggebend sind immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise seine familiären und anderweitigen Bindungen, ob er einen festen Job und einen festen Wohnsitz, weitere Staatsangehörigkeiten oder Beziehungen ins Ausland hatte.
Fluchtgefahr als einer der häufigsten Haftgründe für die U-Haft
Fluchtgefahr besteht laut § 112 II Nr. 2 StPO, wenn „bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde“.
Ähnlich wie bei der Flucht genügen auch hier bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht, um einen Haftgrund anzunehmen. Es bedarf auch hier konkreter Tatsachen und Umstände, die auf diese Gefahr hindeuten.
Die Rechtsprechung verlangt dabei eine umfassende Abwägung aller Gründe, die für und gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
Nur wenn diese Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Beschuldigte mit höherer Wahrscheinlichkeit dem Strafverfahren entziehen wird, anstatt sich zu stellen. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte eine hohe Strafe zu erwarten hat, reicht hierfür nicht aus.
Als Gründe, die für oder gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr sprechen, sind beispielsweise die Folgenden gegeneinander abzuwägen:
Pro:
- Der Beschuldigte ist häufig umgezogen oder ohne festen Wohnsitz.
- Er hat keine festen familiären Bindungen.
- Er ist bereits in einem früheren Strafverfahren geflohen.
- Der Beschuldigte verfügt über gute Verbindungen ins Ausland und/oder besitzt gute Fremdsprachenkenntnisse.
- Er vertritt ein sehr extremistisches Weltbild oder gehört einer verbotenen Vereinigung an.
Contra:
- Der Beschuldigte hat einen festen Wohnsitz und/oder einen gut bezahlten Job.
- Der Beschuldigte pflegt starke familiäre Beziehungen.
- Er ist bereits recht alt oder schwer krank.
- Ihm gehört ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Unternehmen.
Weitere Haftgründe: Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr
Verdunkelungsgefahr bedeutet, dass der Beschuldigte aktiv versucht, auf Beweismittel einzuwirken und so die Wahrheitsermittlung zu erschweren. Allein die Tatsache, dass er die Gelegenheit für eine solche Verdunkelung hat, reicht dafür nicht aus. Wie für alle anderen Haftgründe auch bedarf es auch hier konkreter Tatsachen, die für eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, dass der Beschuldigte diese Gelegenheit auch ergreift.
§ 112 II Nr. 3 StPO verlangt objektive Fakten dafür, dass er …
- „Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- andere zu solchem Verhalten veranlassen“ wird
- und dadurch die Ermittlung der Wahrheit gefährdet.
Für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet oder die Aussage verweigert, denn beides ist sein gutes Recht.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO
Der Richter darf Untersuchungshaft auch dann anordnen, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist, eine der in § 112a StPO benannten Straftaten begangen zu haben und konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er weitere gleichartige Straftaten wiederholen könnte.
- Bei Sexualstraftaten im Sinne des § 112a I 1 Nr. 1 StPO, z. B. sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung, genügt der hinreichende Tatverdacht einer einmaligen Tatbegehung.
- Bei den in § 112a I 1 Nr. 2 StPO benannten Delikten wie Raub, Betrug und Diebstahl ist der Verdacht einer fortgesetzten oder wiederholten Tatbegehung notwendig.
Absoluter Haftgrund der Tatschwere gemäß § 112 III StPO
Normalerweise reicht der dringende Verdacht, dass jemand eine Straftat begangen hat, nicht aus, um eine Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen. Für Straftaten im Bereich der schweren Kriminalität formuliert § 112 III StPO eine Ausnahme. Hier darf der Richter die U-Haft auch dann anordnen, wenn keine Haftgründe im Sinne des § 112 II StPO vorliegen.
Zu diesen besonders schweren Straftaten gehören zum Beispiel:
- besonders schwerer sexueller Kindesmissbrauch
- sexueller Kindesmissbrauch mit Todesfolge
- Totschlag
- Mord
- schwere Körperverletzung (nicht gefährliche Körperverletzung!)
Allerdings muss diese Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden, sodass ein Haftbefehl nur verhältnismäßig ist, wenn konkrete Umstände bzw. Tatsachen die Gefahr begründen, dass die Aufklärung und Ahndung der Tat ohne Untersuchungshaft gefährdet sein könnten.
Hinterlassen Sie einen Kommentar: