Strafenkatalog | |
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Körperverletzung im Amt* | Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren |
... minder schwerer Fall | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
versuchte Körperverletzung im Amt ... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf | max. 3/4 der Höchsstrafe |
*Achtung: Bei Verstößen gegen §§ 224 bis 229 StGB kommen die hierfür vorgesehenen Strafen noch hinzu! Es wird eine Gesamtstrafe gebildet. |
Neben den in Abschnitt 17 des Strafgesetzbuches (StGB) benannten Qualifikationen der Körperverletzung findet sich noch eine weitere Form an anderer Stelle: die Körperverletzung im Amt. Dieser Tatbestand ist im 30. und damit letzten Abschnitt des StGB aufgeführt, in dem sämtliche Straftatbestände enthalten sind, die Personen in Ausübung eines Beamtenverhältnisses begehen.
Dieser Tatbestand ist seit 1998 Teil des Gesetzbuches und entstammt vor allem dem vermehrten Vorkommen unmäßiger Polizeigewalt. Deren Position als Amtsträger sollte sie jedoch nicht vor möglicher Strafe beschützen, sondern stattdessen einer strengeren Ahndung zufallen lassen. Doch diese Bestimmungen im Strafrecht betreffen nicht ausschließlich Polizisten!
Die Amtsträgerposition bringt generell eine besondere Verantwortung mit sich, die eine Rechtverletzung schwerer wiegen lässt. Doch wer ist eigentlich Amtsträger? Und welche Strafe kann im Falle einer Körperverletzung im Amt drohen?
FAQ: Körperverletzung im Amt
Damit eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt, muss die Straftat entweder während der Ausübung des Dienstes bzw. in Beziehung zu diesem begangen werden. Strafbar sind zudem Dienstanweisungen, die zu einer Körperverletzung im Amt führen.
Als Amtsträger gelten unter anderem Polizisten, Beamte und Richter. Informationen zu weiteren Tätigkeiten, die in diese Kategorie fallen, finden Sie hier.
Bei einer Körperverletzung im Amt bilden die Richter eine sogenannte Gesamtstrafe. Dabei wird sowohl das Strafmaß für die Körperverletzung als auch für die Körperverletzung im Amt berücksichtigt. Eine Übersicht der Sanktionen liefert diese Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Wer ist Amtsträger?
Der Straftatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) umfasst nicht nur Polizeibeamte oder Personen in öffentlichen Ämtern. Generell kann unter die Amtsträger jeder fallen, der einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Position ausfüllt. Hierzu können damit sowohl ehrenamtlich Tätige als auch Auszubildende zählen. Wichtig ist jedoch, dass die betreffenden Personen in irgendeiner Weise mit einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbunden sind.
Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB zählen nach strafrechtlichen Gesichtspunkten folgende Berufsgruppen zu den Amtsträgern:
“wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen […].”
Neben Polizisten, Lehrkräften und Richtern können damit auch politische Träger wie etwa der Parlamentspräsident oder Minister als Amtsträger gelten. Auch Notare und Verwaltungsfachangestellte sowie ehrenamtliche Wahlhelfer können in ihrer Funktion Amtsträger sein.
Wann liegt Körperverletzung im Amt vor?
Zugrunde liegen muss im Falle einer Körperverletzung nach § 340 StGB dabei, dass die physische Gewaltausübung während der beruflichen oder amtlichen Beschäftigungszeit erfolgte. Ein Polizist, der außerhalb seiner Dienstzeit eine Körperverletzung beginge, könnte damit nicht ohne Weiteres auf Grundlage des Paragraphen zusätzlich belangt werden.
Während der Dienstausübung hingegen kann eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen die Polizei erfolgen. Dabei handelt es sich bei einer KV im Amt um ein Offizial- und nicht um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, die Anzeige erfolgt automatisch durch die Staatsanwaltschaft und muss nicht durch das Opfer selbst erfolgen.
Wichtig: Es ist für die zusätzliche Ahndung der Körperverletzung im Amt nicht ausschlaggebend, welche exakte strafrechtliche Grundlage anzuerkennen ist. Unerheblich ob fahrlässige oder gefährliche Körperverletzung: Kann einem Amtsträger eine Verfehlung hinsichtlich der folgenden Körperverletzungsformen nachgewiesen werden, so erfolgt die Anzeige wegen einer Körperverletzung im Amt (Ausnahme bildet hier lediglich die einfach Körperverletzung nach § 223 StGB):
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- Misshandlung von Schutzbefohlenen, etwa auch von Häftlingen (§ 225 StGB)
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Welches Strafmaß sieht § 340 StGB für die Körperverletzung im Amt vor?
Es handelt sich bei einer Körperverletzung im Amt um ein sogenanntes unechtes Amtsdelikt. Das bedeutet, dass die Handlung an sich bereits strafrechtlich zu ahnden ist, durch die Funktion als Amtsträger jedoch eine darüber hinausgehende und härtere Bestrafung erfolgt. Ein echtes Amtsdelikt hingegen wäre ein Tatbestand, der nur strafbar ist, wenn er durch einen Amtsträger ausgeübt wird. Doch was bedeutet das?
Grundsätzlich legt § 340 Absatz 1 StGB folgendes Strafmaß fest:
“Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.”
Besonders wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der tatsächlich Handelnde mit einer Strafe zu rechnen hat: Auch die Person, die etwa eine Dienstanweisung gibt, die in eine Körperverletzung im Amt mündet, kann strafrechtlich belangt werden.
Die hier genannte Strafe ist jedoch als zusätzliche Strafe zu verstehen. Denn in § 340 Absatz 3 StGB findet sich die bedeutsame Ergänzung:
“Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.”
Die zugrundeliegenden Straftatbestände sind als zusätzlich zu ahnden, sodass es sich bei der Ahndung einer Körperverletzung im Amt gewissermaßen um eine strafverschärfende Maßnahme handelt.
Ein Amtsträger, der während seines Dienstes also eine schwere Körperverletzung begeht, wird nicht nur für die Körperverletzung nach § 226 StGB, sondern ergänzend auch für die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB zur Rechenschaft gezogen. Aus diesen beiden Tatvorwürfen ermitteln die zuständigen Richter im Falle eines Schuldspruches dann eine Gesamtstrafe.
In einem minder schweren Fall findet hingegen keine Anrechnung des Grundtatbestands statt.
franz sagt
Ein Beamter im einfachen Dienst lässt sich während der Dienstzeit provozieren und fügt einer dritten (Besucher) Person eine Platzwunde mit Faustschlägen zu. Mit welchen Folgen muss der Beamte rechnen?
Pascal sagt
Hallo Zusammen,
Als Geschädigter einer KV im Amt , gibt es da eine
Frist zur Stellung eines Strafantrages?
Mit freundlichen Grüßen
Pascal S
david l sagt
Was meinst du mit KV im Amt? Das Jugendamt oder den Verfahrensbeistand?
Roland A sagt
Körperverletzung im Amt ist ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist dementsprechend nicht notwendig.
Martina sagt
Zählt es zu einer Körperverletzung im Amt,wenn das Jugendamt,ohne akuter Gefahrenlage Kinder inobhut nimmt,und Ihnen jeglichen Kontakt zuIhnen emotionale wichtigen Personen verbietet,die Kinder duch die verfahrensweise gleich dreimal Traumatisiert werden, und der wunsch der Kinder nicht vom Jugendamt beachtet wird? Der Mitarbeiter sogar vor Zeugen im Anhörungstermin zugibt das er das Traumatisieren der Kinder billigend in Kauf genommen hat,weil wie er sagte eine Flut von Beschwerden auf ihn zu gekommen waren?
david l sagt
Kinder die in Obhut genommen worden sind, sind meist freiwillig mit Unterschrift der Eltern in einem Heim untergebracht worden. Selten wurde das Sorgerecht entzogen. Umgangsrecht hat man immer, auch Besuchsrecht, unabhängig davon ob man Sorgerecht hat oder nicht. – Das Umgangsrecht sollte man umgehend einklagen und eine gerichtliche Regelung erwirken. In der Regel haben Heimkinder jedes 2. Wochenende Besuchsrecht bei den leiblichen Eltern und in den Ferien.-
Gut ist, wenn Oma und Opa auch ihr Besuchsrecht gerichtlich einklagen. Tatsächlich haben Großeltern auch Besuchsrecht, dies ist sogar im Gesetz verankert. –
Auch Heimkinder haben Rechte und erhalten über eine Ombudstelle Unterstützung (Neutrale Stelle, die nicht mit Familiengericht oder Jugendamt zusammenarbeitet), sondern ganz unabhängig ist. Diese helfen Kindern und beraten Eltern und Kinder neutral, wenn diese wieder zurück zu den Eltern möchten. Ombudstellen für Kinder findet man im Internet, auch die Heime müssen hierzu Flyer auslegen. – Ob die Kids allerdings verstehen, dass man dort anrufen kann und sofort zu den Eltern zurückkommt, mag ich bezweifeln.
Es gibt den Weg über das Verwaltungsgericht (nicht den über das Familiengericht), in dem sozusagen die freiwillige Unterbringung (also abgeschlossene Heimvertrag) gekündigt wird.
Und danach muss man schauen, ob das Kind zum Vater oder Mutter kommt. Es empfiehlt sich eine Kooperation mit den Eltern, allen Kindern beide Eltern.
Auch ist es gut, wenn man Hilfe von aussen annimmt, oder auch eine ambulante Jugendhilfe für das Kind, wenn es vom Heim wieder zurückgeführt zur Familie wird.
Stefanie K sagt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich glaube, dass ich hier mit einem Präzedenzfall komme. Ich will mich jetzt ganz kurz fassen und nur umreißen, um was es geht. Wir haben einen Bauantrag für einen Balkon gestellt, der wurde genehmigt und abgesichert durch den Landrat genehmigt. Wir fühlten uns durch den Landrat bestätigt und haben den Balkon angebaut, der Nachbar klagte wegen angeblichen Einsichten. Vor dem Verwaltungsgericht wurde vor Ort ein verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vom vorsitzenden Richter abgelehnt, jedoch hat die Stadt einen Fehler hinsichtlich der Abstände gemacht. Die Stadt schickte uns einen Abrissbefehl, obwohl sich die Abstandsvorschriften soweit in dem Zeitraum geändert hatten, dass ein Verkleinerung des Balkon möglich gewesen wäre. Wider besseren Wissen haben die Behörden uns dies Jahrelang vorgehalten. Dadurch wurde ich psychisch krank, bin Erwerbsunfähig und zu 40 % Behindert. Habe ich nun Anspruch auf Schmerzensgeld? Die ganze Geschichte ist natürlich viel länger, kam auch in der hiesigen Zeitung vor, kann den Anhang nicht schicken. Würde mich freuen, wenn Sie mir helfen könnten. Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Stefanie K
koerperverletzung.com sagt
Hallo Stefanie K,
wir bieten keine Rechtsberatung und können daher nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt und klären Sie mit diesem ab, welche Vorgehensweise angebracht ist und an wen Sie etwaige Ansprüche richten sollten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Simone Z sagt
Liebe Stefanie. Ich selbst musste verschiedenste Arten von Körperverletzung ertragen und habe erst mit dem Patientenrechtsgesetz 2013 Mittel in die Hand bekommen, mich zu wehren. Noch später dann auch Klage eingereicht. Ein langer Atem und Optimismus sowie Hilfe in der Familie wären gute Ausgangspunkte. Einen über Jahre dauernden Kampf von Absagen und Auch Diskriminierung wegen entsprechender Behinderung müsstest Du aushalten können, ohne Dir und deiner Psyche zu schaden. Ich bin 56 und seit der Wende nur am Kämpfen ums tägliche Überleben als EU Rentner.
Ich kann dir ab September einen Platz in meiner Selbsthilfegruppe anbieten. Bitte bewerbe dich dafür mit einem kurzen Lebenslauf. LG Simone Z.