FAQ: Meineid, § 154 StGB
Meineid ist laut Definition eine Falschaussage, die jemand vor einem Gericht oder einer anderen staatlichen Stelle macht, obwohl er dort geschworen hat, die Wahrheit zu sagen. An dieser Stelle erklären wir genauer, was ein Meineid ist und hier erläutern wir den Tatbestand näher.
Ja, es handelt sich sogar um ein Verbrechen, weil dem Täter im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Eine Geldstrafe ist hingegen nicht vorgesehen.
Die Verjährung für Meineid tritt laut Strafrecht erst nach 20 Jahren ein. Grund für die lange Verjährungsfrist ist, dass § 154 Abs. 1 StGB keine Höchststrafe vorsieht, sondern nur eine Mindeststrafe. Deshalb gilt hier die in § 38 StGB festgelegte allgemeine Höchstgrenze von 15 Jahren – also ein Höchstmaß von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe, sodass die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB benannte Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Meineid? Definition und Bedeutung
Jemand begeht dann einen Meineid, wenn er vor dem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle die Unwahrheit sagt, obwohl er geschworen hat, die Wahrheit zu sagen. Laut § 154 StGB ist dies strafbar und stellt sogar ein Verbrechen dar.
Doch warum steht Meineid unter Strafe? Diese Strafvorschrift soll die Rechtspflege vor Falschaussage schützen und auf diese Weise die Anwendung und Durchsetzung rechtlicher Vorschriften ermöglichen.
Wann droht eine Anklage wegen Meineid?
Eine Verurteilung nach § 154 StGB wegen Meineid droht aber nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Tauglicher Täter
- Beschwören einer Falschaussage
- Richtiger Adressat des Eides
- Vorsatz
Wer kommt als Täter in Betracht?
Als mögliche Täter kommen nur Personen in Betracht, die verpflichtet sind, unter Eid auszusagen. Das sind lediglich Zeugen und Sachverständige.
Beschuldigte und Angeklagte in einem Strafverfahren müssen gar nichts zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf aussagen. Weil sie nicht verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen und sogar lügen dürfen, können sie auch keinen Meineid begehen.
Falsches Schwören als Tathandlung
Der Täter muss zunächst falsch aussagen, also die Unwahrheit sagen. Das heißt, es muss ein Widerspruch zwischen der Aussage und der objektiven Wirklichkeit bestehen.
Meineid liegt aber nur vor, wenn der Täter diese Falschaussage auch beschwört. Hierfür muss er einen Eid ablegen und schwören, die Wahrheit zu sagen. § 64 StPO schreibt sogar vor, wie die Eidesformel bzw. Schwur lauten muss. Er kann dabei mit oder ohne religiöse Bekräftigung erfolgen. So wird der Richter einen Zeugen mit folgenden Worten zum Eid auffordern:
- “Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.” oder
- “Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.”
Und der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es, [so wahr mir Gott helfe].“
Ob jemand eine Strafe für einen Meineid oder eine Falschaussage droht, hängt allein davon ab, ob der Täter einen Eid leistet. Ohne einen solchen Schwur handelt es sich lediglich um eine Falschaussage nach § 153 StGB, die deutlich milder bestraft wird – nämlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Adressat der Falschaussage beim Meineid
Adressat eines Meineids kann immer nur eine staatliche Einrichtung sein, die berechtigt ist, einen Eid abzunehmen. Das sind insbesondere staatliche Gerichte und Ermittlungsrichter, aber auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Private Schiedsgerichte fallen hingegen nicht hierunter.
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind übrigens nicht berechtigt, einen Eid abzunehmen. Wer ihnen gegenüber falsch aussagt, kann sich also nicht wegen eines Meineids strafbar machen. Dennoch ist es nicht ratsam, einen Staatsanwalt oder Ermittlungsbeamten anzulügen, weil die Gefahr besteht, dass sie dann ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung oder falscher Verdächtigung einleiten.
Im Übrigen ist eine Falschaussage erst dann als Meineid strafbar, wenn sie vor einem Gericht oder einer anderen Stelle erfolgt, die berechtigt ist, einen Eid abzunehmen. Demnach scheiden auch Rechtspfleger und Rechtsreferendare als Berechtigte aus.
Vorsatz für Meineid erforderlich
Meineid im Sinne von § 154 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden. Das heißt, der Täter muss wissen, dass seine Aussage unwahr ist oder zumindest für möglich halten, dass er die Unwahrheit sagt.
Glaubt der Aussagende hingegen, dass sein objektiv falsche Aussage der Wahrheit entspricht, so irrt er im Sinne des § 16 StGB und handelt demnach nicht vorsätzlich. In diesem Fall kommt allenfalls ein fahrlässiger Meineid nach § 161 StGB in Betracht.
Strafe für Meineid – das Strafmaß
Der Meineid stellt sogar ein Verbrechen dar, weil dem Täter einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden kann. das Höchstmaß liegt laut § 38 StGB bei 15 Jahren. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht.
In einem minder schweren Fall kann das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren anordnen.
Außerdem kann das Gericht die Strafe laut § 158 StGB mildern oder sogar ganz von einer Strafe absehen, wenn der Täter seine Falschaussage rechtzeitig berichtigt.
Zeugen geraten mitunter in einen inneren Konflikt, wenn sie gegen eine Person aussagen sollen, die ihnen nahesteht, oder wenn sie sich selbst belasten würden. Diesen Aussagenotstand berücksichtigt § 157 StGB. Danach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter „die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.”
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