Strafenkatalog | |
---|---|
Mord | lebenslange Freiheitsstrafe |
versuchter Mord ... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren |
Gemeinhin gilt das Verbrechen “Mord” auch schon unter ethischen Gesichtspunkten als schlimmste Straftat, die im deutschen Strafrecht bekannt ist.
Nichtsdestotrotz begleitet eben jenes Tötungsdelikt die Menschheit wohl bereits von Beginn an – weltweit und über kulturelle wie religiöse Grenzen hinweg.
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) jedoch finden sich unterschiedliche Tötungsdelikte, die neben dem Mord stehen und von ihm abzugrenzen sind. Doch worin genau unterscheiden sich Mord und Totschlag? Was macht einen Mörder nach deutschem Strafrecht aus?
Besonders die Abgrenzung scheint für Laien nicht immer eindeutig zu sein. Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann ein Täter, der einen anderen Menschen zu Tode bringt, Mörder ist, wann Totschläger und welche Strafe das deutsche Strafrecht für den Tatbestand Mord vorsieht.
FAQ: Mord
Mord ist ein vorsätzliches Tötungsdelikt. Die Straftat liegt allerdings nur vor, wenn ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Hierbei kann es sich etwa um Mordlust, Habgier, Heimtücke oder Verdeckungsabsichten handeln.
Mord wird gemäß § 211 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
Totschlag liegt vor, wenn bei der vorsätzlichen Tötung einer Person kein Mordmerkmal vorliegt. In diesem Fall muss der Täter mit einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren rechnen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Bevor wir uns der genauen Definition des Tatbestandes Mord nach Paragraph 211 StGB widmen, bedarf es zunächst der Abgrenzung der einzelnen Tötungsdelikte, die das Strafgesetzbuch aufführt.
Das Strafrecht kennt dabei unterschiedlichste Straftaten gegen das Leben (16. Abschnitt StGB). Hier am wichtigsten ist die Unterscheidung zwischen Mord, Totschlag (§§ 212, 213 StGB) und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).
Letztere lässt sich von den beiden anderen Straftatbeständen vergleichsweise einfach abtrennen: Während der Tötung Fahrlässigkeit zugrunde liegt, setzt die Strafverfolgung hinsichtlich Mord und Totschlag vorsätzliches Handeln voraus. Auf die zwei Tatbestände bezogen meint dies, dass der Täter einen anderen Menschen tatsächlich auch töten will bzw. ihm bewusst ist, dass seine Handlung den anderen das Leben kosten kann.
Da der Vorsatz sich auf die Tötungsabsicht beziehen muss, kann an dieser Stelle auch eine Körperverletzung mit Todesfolge abgegrenzt werden: Bei dieser handelt es sich um eine vorsätzliche Tat, bei der sich der Vorsatz allein auf die körperliche Schädigung bezieht. Aus diesem Grund ist dieser Tatbestand im Strafrecht auch nicht in Abschnitt 16 StGB als Straftat gegen das Leben, sondern in Abschnitt 17 als Tathandlung aufgeführt, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen richtet.
Worin liegt nun aber der Unterschied zwischen Mord und Totschlag? Im Wesentlichen ist die Differenzierung an die Motivation und die Begehungsweise geknüpft, die dem Tötungsdelikt zugrunde liegen. Während beim Totschlag der Taterfolg – der Tod des Opfers – im Zentrum der Bewertung steht, lässt das Strafgesetzbuch beim Mord eine besondere Gewichtung der ethischen Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit zukommen.
Im Strafrecht sind dabei unterschiedliche Mordmerkmale definiert. Ist keines dieser besonderen Merkmale bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu erkennen, ist der Täter als Totschläger, nicht als Mörder zu verurteilen.
Was ist Mord? Gesetzliche Definition anhand der Mordmerkmale
Ein Mörder ist dem Grunde nach hinsichtlich der Tatbegehung dem Totschläger gleichgestellt. Doch eine besondere Gewichtung kommt dem Mord nach Strafgesetzbuch aufgrund der Tatgrundlagen zu: Das Vorhandensein bestimmter festgeschriebener Mordmerkmale lässt den Mord damit als besonders verwerfliches oder gefährliches Verbrechen erscheinen.
Die folgenden Mordmerkmale nennt § 211 Absatz 2 StGB:
“Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.”
Unterschieden wird bei den Mordmerkmalen damit zwischen drei unterschiedlichen Fallgruppen: niedrige Beweggründe, Verwerflichkeit bei der Tatbegehung und Zielsetzung. Im Folgenden wollen wir diese genauer beleuchten.
Mordmerkmale – Definitionen aus der Rechtsforschung
Begriffe wie Mordlust und Habgier sind jedem vermutlich schon einmal begegnet. Das Strafrecht jedoch ist stets bemüht, möglichst objektiv nachweisbare Tatmerkmale aufzufinden. Doch wie kann sich Mordlust äußern? Wann kann Heimtücke angenommen werden? Wann ist ein Verdeckungsmord anzuerkennen?
Mord aufgrund niedriger Beweggründe
Zunächst gilt es, die sogenannten “niedrigen Beweggründe” einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
Tatmerkmal Mordlust
Das Strafrecht erkennt auf Mordlust in aller Regel dann, wenn die Tathandlung dem Selbstzweck dient – der Täter also um des Tötens selbst willen einen anderen Menschen umbringt. Die Motivlage, auf den sich der Selbstzweck hierbei bezieht, kann unterschiedlich ausgeprägt sein, weil der Täter etwa
- einen anderen Menschen sterben sehen will.
- sich mit der Tat gegenüber Dritten brüsten möchte.
- in dem Tötungsdelikt selbst eine physische oder psychische Herausforderung erkennt.
- tötet, um seinen eigenen Machttrieb auf diesem Wege auszuleben.
Grundsätzlich äußert sich beim Morden aus Lust am Töten selbst eine allumfassende Missachtung menschlichen Lebens. Bei Opfern derartiger Täter handelt es sich häufig um zufällig gewählte Personen, sodass sie beliebig austauschbar sind. Gerade Mordserien und Massenmorde liegen nicht selten in der Mordlust des Täters begründet.
Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Um ein solches Tatmerkmal anzuerkennen, muss der Tathandlung nachweislich die Motivation des Täters zugrunde liegen, den eigenen Sexualtrieb auszuleben. Er macht fremdes Leben dabei zum Objekt, das seiner Triebbefriedigung dient. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen vorstellbar:
- Der Täter wird durch die ausgeübte Macht gegen das Opfer bzw. dessen Tötung selbst sexuell erregt und befriedigt – es muss dabei also nicht zum tatsächlichen Geschlechtsakt kommen (Lustmord).
- Der Täter tötet sein Opfer, um sich hinterher an dem Leichnam sexuell zu vergehen (Nekrophilie).
- Der Täter will zuvorderst sein Opfer sexuell missbrauchen, nimmt dabei aber bereitwillig in Kauf, dass dieses im Zuge der Vergewaltigung und angewandten Gewalt verstirbt.
Mordmerkmal Habgier
Die Begierde des Täters ist bei Mord aus Habgier auf das Hab und Gut eines anderen Menschen – nämlich des Opfers – gerichtet und soll final in der Bereicherung des Mörders münden. Die Motivation des Täters ist also auf den materiellen Besitz bezogen. Grundsätzlich ist die Habgier aber nicht nur auf Geldwerte begrenzt. Auch Objekte von sehr subjektiv bemessenem Wert, Gemälde und auch Drogen können Begehrlichkeiten wecken, sodass ein Täter sich zum Töten veranlasst sieht.
Von den Pharaonen, Cäsaren, Königen, die von ihren Nachfolgern getötet wurden, damit diese Thron und Macht übernehmen konnten, bis hin zu heutigen innerfamiliären Morden, bei denen große Erbschaften Begehrlichkeiten wecken: Die Habgier scheint ein besonders starkes Motiv zu sein, das die Geschichte der Menschen seit jeher durchwebt – und dem nicht zuletzt auch in Shakespeares und anderen großen Werken oft eine besondere Rolle zukommt.
Weitere niedrige Beweggründe
Der Gesetzestext ist hinsichtlich der niedrigen Beweggründe bei Mord nicht abschließend formuliert, sodass grundsätzlich auch andere als die oben benannten in Betracht kommen können.
Dies ist vor allem der Individualität des Menschen geschuldet, die auch einen etwaigen Tötungswillen je nach Persönlichkeit des Täters unterschiedlich motivieren kann. In jedem Einzelfall muss daher eine erneute Prüfung der Motive erfolgen.
Schon Friedrich Schiller wusste in seinem Werk “Die Räuber” um die Vielfältigkeit der Beweggründe für Mord, besonders die Rachegöttinnen (Furien) eigneten sich für seine Darstellung:
“Mord! Wie eine ganze Hölle von Furien
um das Wort flattert!”
Neben der Rache (auch in Fehden) können z. B. folgende sonstige niedrige Beweggründe ein Mordmerkmal darstellen:
- Hass (auch rassistisch motivierter oder Völkermord)
- Wut
- Eifersucht
- vermeintliche Ehrverletzung (wie bei Ehrenmorden)
- Fluchtbestreben des Täters
- u. v. m.
Verwerflichkeit bei der Begehung eines Mordes
Bei der zweiten Fallgruppe liegt das besondere Augenmerk im Strafrecht nicht auf den persönlichen Motiven des Täters, sondern auf der Ausführung der Tötung selbst – den gewählten Mittel sowie Art und Weise. Die besondere Gefährlichkeit ist hier ebenso wie etwa bei der gefährlichen Körperverletzung anhand der von außen beobachtbaren Tatausübung erkennbar.
Heimtückischer Mord
Wichtige Stichpunkte hinsichtlich der Heimtücke sind die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers, die der Täter zu seinen Zwecken nutzt. Dabei ahnt das auserwählte Opfer nichts Böses bzw. ist sich der drohenden Gefahr nicht bewusst – es ist arglos. Durch dieses fehlende Wissen kann die Abwehrfähigkeit des Betroffenen erheblich eingeschränkt sein – er ist (zumindest bedingt) wehrlos.
Es gibt dabei unterschiedliche Ansätze: Auf der einen Seite kann sich die Nutzbarmachung der Arglosigkeit zeigen, wenn der Täter sein Opfer etwa hinterrücks überfällt und angreift, dieses ihn also nicht kommen sieht und sich damit der drohenden Gefahr nicht bewusst ist.
Auf der anderen Seite kann aber auch auf Heimtücke erkannt werden, wenn sich der Täter zunächst das Vertrauen seines Opfer erschleicht und dieses anschließend für die Tötung ausnutzt.
Besondere Grausamkeit als Mordmerkmal
Zunächst ist für den Laien eine solche Differenzierung nicht nachvollziehbar, muss doch jede Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschen als grausam gelten – so lehrt es schon das moralische Verständnis in der Gesellschaft. Doch warum ist dann nicht jedes Tötungsdelikt gleich Mord?
Im Strafrecht ist hier eine besondere Differenzierung zur rein ethisch-moralischen Definition getroffen. Grausamkeit äußert sich nach strafrechtlicher Auffassung beim Mord dadurch, dass das Opfer weit größeren Schmerzen und Qualen ausgesetzt wird, als es durch die eigentliche Tötung hätte erleiden müssen. Das klingt zunächst reichlich makaber. Es kann jedoch mitunter auf einen besonders ausgeprägten Sadismus und die menschenverachtende Haltung des Täters zurückgeführt werden.
Ob der Täter nun aber aufgrund von Rachegelüsten, sadistischen Neigungen oder anderer Gesinnung das Opfer übermäßig leiden lässt, kann in den meisten Fällen vernachlässigt werden. In aller Regel lässt sich besondere Grausamkeit anhand der Tatausführungen erkennen, z. B. wenn
- der Täter das Opfer zunächst über einen längeren Zeitraum foltert, bevor er es tötet.
- eine grundsätzlich tödliche sowie schmerzhafte und quälende Handlung an dem Opfer vollzogen wird, durch die der Tod jedoch erst nach längerer Zeit eintritt.
Die Wahl der Mittel
Grundsätzlich begründet der Waffengebrauch nicht automatisch das Vorhandensein eines Mordmerkmales. Wer also bei der Tötung eines Menschen Schuss- und Stichwaffe oder Gift verwendet, ist nicht immer auch Mörder. Ausschlaggebend ist hinsichtlich des Mordmerkmals der Wahl gemeingefährlicher Mittel, dass durch den Gebrauch tatsächlich eine Gefahr für die Gemeinheit entsteht.
Durch den Gebrauch darf also nicht nur das tatsächliche Opfer gefährdet sein, sondern potentiell auch andere Menschen, die sich in der Umgebung befinden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Bombe gezündet oder aber Gegenstände von einer Autobahnbrücke geworfen werden. Auch die Brandstiftung bei einem bewohnten Haus gefährdet mitunter Nachbarn und Mitbewohner, wodurch je nach Einzelfall Gemeingefährlichkeit begründet ist.
Zielsetzung – Was wollte der Täter durch den Mord bezwecken?
Auf einer dritten Bewertungsebene kann auch die Zielsetzung eines Tötungsdelikts eine Verurteilung wegen Mordes begründen. Gemeint ist hier jedoch nicht die Befriedigung einzelner subjektiver Triebe – diese fallen unter die niedrigen Beweggründe.
Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat
Die Ermöglichungsabsicht bezieht sich darauf, dass der Täter sein Opfer umbringt, um eine andere Straftat erst zu ermöglichen. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn bei einem Überfall auf ein Geschäft ein Sicherheitsmann getötet wird, um den Raub zu ermöglichen.
Anders verhielte es sich etwa, wenn der Täter einen Menschen tötet, um eine Handlung begehen zu können, von der er irrig ausgeht, dass sie nicht strafbar ist – egal ob dies nun zutrifft oder nicht. In diesem Falle wäre die Verurteilung wegen Totschlags denkbar, nicht aber wegen Mordes – sofern keine anderen Mordmerkmale erkennbar sind.
Tötung zur Verdeckung einer Straftat
Auch andersherum erscheint die Zielsetzung möglich: Tötet ein Straftäter, um eine andere, bereits begangene Straftat zu verdecken – die Strafverfolgung zu verhindern – kann dies ebenfalls als Mordmerkmal anerkannt werden.
Grundsätzlich kann hierbei aber auch die Selbstsucht des Täters bestimmt werden, sodass die Verdeckungsabsicht strafrechtlich mitunter auch als niedriger Beweggrund anerkannt ist. So oder so handelt es sich jedoch um ein Mordmerkmal.
Wann verjährt Mord?
Die Verjährungsfristen im Strafrecht richten sich nach § 78 StGB. In aller Regel ist dabei das jeweilige Höchststrafmaß ausschlaggebend, wie es das Strafgesetzbuch für den jeweiligen Straftatbestand vorsieht. Zwar können grundsätzlich auch Straftatbestände nach dreißig Jahren verjähren, die eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Aber gilt diese Verjährung auch bei Mord? Bis 1969 trat bei Mord die Verjährung nach 20 Jahren ein. Aber da dadurch auch Naziverbrechen, die während des zweiten Weltkriegs begangen wurden, 1965 spätestens verjährt wären, einigte sich die damalige Regierung auf eine Gesetzesänderung.
Zunächst wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre angehoben. Seit 1979 jedoch gilt bei Mord die Verjährung nach dem überarbeiteten § 78 Absatz 2 StGB:
“Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.”
Selbst wenn der Hauptbeschuldigte verstirbt, bleibt das Verbrechen aus strafrechtlicher Sicht verhandelbar. So können gegebenenfalls auch weiterhin mögliche Mittäter verfolgt werden.
Das Urteil lautet auf Mord: Welche Strafe droht?
Anders als bei den unterschiedlichen Formen der Körperverletzung ist für einen nachgewiesenen Mord kein Strafrahmen mehr vorgegeben, innerhalb dessen sich das Gericht bei der Urteilsverkündung bewegen kann.
Abweichend von zeitlich begrenzten Freiheitsstrafen ist hier also kein Höchstmaß von 15 Jahren festgeschrieben. Potentiell kann der Täter demnach auch tatsächlich bis zum Ende seines Lebens im Gefängnis verbleiben, wenn er laut Gutachten und Sozialprognose weiterhin eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt oder etwa die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Allerdings steht es jedem verurteilten Mörder rechtlich zu, eine regelmäßige Haftprüfung zu verlangen. Hierbei erstellen Psychologen und andere Spezialisten ein Gesamtbild hinsichtlich der Haftgründe. Sind diese nicht mehr gegeben, kann der Rest der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Aber bei Mord gilt: Die erste Haftprüfung kann erst nach frühestens 15 Jahren Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt beantragt werden. Das bedeutet, dass jeder Mörder zunächst mindestens 15 Jahre Haftstrafe ableisten muss.
Welche Strafe droht bei versuchtem Mord?
Nicht jeder Mordversuch mündet auch in dem Tod des gewählten Opfers. Dass der Taterfolg nun aber nicht eingetreten ist, verringert in aller Regel nicht die Verwerflichkeit der Tat selbst. Und auch der Versuch bleibt nach deutschem Recht strafbar, selbst wenn dieser in § 211 StGB für Mord nicht explizit unter Strafe gestellt ist.
Grund hierfür ist jedoch, dass Mord nach strafrechtlicher Definition als Verbrechen gilt. Während hingegen versuchte Vergehen nur dann auch tatsächlich strafbar sind, wenn in den Paragraphen Entsprechendes schriftlich festgehalten ist, gilt für alle Verbrechen automatisch die Versuchsstrafbarkeit (§ 22 Absatz 1 StGB).
Grundsätzlich kann jedoch eine lediglich versuchte, nicht aber vollendete Straftat milder bestraft werden (§ 22 Absatz 2 StGB). Eine lebenslange Freiheitsstrafe, die für einen Mord normalerweise droht, kann dabei auch in eine zeitige Haftstrafe zwischen drei und maximal 15 Jahren umgewandelt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB).
Welche Strafe erhalten jugendliche Straftäter bei Mord?
Das Jugendstrafrecht kann das Strafgesetzbuch überstimmen, indem es für jugendliche Straftäter maximale Obergrenzen bei den zu verhängenden Freiheitsstrafen festlegt. Grundsätzlich schreibt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor, dass für jugendliche Straftäter keine Freiheitsstrafen über zehn Jahren verhängt werden dürfen.
Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass gerade jungen Tätern eine realistische Chance eingeräumt werden soll, aus ihren möglicherweise auf ihre Unreife gegründeten Taten die richtigen Lehren zu ziehen. Aus diesem Grund können auch junge Mörder auf eine zweite Chance hoffen: Denn für Verbrechen, die nach StGB normalerweise mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, können Jugendlich nach § 18 Absatz 1 Satz 2 JGG im Höchstmaß zu zehn Jahren Haftstrafe verurteilt werden. Also:
Strafe bei Anstiftung zum Mord und Beihilfe
Gerade hinsichtlich eines Auftragsmordes und bei gemeinschaftlich begangenem Mord stellt sich regelmäßig die Frage, wie Anstifter und mögliche Mittäter bestraft werden können. Dies richtet sich nach den §§ 26 und 27 StGB.
Für Anstifter (§ 26 StGB) gilt dabei, dass sie ebenso bestraft werden können wie der Täter, den sie vorsätzlich zu einer Straftat angestiftet haben. Das heißt also: Hat ein Ehemann etwa einen Bekannten dazu angestiftet, seine Frau zu ermorden, können beide gleichermaßen wegen Mordes verurteilt werden.
Für die Beihilfe bei einer Straftat (§ 27 StGB) ist hingegen eine Strafmilderung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 StGB geboten. Hat ein Gehilfe also einen Mörder bei der Tatbegehung unterstützt, ist der Helfer in aller Regel zu einer Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren zu verurteilen.
Aber: Grundsätzlich kann auch ein Teilnehmer, der sich der Beihilfe an einem Mord schuldig macht, nach § 211 StGB zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn in seinem eigenen Handeln Mordmerkmale erkennbar sind. Hierfür bedarf es der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
Wie viele Morde gibt es in Deutschland tatsächlich?
Morde sind besonders auch für die Berichterstattung der Medien interessant, wühlen sie doch auf, zeigen menschliche Schicksale und Abgründe. Nicht selten erscheint es den Lesern, Hörern und Zuschauern, dass Morde in Deutschland tagtäglich Polizei und Justiz beschäftigen.
Doch tatsächlich ist die Mordrate in Deutschland verglichen mit anderen Ländern sehr gering.
Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes (BKA), die alljährlich veröffentlicht wird, wurden im Jahr 2015 bundesweit insgesamt 777 Morddelikte registriert, allerdings handelt es sich hierbei um die Zusammenfassung aller versuchten und vollendeten Taten. 481 Personen überlebten auf sie verübte Mordanschläge.
Gegenüber dem Jahr 2000, in dem noch 497 vollendete Taten registriert wurden, sank die Mordrate über die letzten 15 Jahre gesehen insgesamt um gut 40 Prozent.
Die Aufklärungsquote ist im Übrigen besonders bei Tötungsdelikten sehr hoch und lag im Jahr 2015 insgesamt bei knapp 95 Prozent.
Mordstatistik: Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern
Eine staatenübergreifende Studie des United Nations Office on Drugs and Crime (UNOCD) mit Sitz in Wien hat im Jahr 2014 eine umfassende Abbildung der Tötungsraten in allen Ländern der Welt aufgestellt. Die Mordrate kann als geeigneter Indikator für den Stand der Sicherheit in einem Land gelten.
Zu beachten ist dabei, dass hier alle vollendeten Tötungsdelikte in die Auswertung eingeflossen sind, die im Jahr 2012 im jeweiligen Staat begangen wurden. Die Tötungsrate für Deutschland beinhaltet damit sowohl jeden vollendeten Mord als auch Totschlag. In vielen anderen Ländern wie Großbritannien und den USA ist eine entsprechende Unterscheidung im Übrigen nicht im Strafrecht verankert.
In der folgenden Tabelle haben wir einige ausgewählte Daten anderer Staaten aufgenommen, um aufzuzeigen, welchen Stand Deutschland in der weltweiten Gesamtstatistik einnimmt.
Land | Tötungsrate je 100.000 Einwohnern (absteigend)* | Tötungen insgesamt (2012)* |
---|---|---|
Hondu ras | 90,4 | 7.172 |
Venezuela | 53,7 | 16.072 |
Jamaika | 39,3 | 1.087 |
Südafrika | 31,0 | 16.259 |
Brasilien | 29,0 | 56.337 |
Kolumbien | 25,0 | 12.193 |
Grönland | 19,4 | 11 |
Elfenbeinküste | 13,6 | 2.691 |
Äthiopien | 12,0 | 11.048 |
Sudan | 11,2 | 4.159 |
Madagaskar | 11,1 | 2.465 |
Haiti | 10,2 | 1.033 |
Peru | 9,6 | 2.865 |
Russland | 9,2 | 13.120 |
Philippinen | 8,8 | 8.484 |
Irak | 8,0 | 2.628 |
Pakistan | 7,7 | 13.846 |
Afghanistan | 6,5 | 1.948 |
Nordkorea | 5,2 | 1.293 |
Thailand | 5,0 | 3.307 |
USA | 4,7 | 14.827 |
Ukraine | 4,3 | 1.988 |
Iran | 3,9 | 3.126 |
Indien | 3,5 | 43.355 |
Ägypten | 3,4 | 2.703 |
Türkei | 2,6 | 1.866 |
Norwegen** | 2,2 (normal: um 0,7) | 111 |
Israel | 1,8 | 134 |
Belgien | 1,6 | 182 |
Finnland | 1,6 | 89 |
Kanada | 1,6 | 543 |
Irland | 1,2 | 54 |
Australien | 1,1 | 254 |
China | 1,0 | 13.410 |
Frankreich | 1,0 | 665 |
Großbritannien | 1,0 | 653 |
Italien | 0,9 | 530 |
Neuseeland | 0,9 | 41 |
Dänemark | 0,8 | 47 |
Deutschland | 0,8 | 662 |
Luxemburg | 0,8 | 4 |
Saudi-Arabien | 0,8 | 234 |
Spanien | 0,8 | 364 |
Schweden | 0,7 | 68 |
Vereinigte Arabische Emirate | 0,7 | 69 |
Schweiz | 0,6 | 46 |
Island | 0,3 | 1 |
Liechtenstein | 0 | 0 |
Monaco | 0 | 0 |
* Registrierte vollendete Tötungen ohne: Suizide, vollstreckte Todesurteile, Kriegsopfer, fahrlässige Tötungen, Notwehr ** Zahlen aus dem Jahr 2011, in dem sich die Todesrate in Norwegen durch die von Anders Behring Breivik in Oslo und auf der Insel Utøya begangenen Anschläge maßgeblich erhöhte (um 77 Tote) |
M,Christian sagt
es gibt deutlich mehr Morde,ich wollte meinen Vater obduzieren lassen,meine Mutter und meine Schwester haben es verhindert,ihre ungültige erschlichene Vorsorgevollmacht genutzt ,um ihn schnell einzuäschern.Ich sah ,er hatte sich verschlechtert,Wasser gegeben ,verschluckt,das Glas absichtlich zu hoch gehoben,dann noch die von zwei verschiedenen Ärzten verschriebenen Medikamente ,die man bei Parkinson nicht nehmen sollte,vollendete Sterbehilfe.die Falschdiagnose Parkinson,das leichte Zittern eines Kriegsversehrten hatte er schon mindestens 40 Jahre lang.
meine Vorsorgevollmacht datiert auf 2013,gestorben 2017.
Tuula Li sagt
Erstaunlich, dass es auch zwei Länder gibt, welche keine registrierten Tötungen aus dem Jahr 2012 aufweisen. Ich habe Beweise, die darauf deuten, dass man mich versucht hat, umzubringen. Damit werde ich die Tage am besten einen kompetenten Strafverteidiger für versuchten Mord aufsuchen.
W., Peter sagt
Hallo…mich würde interessieren, ob das Abdrücken einer Pistole auf einen Menschen als Mordversuch gewertet werden kann, auch wenn sich keine Patrone im Lauf befindet, was der “Schütze” aber nicht weiß….
Man sieht das öfters in den TV-Krimis…
Danke vorab für eine Antwort…
koerperverletzung.com sagt
Hallo W., Peter,
wir bieten keine rechtliche Beratung an und können nicht beurteilen, inwieweit in einer solchen Situation der Tatbestand erfüllt ist. In der Regel hängt eine Einschätzung der Behörden bzw. des Gerichts diesbezüglich auch vom Einzelfall ab. Für eine rechtliche Beratung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden oder sich bei der Polizei erkundigen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Daniel H. J. H. sagt
Ich dachte immer Mord würde nach 20 Jahren verjähren.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Daniel H. J. H.,
wie im obigen Artikel beschrieben, wurde dies durch Gesetzesänderungen angepasst. Mord verjährt demnach nicht mehr.
Ihr koerperverletzung.com-Team