Strafenkatalog | |
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Raub | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren |
schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren |
schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren |
minder schwerer Fall laut § 250 Abs. 3 StGB | 1-10Jahre Freiheitsstrafe |
Raub mit Todesfolge | lebenslang, jedenfalls nicht unter 10 Jahren |
Maskierte Täter bedrohen einen Mann mit der Pistole und verlangen, dass er Uhr, Handy und Portemonnaie herausgibt. Eine Bande überfällt einen Geldtransporter, fesselt die Fahrer des Transporters und nimmt das ganze Geld mit.
Falsche Paketboten überfallen einen Rentner an seiner Wohnungstür und fordern ihn auf, alle Schmuck- und Wertgegenstände herauszugeben. Wir kennen solche Raubüberfälle zu Genüge aus den Nachrichten und Kriminalfilmen.
Doch was genau verbirgt sich hinter dieser Straftat? Der folgende Ratgeber beschäftigt sich umfassend mit dem Raub als Verbrechen. Wir erläutern den Tatbestand, die Unterschiede zum Diebstahl und anderen Delikten und gehen auch auf die Strafe ein, die dem Täter bei einer Verurteilung droht.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Raub laut StGB
Raub ist laut Definition ein Straftatbestand. Der Täter nimmt einer anderen Person Sachen weg und wendet dabei Gewalt an oder bedroht sein Opfer. Diese Straftat ist also eine Kombination aus Diebstahl und Nötigung. Näheres zu den Tatbestandsmerkmalen erfahren Sie hier.
Im Falle einer Verurteilung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Damit gilt Raub als Verbrechen.
Ja, bei Raub ist der Versuch ebenfalls strafbar. Das steht zwar nicht ausdrücklich in § 249 StGB, ergibt sich aber aus § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist.
Raub: Der Tatbestand einfach erklärt
Der Raub verbindet zwei andere Straftaten – den Diebstahl und die Nötigung – zu einem eigenständigen Straftatbestand. Der Räuber begeht also einen Diebstahl mit den Nötigungsmitteln der Gewalt oder Drohung. Anders als bei der Nötigung verlangt der Tatbestand des Raubes die Gewaltanwendung gegen eine Person oder eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“.
Bei einer Nötigung hingegen genügt schon die Gewaltanwendung gegen Sachen (Sachbeschädigung) oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel wie z. B. einem Vermögensnachteil.
Raub setzt folgende Tatbestandsmerkmale voraus:
- Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache als Tathandlung
- qualifizierte Nötigung als Tatmittel: Gewalt gegen eine Person oder „Drohung gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“
- Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme: Der Täter setzt das Nötigungsmittel in seiner Vorstellung als Mittel zur Wegnahme ein
- Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme und der Nötigung
- Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme: Der Täter maßt sich eine eigentümerähnliche Stellung an
- rechtswidrige Zueignung, das heißt der Täter hat keinerlei Anspruch auf die weggenommene Sache
Raub und Diebstahl: Der Unterschied liegt darin, dass ein Räuber bei der Wegnahme einer Sache Gewalt anwendet oder seinem Opfer mit einer Gefahr für Leib und Leben droht.
Raub oder räuberische Erpressung?
Nicht ganz so einfach ist die Frage, worin sich Raub und räuberische Erpressung unterscheiden bzw. wie diese beiden Tatbestände zueinander stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt hierzu eine völlig andere Ansicht als die juristische Literatur.
Die räuberische Erpressung wird in § 255 StGB unter Strafe gestellt:
„Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.“
Im Groben lassen sich die beiden Ansichten grob wie folgt gegenüberstellen:
Bundesgerichtshof (z. B. BGH 5 StR 606/17)
Jeder Raub ist auch eine räuberische Erpressung, § 249 StGB ist aber die spezielle Vorschrift.
Für die Abgrenzung zwischen beiden Delikten ist das „äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Opfers“ ausschlaggebend: Nimmt der Täter ihm die Sache weg oder übergibt ihm das Opfer die Sache?
Nötigung und räuberische Erpressung sind wesensverwandt, nicht aber Betrug und räuberische Erpressung.
Herrschende Ansicht in der Literatur
Raub und räuberische Erpressung schließen einander aus.
Die Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt – genauso wie der Betrug. Beim Betrug erreicht der Täter sein Ziel mithilfe einer Täuschung seines Opfers und bei der Erpressung mithilfe einer Drohung oder Gewaltanwendung.
Was ist ein schwerer Raub nach Paragraph 250 StGB?
Bestimmte Formen der Tatbegehung gelten als besonders schwerwiegend und werden deshalb auch härter bestraft. Das heißt, die Mindeststrafe ist hier deutlich höher als bei einem einfachen Raub.
Für einen schweren Raub droht zum Beispiel eine drei- bis fünfjährige Haftstrafe. Das gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Raub mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug (Hierfür genügt es übrigens schon, wenn der Täter oder ein Tatbeteiligter diese Waffe nur bei sich führt, ohne sie zu benutzen.)
- Der Räuber oder ein anderer Beteiligter hat ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um damit den Widerstand des Opfers zu verhindern. Klassische Hilfsmittel dieser Art sind z. B. Seile oder Kabelbinder zum Fesseln, Klebeband zum Knebeln des Opfers oder die Spielzeugpistole, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht.
- Der Täter bringt sein Opfer durch sein Handeln in die „Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung“.
- Der Täter misshandelt sein Opfer schwer oder bringt es in Todesgefahr.
Raub mit Todesfolge laut § 251 StGB
Nach § 251 StGB drohen dem Räuber mindestens zehn Jahre Gefängnis, wenn er durch den Raub zumindest leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Es muss nicht unbedingt das eigentliche Opfer zu Tode kommen. Der Getötete kann auch eine völlig unbeteiligte Person sein.
So hat der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit nach § 251 StGB im folgenden Fall bejaht (BGH NStZ 2015, 696):
Die Täter dringen maskiert und bewaffnet in die Wohnung eines 82-jährigen Ehepaares ein. Sie fesseln den Ehemann und treffen danach auf seine schwer asthmakranke Frau. Als die Täter sie mit vorgehaltener Waffe zum Schweigen auffordern, erleidet sie aufgrund eines Schocks einen Asthmaanfall und stirbt daran.
Leichtfertigkeit stellt eine besonders schwerwiegende Form der Fahrlässigkeit dar. Wer leichtfertig handelt, verletzt seine Sorgfaltspflichten aus Gleichgültigkeit oder Leichtsinn in besonderem Maße.
Minder schwerer Fall beim Raub – Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens
§ 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 3 StGB sehen ausdrücklich einen minder schweren Fall vor. Deshalb muss das Strafgericht alle Umstände des Einzelfalls würdigen und prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies immer dann geboten, wenn die Täterpersönlichkeit und das gesamte Tatbild von den durchschnittlichen bzw. gewöhnlich vorkommenden Raubfällen abweichen.
Das erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für eine Wertung des Täters und der Tat geeignet sind, wie etwa:
- Umstände, die der Tat selbst innewohnen, z. B. eine lediglich geringe Gewaltanwendung (Ohrfeige) oder eine nur geringwertige Beute
- Täterpersönlichkeit, beispielsweise dessen kriminelle Energie und (nicht vorhandene) Vorstrafen
- Verhalten des Täters nach dem Raub, z. B. sein Geständnis, Reue, Versuch der Schadenswidergutmachung
Raub im Jugendstrafrecht
Ist der Straftäter ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender mit der Reife eines Jugendlichen, so findet nicht der Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch Anwendung, sondern das Jugendstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) kennt aber den Gedanken einer Strafe als Abschreckungsmittel nicht. Stattdessen steht hier der erzieherische Gedanke im Vordergrund.
Das hat gerade bei Verbrechen wie dem Raub zur Folge, dass der jugendliche Straftäter „mit einem blauen Auge“ davonkommt. Während ein Erwachsener zum Beispiel bei einem schweren Raub zu mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe verurteilt würde, kann der Verteidiger eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mitunter eine Jugendstrafe auf Bewährung erreichen.
Laut § 18 JGG liegt die Dauer der Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Es handelt sich also ebenfalls um einen Freiheitsentzug, die allerdings nicht im Erwachsenenstrafvollzug, sondern in Jugendhaftanstalten vollzogen wird.
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