Schon in Deutschland kann die Schadensregulierung z. B. nach einem Unfall, einer Straftat oder im Falle der Arzthaftung kompliziert werden. Mal streiten sich die Parteien um die Frage des Verschuldens. Mal ist die Beweislage sehr schwierig. Oder der Streit dreht sich um die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs.
Die ganze Angelegenheit wird noch schwieriger, wenn ein Auslandsbezug besteht. Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld im Ausland? Welche Gesetze gelten für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung außerhalb der deutschen Grenzen?
FAQ: Schmerzensgeld im Ausland
Grundsätzlich kann auch im Ausland ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Allerdings gilt es für die Geltendmachung zu prüfen, welche Gesetze für die Entschädigung Anwendung finden.
Welche gesetzlichen Regelungen beim Schmerzensgeld im Ausland Anwendung finden, hängt bei Schadensfällen im Ausland vom Ort des Vorfalls und den Beteiligten ab. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Da sich Schadensfälle mit Auslandsbezug rechtlich durchaus schwierig gestalten können, ist es unter Umständen sinnvoll, sich durch einen fachkundigen Anwalt für Schmerzensgeld beraten bzw. vertreten zu lassen. Zwingend erforderlich ist dies allerdings nicht in jedem Fall.
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Die Frage nach dem anzuwendenden Recht für Schmerzensgeld im Ausland
Nach welchen Regeln ein Geschädigter Schmerzensgeld im Ausland beanspruchen kann, richtet sich danach, wo der Schadensfall eingetreten ist: im EU-Ausland oder außerhalb der Europäischen Union.
Hierzu besagt Art. 4 Abs. 1 Rom II VO (Verordnung Nr. 864/2007):
„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.”
Werden Sie z. B. in Frankreich von einem Hund gebissen, so gelten die französischen Gesetze. Werden Sie als deutscher Tourist in Frankreich von dem Hund eines anderen deutschen Touristen gebissen, richtet sich der Anspruch auf Schmerzensgeld im Ausland nach den deutschen Regeln.
Noch schwieriger wird es, wenn ein Deutscher außerhalb der Europäischen Union verletzt und geschädigt wird. Vor allem die Durchsetzung von Schmerzensgeld im Ausland ist hier besonders schwierig. Deshalb sollten unbedingt ein versierter Anwalt konsultiert werden.
S Edgar sagt
Hallo, ich hätte eine Frage?
hatte einen Unfall in Kroatien und war nicht schuld.
Wie ist die Kostenregulierungsumrechnung zu Deutschland bei Schmezensgeld?
Gibt es dafür eine Tabelle?