Das Jochbein verleiht dem Gesichtsschädel als Wangenknochen seine seitlichen Grenzen und trägt dadurch wesentlich zur Statik des Schädels bei. Der menschliche Kopf fiele quasi seitlich ineinander, wenn er der beiden wichtigen Eckpfeiler entbehren würde, die außerdem dafür sorgen, dass Auge und Nase an ihrem vorbestimmten Platz positioniert bleiben.
Insbesondere in Folge von direkten Gewalteinwirkungen auf das Gesicht, wie sie für Schlägereien üblich sind, oder auch bei einem Sturz durch einen Unfall mit dem Rad der Fall geschehen können, kann es zu einem Bruch des Jochbeins (medizinisch als Fraktur bezeichnet) und darüber hinaus weiteren Kopfverletzungen kommen.
Bei einem solchen schmerzhaften Jochbeinbruch ist gegebenenfalls Schmerzensgeld zu zahlen, wenn die Verletzung von einer anderen Person (Täter) verursacht wurde. Der folgende Ratgeber verschafft Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was es beim Schmerzensgeld für eine Jochbeinfraktur zu beachten gilt.
FAQ: Schmerzensgeld beim Jochbeinbruch
Lässt sich der Bruch des Wagenknochen auf eine Handlung Dritter zurückführen, kann deshalb ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Bei der Berechnung von Schmerzensgeld werden verschiedenste Faktoren berücksichtigt, weshalb die Bemessung in jedem Fall individuell erfolgt. Wie viel andere Geschädigte erhalten haben, verraten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Eine Auszug daraus liefert diese Tabelle.
Um eine Entschädigung zu erhalten, ist eine Klage nicht unbedingt notwendig. Denn mitunter reicht es bereits aus, wenn Sie beim Verursacher der Verletzung bzw. seiner Versicherung Schmerzensgeld beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Das Jochbein: Grundlagen der menschlichen Anatomie
Jeder Mensch besitzt zwei Jochbeinknochen an den seitlichen Rändern des Gesichtsschädels, die als knöcherne Umgrenzung dem Gesicht die typische Kontur verleihen und Augen- und Nasenhöhle formen.
Oftmals geht diese Form der Fraktur mit weiteren Verletzungen im Gesicht vom Opfer, wie einer gebrochenen Nase oder Zahnverlust, einher. Äußerlich erkennbar ist ein gebrochenes Jochbein anhand von Schwellungen und Blutergüssen, die zumeist zu einer äußerst schmerzhaften Beeinträchtigung führen und emotional eine Belastung im Leben des Geschäftigen darstellen können. Die Schmerzen strahlen mitunter auf das gesamte Gesicht aus und machen bereits kleinste Bewegungen extrem unangenehm. Je nach Schweregrad kann zur Behandlung ein operativer Eingriff notwendig sein. Unter Umständen genügt allerdings auch eine Schonung über einige Wochen.
Jochbeinfraktur: Schmerzensgeld für eine gravierende Gesichtsverletzung
Das Zivilrecht sieht für Verletzungen, also auch für einen Jochbeinbruch, Schmerzensgeld vor. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort wird in § 253 BGB einem Geschädigten als Kosten für die erlittenen Schmerzen eine billige Entschädigung in Geld anerkannt, wenn ihm durch einen Täter eine körperliche, gesundheitliche, freiheitliche oder sexuelle Schädigung zugefügt wurde.
Die Höhe vom Schmerzensgeld für einen Jochbeinbruch oder andere Verletzungen wird individuell bestimmt und ergibt sich aus den Gesamtumständen des Schadensereignisses. Im Zweifel ist immer eine Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen, wenn Sie für einen erlittenen Jochbeinbruch Schmerzensgeld außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses beantragen möchten. Der Anwalt kann Ihnen vorab einen Überblick darüber verschaffen, wie viel Schmerzensgeld Sie erhalten werden und ob ein Gang vor Gericht notwendig ist.
Orientierung liefert zudem eine Schmerzensgeldtabelle, die vergangene Urteile zur groben Einschätzung auslistet. Sehen Sie hier ein Beispiel einer solchen Schmerzensgeldtabelle bei einem Jochbeinbruch:
Verletzung | Höhe vom Schmerzensgeld | Gericht, Jahr, Aktenzeichen |
---|---|---|
schwere Jochbeinfraktur und Polytrauma | ca. 15.000 Euro | OLG Köln, 1990, Az. 20 U 247/89 |
Jochbein- und Ellenbogenfraktur, Gehirnquetschung | 5.400 Euro | LG Duisburg, 2005, Az. 8 O 406/02 |
Jochbein- und Kieferfraktur | ca. 3.000 Euro | OLG Celle, 1986, Az. 5 U 244/85 |
Jochbeinfraktur und Zahnverlust | ca. 2.100 Euro | AG Bensheim, 1994, Az. 6 C 956/93 |