2015 wurden bei knapp 18.000 Unfällen Personen im Schweizer Straßenverkehr verletzt. Nicht nur in Deutschland gibt es für solche Geschehen die Möglichkeit vom Schmerzensgeld. Auch die Schweiz gewährt Verletzten diesen Weg des finanziellen Ausgleichs.
Allerdings gibt es beim Schadensersatz in der Schweiz für Opfer eine Besonderheit, denn neben der privatrechtlichen Geltendmachung für Schäden vom Opfer gegenüber dem Täter, kann der Anspruch unter Umständen auch vom Staat eingefordert werden.
Finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Schmerzensgeld in der Schweiz. Denn ob Unfall oder Körperverletzung, auch einem Schweizer steht diese Genugtuung in Form von Geld zu.
FAQ: Schmerzensgeld in der Schweiz
Ja, Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall oder einer Körperverletzung können in der Schweiz einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Pauschale Vorgaben zur Schmerzensgeldhöhe gibt es nicht, stattdessen wird die Summe durch einen Richter oder bei einem Vergleich individuell bestimmt. Als Orientierungshilfe können allerdings die sogenannten SUVA-Tabellen dienen. Mehr dazu hier.
Wollen Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Ausland durchsetzen, ist es durchaus sinnvoll, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.
Inhaltsverzeichnis
Die Genugtuung im Schweizer Recht
Was in Deutschland nur eine Funktion vom Schmerzensgeld ist, erweist sich in der juristischen Terminologie der Schweiz als grundsätzliche Bezeichnung für das Recht auf immateriellen Schadensersatz. So findet das Schmerzensgeld in der Schweiz unter dem Namen der Genugtuung Anwendung.
Zu finden sind die gesetzlichen Regelungen im Obligationenrecht, welches Bestandteil des Zivilgesetzbuches ist. Dort heißt es in Artikel 47:
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Ergänzend dazu führt Artikel 49 an, dass ein Schmerzensgeld in der Schweiz auch bei einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit zum Tragen kommen kann.
Um für die erlittenen Verletzungen in Form von Schmerzensgeld, zum Beispiel nach einem Unfall, in der Schweiz eine Entschädigung zu erhalten, müssen die Schmerzen eine gewisse Intensität aufweisen.
Unerhebliche Schäden nach einem Verkehrsunfall oder Ähnlichem sind in der Regel gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht anspruchsbegründend. Schmerzensgeld für ein Schleudertrauma ist beispielsweise nur in bestimmten Fällen möglich. In Frage kommt dann aber die Erstattung der materiellen Kosten über den dafür vorgesehenen Schadensersatz.
SUVA-Tabellen als Orientierungshilfe
Eine Schmerzensgeldtabelle in der Schweiz basiert auf einer anderen Grundlage als die Urteilssammlungen in Deutschland. Es handelt sich hierbei nämlich um Übersichten einer Versicherung, die Integritätsschäden auflisten, die nach einem Verkehrsunfall auftreten können.
SUVA ist eine Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, die in ihren Tabellen einen Schaden jeweils nach verschiedenen Abstufungen unterteilt.
In der Liste ist abzulesen, welchen Prozentsatz des im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) maximal versicherten Lohnes der Geschädigte je nach Schweregrad der Schäden erhält. Allerdings sind die Werte dieser Versicherung nicht bindend, sondern dienen der groben Orientierung.
50 % ausgewiesen ist, erhält er 74.100 Franken Schmerzensgeld in der Schweiz.
Sehen Sie hier einen Auszug aus einer SUVA-Tabelle:
Schaden | prozentualer Anteil vom Schmerzensgeld in der Schweiz |
---|---|
Rückenmarksverletzung | 100 % |
beidseitige Versteifung des Hüftgelenkes | 80 % |
schwer entstelltes Gesicht | 50 % |
gebrauchsunfähige Schulter | 50 % |
Verlust des Zeigefingers | 6 % |
Gehörverlust auf einem Ohr | 0 bis 15 % |
Genugtuung als staatliche Opferhilfe
Nach einem Unfall mit dem Motorrad oder Auto Schmerzensgeld in der Schweiz zu erhalten, ist nicht nur über die zivilrechtliche Beanspruchung der Haftpflichtversicherung des Täters möglich. In der Schweiz existiert zusätzlich eine staatliche Hilfe, die neben dem Verletzten auch dessen Angehörige finanziell berücksichtigt.
Hierfür ist das Opferhilfegesetz (OHG) entscheidend, welches im Gegensatz zum privatrechtlichen Anspruch eine Obergrenze festlegt.
Stefan sagt
Hallo zusammen
mir wurde vor 21/2 Jahren nach einem Sturz aus dem Fenster durch die Polizei bei Fixierung die Deckplatte am Rücken eingedrückt. Zusätzlich neben den psychischen Schäden haben die mich auch noch in den Unterleib getreten. Kann ich noch anzeigen resp Schmerzensgeld fordern?