Strafenkatalog | |
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schwere Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
schwere Körperverletzung mit direktem Vorsatz bezüglich der Tatfolgen | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
versuchte schwere Körperverletzung ... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf | max. 3/4 der Höchststrafe |
Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich um eine sogenannte Erfolgsqualifikation der Körperverletzung (KV). Das bedeutet, hier ist der Grundtatbestand um ein weiteres strafverschärfendes Merkmal ergänzt, das die Folgeschäden des Opfers betrifft – und damit den Erfolg bzw. Folgen der Körperverletzung selbst.
Während bei der gefährlichen Körperverletzung als strafverschärfend die Art und Weise der Tatbegehung ausschlaggebend ist – mittels Waffen, Gift u.a. -, erfüllt sich der Tatbestand der schweren KV nach § 226 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen einer entsprechenden Folge. Ähnlich verhält es sich etwa auch mit der Körperverletzung mit Todesfolge, ebenfalls Erfolgsqualifikation der Körperverletzung.
Generell kann dabei auch eine gefährliche Körperverletzung in einer schweren resultieren. Die Ausübung der KV mit einer Waffe, Giften und anderen Merkmalen nach § 224 StGB kann in den schweren gesundheitlichen Spätfolgen für das Opfer münden. Dabei überlagert dann der Tatbestand der schweren Körperverletzung den der gefährlichen, als er in der Hierarchie schwerer wiegt und eine strengere Ahndung nach sich zieht. Eine schwere gefährliche Körperverletzung hingegen gibt es im Rechtssystem nicht, da der schwerer wiegende Tatbestand stets den niedrigeren überlagert, gleichwohl die gefährliche Tatbegehung auch Einfluss auf das Strafmaß haben kann.
Doch wann genau liegt eine schwere Körperverletzung vor, die im Strafrecht zu ahnden ist? Ab wann ist es schwere Körperverletzung? Und wird auch dieser Straftatbestand nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: Schwere Körperverletzung
Gemäß § 226 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn das Opfer das Sehvermögen, das Gehör, das Sprechermögen, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Körperteil bzw. dessen Funktion verliert. Diese Straftat kann zudem bestehen, wenn eine dauerhafte Entstellung, Lähmung oder Behinderung die Folge ist.
Das Strafmaß für eine schwere Körperverletzung kann abhängig von den Tatumständen und den herbeigeführten Schäden variieren. Bei einer vorsätzlich begangenen Tat kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren drohen.
Ja, die erlittenen Schäden können einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt dabei von zahlreichen Faktoren ab und lässt sich daher nicht pauschal beziffern.
Inhaltsverzeichnis
Die schwere Körperverletzung – Definition nach StGB
Für die Definition vom Tatbestand “schwere Körperverletzung” ist vor allem das Handlungsresultat von Bedeutung, denn wie bereits angemerkt, ist für die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung die Verletzungsfolge und nicht die Art und Weise der Handlung selbst ausschlaggebend. In § 226 Absatz 1 Nr. 1-3 StGB werden entsprechende Verletzungen und Spätfolgen des Opfers genannt, die dem Täter den Vorwurf der schweren KV einbringen:
“1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,”
Genannt sind damit vor allem Gesundheitsschädigungen, die dauerhaft sind. Sie müssen allerdings nicht zwingend irreversibel sein, um den Grad der Schwere zu begründen. Heilungsprozesse und Rehabilitation sind in jedem Falle mit großem Aufwand und langwierigen Behandlungsmaßnahmen verbunden – die Verletzungen heilen in aller Regel also nicht ohne intensive medizinische Betreuung ab.
Wenn ein Auge durch einen Fausthieb nur geschwollen und das Sehvermögen damit in aller Regel nur kurzfristig eingeschränkt ist, kann hier zumeist keine besondere Schwere festgestellt werden. Geht die Schwellung zurück, erlangt das Opfer in den allermeisten Fällen ohne zusätzliche medizinische Maßnahmen sein Sehvermögen wieder zurück. Der Täter kann hier zwar aufgrund einer Körperverletzung strafrechtlich belangt werden, doch die besondere Schwere, die eine Verurteilung auf Grundlage des § 226 StGB begründen könnte, ist nicht gegeben.
Anders hingegen verhielte es sich etwa, wenn das Sichtfeld durch den Fausthieb dauerhaft eingeschränkt und das Auge tatsächlich schwerwiegender verletzt wurde oder etwa durch eine Netzhautverletzung die Sehstärke stark eingeschränkt oder gar gänzlich verloren gegangen ist.
Selbst wenn die Verletzung im Laufe eines langen Regenerationsprozesses, Laserbehandlungen und andere operative Maßnahmen zu beheben ist, bleibt der Tatbestand der schweren Körperverletzung in aller Regel dennoch gegeben.
Auch Brüche großer Knochen können als schwere Verletzung gelten und die Verurteilung des Täters auf Grundlage von § 226 StGB begründen. Wichtig ist hier jedoch die Bestimmung, dass nicht jeder Knochenbruch auch als schwer einzustufen ist. Kommt es etwa nur zum Bruch eines Zehs, der in aller Regel schnell wieder ausheilt, ist hier zumeist eine leichte Körperverletzung anzunehmen – sofern vom Täter für die Körperverletzung in dem Falle keine gefährliche Waffe o.a. benutzt wurde.
Erleidet das Opfer hingegen einen Oberschenkel- oder komplizierten Armbruch, der starke und länger andauernde körperliche Einschränkung bedeutet, ist die strafverschärfende Schwere der Verletzung zumeist festzustellen.
Fazit: Eine schwere Verletzung als Erfolg einer Körperverletzung ist mit einem längeren Regenerationsprozess oder Irreversibilität verbunden. Im Übrigen kann auch der Verlust innerer Organe oder starke Schädigungen dieser als schwere Körperverletzung gelten. Die Reversibilität kann sich jedoch gegebenenfalls strafmildernd auswirken.
Bei der schweren Körperverletzung ist der Grundtatbestand, wie er in § 223 StGB dargelegt ist, automatisch mit enthalten. Ein Unterschied kann hier lediglich dahingehend gegeben sein, als die Einschränkung des Taterfolgs – der schweren körperlichen Schädigung des Opfers – strafverschärfend hinzutritt.
Zum Strafmaß bei schwerer Körperverletzung
Wie hoch sind die Strafen bei erwiesener, schwerer Körperverletzung? Das Strafmaß für die schwere Körperverletzung ist ebenfalls in § 226 Absatz 1 Strafgesetzbuch festgeschrieben. Es liegt bei vollendeter Tat bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht mehr anzusetzen.
Sind mildernde Umstände gegeben, kann auch eine Verurteilung in einem minder schweren Fall möglich. Das Strafmaß ist dann herabgesetzt auf Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafmildernd kann etwa gelten, wenn die Schäden des Opfers reversibel sind und nach Einschätzung der Ärzte vollständig abheilen werden.
Generell besteht die Möglichkeit, dass die verhängte Strafe für schwere Körperverletzung auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das bedeutet, dass der Täter die Strafe nicht im geschlossenen Vollzug absitzen muss, sondern weiterhin auf freiem Fuß bleibt.
Darüber hinaus kann die Bewährungszeit auch mit weiteren Auflagen verbunden sein. Hierzu zählen zum Beispiel der Täter-Opfer-Ausgleich, ein Antiaggressionstraining, Alkohol- oder Drogenentzug oder aber das Fernbleiben von bestimmten Orten. Auch ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen kann letztlich zur Aufhebung führen und den verurteilten Straftäter in die Gefängniszelle bringen.
Aber: Eine Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist ebenfalls an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Zum einen können nur Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden, die nicht höher liegen als Freiheitsstrafen von zwei Jahren. Darüber hinaus spielt auch der Täter selbst eine Rolle bei der Einschätzung, ob eine Bewährungszeit möglich ist: Ist die Sozialprognose günstig oder ist anzunehmen, dass er noch einmal straffällig wird? Ist der Täter bereits vorbestraft?
Liegt das Strafmaß aber bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, ist die Aussetzung zur Bewährung in keinem Fall möglich und der Verurteilte muss die Strafe im Vollzug absitzen.
Die schwere Körperverletzung im Jugendstrafrecht
Jugendliche Täter sind aufgrund der vermuteten Unreife durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) besonders geschützt. Strafen über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus sind in aller Regel nicht möglich, wenn der Täter nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden soll:
“Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.” (§ 18 Absatz 1 JGG)
Da es sich bei der schweren Körperverletzung – was an späterer Stelle noch zu verifizieren ist – um ein Verbrechen handelt, sind Strafen bis zu zehn Jahren möglich. Dies insbesondere auch dann, wenn der direkte Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs anzuerkennen ist. Da die Strafe bei schwerer Körperverletzung allerdings grundsätzlich zwischen einem und zehn Jahren liegt, überlagern die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes das Strafgesetzbuch nicht.
Zur Bedeutung des Vorsatzes bei der schweren Körperverletzung
Auch die Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung ist an den Tatvorsatz gebunden. Allerdings nimmt der hier behandelte Tatbestand eine Sonderrolle ein. Denn besonders strafverschärfend kann sich der explizite Vorsatz des Täters hinsichtlich des schwerwiegenden Taterfolgs auswirken.
Zur genaueren Klärung dieser Feststellung bedarf es zunächst der näheren Betrachtung der rechtlichen Definition des Vorsatzes (lat. dolus) selbst. Grundsätzlich ist der Vorsatz stets mit dem Wissen und Wollen des Täters auf der subjektiven Tatseite in Verbindung zu bringen. Der Handelnde begeht eine vorsätzliche Körperverletzung damit willentlich und wissentlich. Allerdings kann sich das Wissen um den Taterfolg in unterschiedlichen Graden erfassen lassen.
So wird beim Vorsatz (während der Tatausübung) generell zwischen drei verschiedenen Graden unterschieden, die sich aus dem Wissensstand auf Seiten des Täters ergeben:
- direkter Vorsatz (lat. dolus directus) ersten Grades = Absicht: Der Täter handelte zielgerichtet und willentlich, um den betreffenden Taterfolg herbeizuführen (“zielgerichteter Erfolgswillen”). Er wusste damit exakt um das Resultat seiner Handlung bei seinem Gegenüber und will genau diesen Taterfolg auch herbeiführen.
- direkter Vorsatz zweiten Grades = Wissentlichkeit: Das Wissen des Täters ist hierbei vor allem auf dessen Handlung bezogen, nicht zwingend auf den tatsächlichen Erfolg der Tat. Der Handelnde weiß um die Gefährlichkeit seiner Handlung und die Tatsache, dass er seinem Gegenüber durch die Ausführung Schaden zufügt bzw. zufügen kann, ohne dass er die tatsächliche Tatfolge für das Opfer dabei (zwingend) im Blick hatte.
- bedingter Vorsatz (lat. dolus eventualis) = Eventualvorsatz: Das Wissen des Täters ist hier mehr auf die Möglichkeit des Taterfolgs hin ausgerichtet. Der Handelnde konnte die Folgen für das Opfer erahnen oder vermuten und hat durch die Tatausübung den Taterfolg wissentlich in Kauf genommen.
Dabei können alle der genannten Grade, die einen Vorsatz während der Tatausübung beschreiben, die Vorsätzlichkeit einer Tat generell begründen. Allerdings ist gerade hinsichtlich der schweren Verletzungen eine besondere Differenzierung im Strafrecht getroffen: Während der bedingte Vorsatz zwar genügt, die schwere Körperverletzung und eine entsprechende strafrechtliche Ahndung zu begründen, kann ein direkter Vorsatz – ersten oder zweiten Grades – im Hinblick auf den Taterfolg als strafverschärfend gelten.
Hat der Täter damit absichtlich oder wissentlich (dolus directus ersten oder zweiten Grades) auf die schweren Verletzungen seines Gegenübers abgezielt, und damit den entsprechenden schweren Taterfolg anvisiert, so wirkt sich dies verschärfend auf das anzuwendende Strafmaß aus:
“Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.” (§ 226 Absatz 2 StGB)
Generell muss der Vorsatz jedoch in jedem Fall vorhanden sein, wenn im Strafrecht eine Ahndung wegen einer schweren Körperverletzung erfolgen soll. Eine fahrlässige Körperverletzung hingegen kann nicht weiter qualifiziert werden, was bedeutet, dass ein Tatbestand wie “fahrlässige schwere Körperverletzung” rechtlich nicht gegeben ist.
Allerdings kann es sich auf das Strafmaß auswirken, wenn die Folge der aufgrund von Fahrlässigkeit begangenen Tathandlung sich durch besondere Schwere auszeichnet. Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung kann dann im oberen Feld des in § 229 StGB festgesetzten Strafrahmens liegen.
Versuchte schwere Körperverletzung – Zur Versuchsstrafbarkeit
Ist auch die versuchte schwere Körperverletzung strafbar? Welches Strafmaß droht im Falle des unvollendeten, aber beabsichtigten Tathergangs? In § 226 Strafgesetzbuch ist die schwere Körperverletzung, die noch im Stadium des Versuchs und ohne Erfolg durchgeführt wurde, nicht explizit unter Strafe gestellt. Allerdings findet sich hierzu in § 23 Absatz StGB eine besondere Bestimmung, die auch eine versuchte schwere Körperverletzung unter Strafe stellt:
“Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.”
Von Bedeutung ist hier also die Einordnung der Straftatbestände in Vergehen und Verbrechen. Doch welche Kriterien sind hierfür ausschlaggebend? Die Einordnung einzelner Taten in die Kategorien “Vergehen” und “Verbrechen” erfolgt nach den in § 12 StGB erfolgten Definitionen:
“(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.”
Hieraus ergibt sich, dass das festgesetzte Strafmaß im Strafrecht ausschlaggebend dafür ist, ob eine Tathandlung Vergehen oder Verbrechen ist. Da das Strafmaß für eine schwere Körperverletzung bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren angesetzt ist, qualifiziert dies den in § 226 StGB beschriebenen Tatbestand als Verbrechen.
Damit ist die Versuchsstrafbarkeit aufgrund § 23 Absatz 1 StGB in jedem Fall gegeben und muss nicht gesondert in den verfassten Passagen Erwähnung finden – anders als etwa bei der leichten oder gefährlichen Körperverletzung, die per Definition als Vergehen qualifiziert werden.
Hat der Täter gar verkannt, dass die Tatausführung oder -vollendung aus objektiver Sicht mit den durch ihn gewählten Mitteln gar nicht im Erfolg hätte enden können, ist es den Gerichten im Zweifel gar freigestellt, von einer Ahndung des Versuchs abzusehen (§ 23 Absatz 3 StGB).
Ist der Taterfolg nicht eingetreten, kann sich dies damit mildernd auf das festgesetzte Strafmaß auswirken.
Wann tritt für schwere Körperverletzung die Verjährung ein?
Wann verjährt eine schwere Körperverletzung eigentlich? Die Verjährungsfrist der Straftatbestände richtet sich insgesamt nach den Bestimmungen in § 78 StGB. Die schwere Körperverletzung fällt dabei unter die Bestimmungen in § 78 Absatz 3 Satz 3 StGB, nach denen für Taten, die im Höchstmaß nach Strafrecht mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren zu ahnden sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festzusetzen ist.
Das bedeutet, dass die Tatverfolgung bis zu zehn Jahre nach Tatbegehung noch strafrechtlich stattfinden werden kann. Nach erfolgter Verjährung kann die schwere Körperverletzung nicht mehr geahndet werden. Allerdings ist die einmalige Unterbrechung der Verjährung möglich.
Auch nur in diesem Zeitraum können die Opfer gegenüber dem Täter bzw. den Tätern noch Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Doch wonach richten sich diese?
Nein. Im Gegensatz zur fahrlässigen und einfachen Körperverletzung bedarf es bei einem entsprechenden Verbrechen nicht erst der Anzeige. Schwere Körperverletzung ist damit kein Antragsdelikt nach § 230 StGB, sondern wird bei Bekanntwerden automatisch durch die Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt.
Schwere Körperverletzung: Wie viel Schmerzensgeld steht dem Opfer zu?
Über die strafrechtliche Verfolgung hinaus, kann die Anzeige wegen schwerer Körperverletzung auch weitere Folgen für den Täter haben. Aufgrund der festzustellenden Schwere hat das Opfer selbstverständlich auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld, den es in zivilrechtlichen Verfahren oder aber in einem Adhäsionsverfahren geltend machen kann, in dem dieser Schadensersatzanspruch gemeinsam mit der Hauptsache verhandelt werden. Doch wie viel Schmerzensgeld ist für schwere Körperverletzung vorgesehen?
Grund ist nicht zuletzt, dass sich jeder Fall und jede Verletzung individuell gestalten. Für einen Arbeitslosen ist der Verlust des Daumens etwa immer noch lebenseinschränkend. Doch ein Arbeitstätiger, der aufgrund einer entsprechenden Verletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat in aller Regel mit weitreichenderen Einschnitten zu rechnen.
Aufgrund dessen kann an dieser Stelle keine feste Summe genannt werden, die im Falle einer schweren Körperverletzung als Schmerzensgeld dem Opfer zugesprochen werden kann. Grundsätzlich ist jedoch anzunehmen, dass das Schmerzensgeld bei schwerer Körperverletzung am Ende höher anzusetzen ist als bei anderen, nicht dauerhaften Folgeschäden.
Auch die Reversibilität der Schädigungen spielt bei der Festsetzung der Schmerzensgeldsumme eine wichtige Rolle. Selbst wenn die Verletzung in absehbarer Zeit wieder verheilen wird, so kann doch zumindest auch der finanzielle Ausfall von Bedeutung sein, wenn das Opfer in diesem Zeitraum nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachkommen kann.
Zudem: Handelt es sich um eine absichtlich ausgeübte schwere Körperverletzung – also verbunden mit direktem Vorsatz ersten Grades -, so kann das die Anpassung des Schmerzensgelds nach oben ebenfalls begünstigen.
Besondere Form der schweren Körperverletzung: Die Verstümmelung weiblicher Genitalien
Als besondere Form der schweren Körperverletzung wurde im Strafrecht im Juli 2013 ein weiterer Tatbestand explizit unter Strafe gestellt: die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB). Es handelt sich zuvorderst um einen symbolischen Akt, der die Beschneidung junger Frauen und Mädchen eindeutig zu einer strafbaren Handlung erklärt.
Hintergrund ist, dass besonders ethnische Gruppen aus dem afrikanischen Raum und zugehörige Personen, die bereits vor Jahrzehnten in die BRD emigrierten, den traditionell und kulturell begründeten Kult der “Beschneidung” bei Mädchen bis heute auch auf Bundesgebiet ausübten – zumeist im Verborgenen.
Über den afrikanischen Kontinent hinaus ist diese Praxis bisher lediglich für den Jemen nachweisbar. Ähnliche Praktiken sind im Iran, in Syrien und anderen asiatischen Ländern zu vermuten, können jedoch nicht eindeutig verifiziert werden.
Die Bezeichnung “Beschneidung” wirkt dabei jedoch allzu verharmlosend. Die primären Geschlechtsorgane der Mädchen werden bei dieser tradierten Beschneidungsform derart verstümmelt, dass sie ihr Leben lang unter Schmerzen leiden und einer nicht endenden Tortur ausgesetzt werden. Weder ein normales Sexualleben ist ihnen nach der Verstümmelung noch möglich, noch können die normalen Körperfunktionen schmerzfrei erfolgen.
Um die jungen Mädchen dieser Bevölkerungsgruppe unter besonderen Schutz zu stellen, haben Regierung und Rechtsgelehrte den neuen Paragraphen aufgesetzt. An sich wäre die Verstümmelung selbst bereits als schwere Körperverletzung zu definieren. Doch die besondere Hervorhebung dieses Delikts soll nach außen eine besondere Strahlkraft erhalten und das Thema enttabuisieren und in das Blickfeld der Gesellschaft rücken.
Darüber hinaus soll auch das Selbstbewusstsein betroffener Frauen gestärkt werden, die zwar in Deutschland aufwuchsen, sich aber dennoch den rabiaten Methoden der unbekannten Heimatländer ausgesetzt sehen. Auch wenn die “Beschneidung” vielen als Kulturgut gilt, darf ein solches niemals die nachhaltige körperliche Schädigung rechtfertigen. Dass Entsprechendes auf dem Bundesgebiet nicht toleriert wird, ist der Einführung des § 226a ins Strafgesetzbuch eindeutig zu entnehmen.
Warum ist die Beschneidung bei Männern und Jungen nicht unter Strafe gestellt?
Besonders in der jüdischen Tradition ist die Beschneidung von Jungen fest verankert. Die Brit Mila ist ein wichtiges Ereignis im Leben eines jeden jüdischen Jungen und dessen Familie. Dabei wird die Vorhaut der männlichen Genitalien entfernt, ohne dass die Funktions- und Fortpflanzungsfähigkeit dadurch eingeschränkt wären.
Die Planung für die Einführung des neuen Paragraphen ins Strafrecht löste besonders in der großen jüdischen Gemeinde in Deutschland zahlreiche kontroverse Diskussionen aus. Denn zuerst sollte keine geschlechtsspezifische Bezeichnung in den Paragraphen eingebunden werden, sodass auch die jüdisch tradierte Beschneidung zeitgleich als schwere Körperverletzung unter Strafe in Deutschland gestellt würde.
Abschließend legten sich alle Parteien darauf fest, dass lediglich die Verstümmelung der weiblichen Genitalien strafbar sein soll, als die jüdische Beschneidung für die Männer nicht mit Spätfolgen für das restliche Leben einhergingen und daher nicht mit dem afrikanisch-asiatischen Ritus gleichgestellt werden konnte.
F Jörg sagt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde systematisch seit 3 Jahren durch meinen Vorgesetzten gemobbt, diskriminiert und ausgegrenzt.
Dies hatte zu einem 8 monatigen Krankheitsbedingten Ausfall (Reset des Körpers, mit massiven Magenproblemen, zwei Bandscheibenvorfällen und starker Depression) und einem Aufenthalt von 8 Wochen psychosomatischer Klinik geführt.
Nach dem Klinikaufenthalt ging die Diskriminierung weiter.
Bis heute bin ich auf Antidepressiva angewiesen, bzw. wurden sogar in der Stärke noch erhöht. In der Folge bin ich zwischenzeitlich zum Diabetiker geworden. Durch die diversen Erkrankungen habe ich einen GDB von 30 bekommen und bin bei meinem Arbeitgeber einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Dies ist meinem Vorgesetzten bekannt, incl. dem Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik in 2017. Mein Bonus wurde in den letzten 3 Jahren in Folge um jeweils 50% gekürzt.
Arbeitsrechtlich wird dies gerade aufbereitet für eine Klage.
Meine Frage ist, ob es sich hierbei auch um eine schwere Körperverletzung nach § 226 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen einer entsprechenden Folge (ggfs. wissentlich = 2. Grades) handelt und ich eine Anzeige bei der Polizei durchführen sollte, da der Zustand der Diskriminierung und Ausgrenzung weiterhin anhält.
Mein Arbeitgeber hat bisher trotz Einbindung des Ombudsmann 2018 keine Maßnahmen eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen