FAQ: Strafverfolgung und Strafzumessung
Die Strafverfolgung umfasst alle Maßnahmen des Staates, die der Verfolgung einer Straftat dienen. Dazu zählen neben der Ermittlungsarbeit auch die Verurteilung durch ein Gericht.
Die Verfolgung von Straftaten wie etwa einer schweren Körperverletzung fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich von Staatsanwaltschaft und Polizeibehörde.
Bei d er Strafzumessung geht es darum, dass Unrecht einer Straftat zu bewerten und in ein Strafmaß umzuwandeln. Bei einer Körperverletzung ist abhängig von den Tatumständen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren möglich.
Wer ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Je nachdem, welche Norm des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) verletzt wurde, reichen diese von Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen.
Doch bis die Entscheidung darüber gefallen ist, wie die Tat im Einzelfall zu ahnden ist, vollziehen sich verschiedene strafprozessuale Abläufe. Im folgenden Ratgeber wollen wir Ihnen einen groben Einblick über den Ablauf eines Strafverfahrens geben, von der Strafverfolgung bis zur Strafzumessung. Was bedeuten diese Begriffe und welche gesetzlichen Regelungen sind in diesem Kontext von Relevanz? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema.
Inhaltsverzeichnis
Auf den folgenden Seiten finden Sie spezifische Informationen zum Thema Strafverfolgung:
Was bedeutet “Strafverfolgung”?
Unter dem Begriff der Strafverfolgung ist zunächst das staatliche Monopol zur Verfolgung von Straftaten zu verstehen. Nur er hat die Ermächtigung zu Strafverfolgung. Im Rahmen des sogenannten Ermittlungsverfahrens ist es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde (Polizei und Staatsanwaltschaft), einem entsprechenden Anfangsverdacht nachzugehen. Ermittelt wird hierbei „in beide Richtungen“, was bedeutet, dass die Behörden nicht nur be-, sondern auch entlastende Umstände überprüfen.
Ist ein entsprechender Anfangsverdacht gegeben, sind die Behörden zur Einleitung einer Strafverfolgung verpflichtet. Im Rahmen dessen werden Beweise erhoben und überprüft, ob an dem Anfangsverdacht etwas dran ist oder nicht.
Erhärtet sich dieser zu einem hinreichenden Tatverdacht, eine höher gelagerten Verdachtsstufe, bei der eine spätere Verurteilung wegen einer Straftat als wahrscheinlich gilt, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage.
Es findet sodann eine Überleitung ins sogenannte Zwischenverfahren statt, bei dem das zuständige Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder nicht. Am Ende eines Hauptverfahrens erfolgt im Rahmen der Strafzumessung die Bewertung und Bestrafung der Tat.
Sofern die Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommt, dass sich der bestehende Anfangsverdacht nicht bestätigt, wird das Verfahren eingestellt. Eine weitere Strafverfolgung findet dann nicht statt.
Verdachtsstufen und Rechte der Beteiligten während der Strafverfolgung
Besonderheit: § 104a StGB
Eine Besonderheit im Rahmen der Strafverfolgung stellt die Norm des § 104a StGB dar. Sie bezieht sich auf Straftaten des 3. Abschnitts des StGB, welcher den Titel „Straftaten gegen ausländische Staaten“ trägt. Zu diesen zählen
- der Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB),
- die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§103 StGB) sowie
- die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten. In der Norm selbst heißt es:
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Liegen jene Voraussetzungen nicht vor, ist eine Strafverfolgung wegen der im 3. Abschnitt bezeichneten Straftaten ausgeschlossen.
Wann tritt Strafverfolgungsverjährung ein?
Eine Strafverfolgung kann nicht zeitlich unbegrenzt eingeleitet werden. Straftaten unterliegen insofern der Verjährung. Eine Ausnahme davon bildet der Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB).
Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Wie lange diese ist, hängt von dem Höchstmaß des jeweiligen Strafrahmens des in Rede stehenden Delikts ab.
Auf den folgenden Seiten finden Sie spezifische Informationen zum Thema Strafzumessung:
Strafzumessung: Was ist mit dem Begriff gemeint?
Gesetzlich ist die Strafzumessung in § 46 StGB geregelt. Mit dem Begriff ist die Findung einer schuldangemessenen Strafe durch die Gerichte am Ende eines Strafverfahrens gemeint. Dabei wird eine Abwägung aller relevanten Tatumstände vorgenommen, die für und gegen den Täter sprechen und eine bestimmte Strafe innerhalb des festgelegten Strafrahmens festgesetzt.
Die Schuld eines Täters bildet gemäß § 46 Absatz 1 StGB in der Praxis die Grundlage der Strafzumessung (= sogenannte Strafzumessungsschuld). Diese ist grundsätzlich individuell zu ermitteln. Demnach können sich die Gerichte also nicht im Rahmen der Strafzumessung auf eine Tabelle oder ähnliches stützen. Das Für und Wider gilt es stets im Einzelfall abzuwägen.
Was sind Strafzumessungsregeln?
Unter einer Strafzumessungsregel (oder auch Regelbeispiel) ist ein Gesetz zu verstehen, welches beispielshaft Fälle aufzählt, die strafschärfend gewertet werden.
Von den Gerichten werden diese im Rahmen der Strafzumessung herangezogen. Ein Beispiel für eine derartige Strafzumessungsvorschrift ist § 243 StGB. Die Norm listet auf, wann ein Diebstahl als besonders schwer zu qualifizieren wird. Im Rahmen der Strafzumessung wirkt das Vorliegen der darin aufgezählten Merkmale strafschärfend.
Weitere Konsequenzen nach Strafverfolgung und Strafzumessung
Abgesehen von einer Bestrafung für die begangene Tat kann die Strafverfolgung und Verurteilung noch weitere Folgen für den Täter haben. Im Falle einer Verurteilung muss in der Regel der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens tragen. Außerdem erfolgt ein Eintrag in den Bundeszentralregister, der je nach Höhe der Strafe auch auf einem Führungszeugnis erscheinen kann.
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