Nach einer begangenen Straftat besteht auf Seiten der Opfer nicht nur ein grundlegender Anspruch darauf, dass der Täter strafrechtlich für seine Taten belangt wird. Auch zivilrechtlich haben Opfer in aller Regel Ansprüche auf Schadensausgleich. Ob nun infolge einer schweren Körperverletzung oder eines versuchten Mordes: Hat das Opfer einer Straftat (materielle und/oder immaterielle) Schäden zu beklagen, kann es gegenüber dem Täter entsprechend Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld einfordern.
Nicht immer aber müssen die Opfer von Körperverletzungen und anderen Delikten hierzu erst langwierige Klageverfahren gegen den Täter anstrengen. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht sogar explizit eine Form der außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung vor, die für alle Seiten von Vorteil sein kann: den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).
Doch wie genau kann der Ausgleich erlittener Schäden zwischen Täter und Opfer erfolgen? Welche Vor- und möglichen Nachteile kann diese Form der Schadenswiedergutmachung mit sich bringen? Antworten auf diese und weitere Fragen zum TOA erhalten Sie im Folgenden.
FAQ: Täter-Opfer-Ausgleich
Beim Täter-Opfer-Ausgleich handelt es sich um eine Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung bei einer Straftat. Ziel ist dabei Konfliktbewältigung zwischen Opfer und Täter sowie die Wiederherstellung des Rechtsfriedens.
Grundsätzlich ist ein Täter-Opfer-Ausgleich bei fast jeder Straftat zu jedem Zeitpunkt eines Ermittlungs- und/oder Strafverfahrens möglich. Anwendung findet dieses Instrument insbesondere bei Delikten wie Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
Beim Täter-Opfer-Ausgleich führen in der Regel Mediatoren zunächst Einzelgespräche mit Täter und Opfer. Anschließend erfolgt ein gemeinsames Ausgleichsgespräch im Beisein von Vermittlern. Die Parteien handeln dabei eigenverantwortlich eine Wiedergutmachung aus. Ist die außergerichtliche Konfliktbewältigung erfolgreich, kann dies zu einer Strafmilderung oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen. Mehr zur Strafmilderung lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Außergerichtlicher Täter-Opfer-Ausgleich – Was genau ist das?
Kommt es zu einer einfachen Körperverletzung oder auch einer schwerwiegenderen Straftat, so ist durch die Aburteilung des Täters nach strafrechtlichem Maßstab gegenüber dem Opfer zunächst noch nicht viel in Sachen Genugtuung geschehen. Je nach Ausmaß der erlittenen Schäden stehen dann zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche im Raum, die der Geschädigte gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.
Der Täter selbst jedoch sollte nicht einfach darauf warten, dass sein Opfer zivilrechtliche Ansprüche in einem Klageverfahren gegen ihn aufwirft. Stattdessen raten Staatsanwaltschaft und Polizei nicht selten bereits vor etwaigen Klagen zum sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich. Hierbei handelt es sich um eine außergerichtliche Einigung zwischen Schädiger und Geschädigtem, in deren Rahmen eine Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden vereinbart werden kann.
Der außergerichtliche Tatausgleich soll vor allem folgende Ziele haben:
- Der Täter soll im Rahmen der direkten Begegnung mit seinem Opfer mit den Konsequenzen seines Handelns konfrontiert werden.
- Die Interessen des Opfers sollen grundlegend gestärkt werden (auch die Vorbeugung eines langwierigen Zivilrechtsverfahrens zählt hierzu).
- Im gemeinsamen Dialog sollen die Beteiligten den Konflikt aufarbeiten und die nötige Wiedergutmachung zur Herstellung des persönlichen Friedens ergründen.
- Eine geeignete Form der materiellen oder immateriellen Schadenswiedergutmachung soll gefunden werden.
Voraussetzungen für den Täter-Opfer-Ausgleich
Nicht immer jedoch ist diese außergerichtliche Schadenswiedergutmachung möglich. Grundlegende Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein, bevor sich Opfer und Täter über den Ausgleich einigen können:
- Die Initiative geht vom Täter aus.
- Auch das Opfer stimmt dem Vorhaben zu.
- Der Täter muss hinsichtlich der begangenen Straftat einsichtig sein.
- Das Geschehen muss sich eindeutig darstellen (der Straftatbestand sowie Täter- und Opferrolle eindeutig erwiesen sein).
Das bedeutet: Sobald einer dieser Punkte nicht zutrifft, ist der außergerichtliche Vergleich zum Scheitern verurteilt.
Täter-Opfer-Ausgleich: Ablauf der Wiedergutmachung
Sind die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, können Opfer und Täter den Ausgleich in Angriff nehmen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht einfach nur um einen Austausch von Briefen zwischen den Beteiligten. Vielmehr gleicht es einer begleiteten Begegnung.
Zunächst werden sowohl Täter als auch Opfer von einem unparteiischen Vermittler in Einzelgesprächen zu dem Sachverhalt befragt. Wünsche, Ängste, Vorstellungen hinsichtlich Form und Höhe der anzustrebenden Wiedergutmachung: All das und mehr bespricht der Mediator mit den Beteiligten.
Als Mediatoren kommen in aller Regel Angestellte aus dem Sozialen Dienst der Justiz zum Einsatz. Diese kennen sich nicht nur mit den zivilrechtlichen Fragen, sondern auch mit den strafrechtlichen Dimensionen der Fälle aus.
Im Anschluss an die Einzelgespräche wird ein Dialog angestrebt, bei dem Täter, Opfer und Vermittler gemeinsam an einem Tisch sitzen.
Erscheint eine Begegnung der Beteiligten nicht möglich – etwa aufgrund zu großer Wut oder Angst auf Seiten des Opfers – kann dieser Schritt auch ausbleiben. Es handelt sich nicht um eine Pflichtveranstaltung.
Im Dialog – oder auch per Schriftverkehr – können sich Täter und Opfer über den Ausgleich einigen: Soll ein Schmerzensgeld gezahlt werden? In welcher Höhe? Ist eine andere Form des Schadensersatzes von Seiten des Opfers gewünscht? usf.
Nachdem sich alle Beteiligten geeinigt haben, können sie eine Vereinbarung aufsetzen, in der der Täter-Opfer-Ausgleich verbindlich und rechtswirksam festgelegt wird. Der Mediator überwacht im Anschluss daran, dass alle Beteiligten die getroffenen vertraglichen Vereinbarung einhalten.
Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich
Die Vereinbarung selbst wird sowohl dem Gericht als auch der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt. Das hiesige Interesse für derartige Vereinbarungen liegt vor allem in der Tatsache begründet, dass sich der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Strafgesetzbuch strafmildernd auswirken kann. Gerade bei geringfügigeren Vergehen wie einer fahrlässigen Körperverletzung kann der angestrebte Vergleich sogar zur Einstellung des Verfahrens führen:
Der wesentliche Vorteil für den Täter ist also klar ersichtlich. Lässt er es jedoch an der nötigen Ernsthaftigkeit mangeln – weil er den Ausgleich etwa nur aufgrund der strafmildernden Wirkung zähneknirschend in Kauf nimmt – kann dies im Zweifel gegen ihn ausgelegt werden. Als wichtige Voraussetzung ist nämlich in § 46a Nummer 1 StGB bestimmt, dass nur der Täter, der
“in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt”
mit einer Strafmilderung oder -aufhebung rechnen darf.
Das Gericht ist darüber hinaus grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Strafe aufgrund einer Vereinbarung über den Täter-Opfer-Ausgleich zu verringern oder gar das Verfahren einzustellen. § 46a StGB beschreibt lediglich eine Kann-Regelung.
Zur besseren Beurteilung des Einflusses auf das Strafverfahren prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die getroffenen Vereinbarungen.
Weitere Vorteile vom Täter-Opfer-Ausgleich
Neben einer möglichen Strafmilderung gibt es aber auch weitere Vorteile, die der außergerichtliche Tatausgleich mit sich bringen kann. In der folgenden Übersicht sind die wichtigsten positiven Aspekte sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite zusammengestellt:
Opfer | Täter |
---|---|
✓ Es wird ein angemessener Ausgleich der erlittenen Schäden ohne langwieriges Zivilverfahren erzielt. | ✓ Der Ausgleich der Schäden wird durchgeführt, ohne zusätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite tragen zu müssen. |
✓ Das Opfer kann seinen Ängste und seiner Wut gegenüber dem Verursacher Ausdruck verleihen. | ✓ Der Täter kann seiner Betroffenheit und seinem Bedauern Ausdruck verleihen. |
✓ Es besteht die Möglichkeit zur besseren Aufarbeitung des Geschehenen. | ✓ Der Schädiger schult sein Unrechtsbewusstsein und muss sich intensiv mit seiner Tat und deren Konsequenzen auseinandersetzen. |
✓ Das Opfer kann ggf. die Motivation des Täters besser nachvollziehen (es muss diese nicht gutheißen). | ✓ Es besteht die Möglichkeit, die Beweggründe für die Tat gegenüber dem Opfer zu äußern. |
✓ Die Opferseite wird stärker in das Strafverfahren eingebunden. | ✓ Der Lerneffekt für den Täter beschränkt sich nicht nur auf die strafrechtlichen Aspekte. |
Der versöhnliche Täter-Opfer-Ausgleich ist also auch aus psychologischer Sicht von Nutzen.
Zudem entlastet die außergerichtliche Streitbeilegung vor allem auch die Justiz selbst: Zivilrechtsansprüche müssen nicht von den Gerichten langwierig geprüft werden und gerade bei geringeren Vergehen lassen sich auch Strafverfahren schneller abwickeln oder einstellen.
Täter-Opfer-Ausgleich: Welche Nachteile gibt es?
“Nicht alles ist Gold, was glänzt.” Wie überall im Leben sind auch beim Täter-Opfer-Ausgleich Nachteile zu erwarten. Zudem gibt es auch Aspekte, die einem erfolgreichen Vergleich im Wege stehen können. Im Folgenden nur ein paar beim Täter-Opfer-Ausgleich heranzuziehende Beispiele, die als Kritikpunkte zu berücksichtigen sind:
- Überzogene Forderungen des Opfers: Aufgrund der fehlenden Distanz fällt es Opfern mitunter schwer, realistische Forderungen an den Täter zu stellen. Ein Vermittler kann hier Aufklärung leisten. Der Täter muss aber nicht jedwede Forderung willfährig hinnehmen. § 46a StGB erkennt auch schon die ernsthafte Bemühung um einen Abschluss der Vereinbarung an, sollten unangemessene Forderungen dieser am Ende doch im Wege stehen.
- zusätzliche Traumatisierung des Opfers: Die psychischen Folgen für Opfer von Gewalttaten können mitunter auch sehr schwerwiegend sein. Die Auseinandersetzung mit dem Täter können das Opfer dann zunehmend traumatisieren und schlimmstenfalls die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung fördern. In diesem Fall ist von einem Ausgleich abzuraten.
- Täter können sich der Strafe entziehen: Die Motivation des Täters ist nicht immer eindeutig. Der ein oder andere mag versucht sein, über den Ausgleich lediglich strafrechtliche Konsequenzen zu mindern – nicht jeder lässt sich dabei so leicht in die Karten schauen. Ein Lerneffekt bleibt dann eher aus.
- fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht des Vermittlers: Der Mediator ist gegenüber den Beteiligten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Scheitern die Verhandlungen über den Täter-Opfer-Ausgleich damit, kann dieser als Zeuge vor Gericht geladen und zu den genauen Vorgängen befragt werden. Das kann sowohl dem Täter als auch dem Opfer zum Nachteil gereichen.
Anja E sagt
Ich kann mich den Ausfuehrungen von Indiana Jones nur anschliesse.
Täter Opfer Ausgleich ist wohl eher ein Ausgleich für Täter.
Unsere Nachbarin vermietet ihre ehemalige Werkstatt. Ab da hies es für uns 13 Jahre Terror von diesem Mieter. Beleidigungen, Gewaltandrohung, Morddrohung,Beschaedigungen unserer Fahrzeuge wie Autoreifen durchstechen, Scheibenwischer abbrechen, Spiegel abbrechen,Scheibe demolieren. Körperverletzung, Bedrohung mit Schusswaffe.
Seine Abneigung gegen uns: er dachte wir wären russischer Abstammung!!!!!nachdem klar war wir sind keine Russen, kam er damit wir wären Zeugen Jehovas. Wir waren nichts von alledem!
Als er und dann drohte uns umzubringen und uns mit einer Schusswaffe bedrohte, auch die Polizei die ihn letztendlich mit Handschellen abgeführt hatte dachten wir jetzt kann er endlich dingfest gemacht werden.
Nach 10 Monaten kommt dann bei uns ein Schreiben von der AWO mit dieser Täter Opfer Verarsche.
Mir haben die Hände gezittert. Was für ein Ausgleich???? Wie soll der Täter die psychischen Schäden die er angerichtet hat ausgleichen?
Wir als Opfer werden nochmals zu Opfern gemacht. Und wurde auch gesagt das es sich nachteilig für uns auswirkt wenn wir nicht dazu bereit sind. Wir sind fassungslos.
Unser Eindruck ist….das Gericht hat garkeine Lust auf ein Verfahren und will die Sache schnell und einfach vom Tisch haben.
IndianaJones sagt
Ich bin Geschädigter (Körperverletzung, massive Beleidigungen). Mir sagte man heute (12.9.17), dass die Teilnahme am TOA zwar freiwillig sei, aber wenn ich nicht daran interessiert sei, würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einstellen.
Soviel zur “Freiwilligkeit”.
Mein Einwand, schon aus psychischen Gründen (bin in Therapie) nicht mit dem Täter an einem Tisch sitzen zu wollen, wurde beantwortet mit “Danach geht es Ihnen besser.”
Ach ja?
Ich erfuhr auch noch, dass Körperverletzung (in meinem Fall ohne Waffen) und massivste Beleidigungen kein öffentliches Interesse bedeuten. Ist es schlimm, wenn ich nun vom Täter-Opfer-Ausgleich rein gar nichts halte?
jjblue sagt
Ich habe vor der verhandlung am amtsgericht dem opfer ein täter oofer ausgleich angeboten. Wörtlich. Ich hatte kein geld in der hand. Eine halbe stunde später sagte er vor gericht das ich ihm geld grboten habe . Dies wurde mir dann als bestechungsversuch im urteil negativ gewertet. Mal sehen was im berufungsverfahren passiert. Es ging im überschreitung der notwehr mit cs gas. Das opfer hat keine schäden. Nur gereizte- augen und kurze zeit atem probleme die ich allerdings auch hatte sogar noch mehr als er weil ich praktisch in die gaswolke reingelaufen bin beim hinterher laufen. Urteil 12 monate haft auf 3 jahre bewährung. Bisher habe ich keine vorstrafe.