Strafenkatalog | |
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Totschlag | Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
... besonders schwerer Fall | lebenslange Freiheitsstrafe |
versuchter Totschlag ... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf | max. 3/4 der Höchsstrafe |
Es finden sich im deutschen Strafrecht einige Begriffe, die für Laien nicht so einfach zu greifen sind. Ein solch schwer zu fassender Straftatbestand etwa ist der Totschlag. Nicht nur der Unterschied zur fahrlässigen Tötung oder der Körperverletzung mit Todesfolge ist für die meisten auf den ersten Blick nicht ersichtlich.
Besonders auch die Abgrenzung von Mord und Totschlag kann sich ohne den Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) schwierig gestalten. Im Folgenden soll daher eine umfassende Betrachtung des Totschlags erfolgen, die dabei auch andere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte mit einbezieht, um die Differenzierung der Begriffe zu erleichtern.
Darüber hinaus beschäftigt sich dieser Ratgeber mit dem Strafmaß, das für einen begangenen Totschlag nach StGB vorgesehen ist. Und welche Strafe ist für einen versuchten Totschlag vorgesehen?
FAQ: Totschlag
Das deutsche Strafrecht bezeichnet eine vorsätzliche Tötung als Totschlag. Der Gesetzgeber wertet dies als Verbrechen.
Das Strafgesetzbuch sieht für Totschlag eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren vor. Bei einem besonders schweren Fall ist auch eine lebenslange Haftstrafe möglich.
Damit es sich bei einer vorsätzlichen Tötung um Mord handelt, muss ein entsprechendes Mordmerkmal vorliegen. Das Motiv für die Tat kann etwa Habgier oder eine Verdeckungsabsicht sein.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Totschlag? Definition nach StGB
Das Strafgesetzbuch führt beim Totschlag insgesamt zwei Paragraphen auf: §§ 212 und 213 StGB. Ersterer beschäftigt sich mit dem Grundtatbestand und gibt eine Definition, der zweite zeigt an, wann ein minder schwerer Fall des Totschlags laut Strafrecht anerkannt werden kann – und inwieweit dies das Strafmaß beeinflusst.
Das Problem: Die im Strafgesetzbuch für Totschlag wiedergegebene Bedeutung fußt auf der Definition eines anderen Tötungsdelikts (Straftat gegen das Leben): dem Mord. Das bedeutet, dass die im vorangehenden Paragraphen 211 StGB gebotene Darstellung zwingend Teil jeden Versuchs sein muss, die Frage nach dem “Was ist Totschlag überhaupt?” zu klären.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Im Strafrecht stellt der Tatbestand Mord eines der schwersten Verbrechen dar. Um auf Mord zu erkennen, schreibt das Gesetz bestimmte Tatmerkmale vor, die objektiv am Handeln des Täters abzulesen sein müssen. Diese Mordmerkmale sind nach § 211 Absatz 2 StGB:
- Tatbegehung aus niedrigen Beweggründen, wie z. B. Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder Habgier
- Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln
- Vorliegen von Grausamkeit oder Heimtücke bei der Tathandlung
- Tatausübung sollte zur Verdeckung einer anderen Straftat oder deren Ermöglichung dienen
Ein Täter, der eines der oben genannten Motive bei der Tötung eines anderen Menschen zeigte bzw. entsprechende Mittel einsetzte, gilt laut Strafrecht als Mörder.
Eben jene genannten Mordmerkmale sind es nun, die entscheidend sind für die Beurteilung, ob es sich bei einem schweren Tötungsdelikt um einen Mord oder einen Totschlag handelt, denn:
Gilt Totschlag als vorsätzliche Tötung?
Wichtig ist für die Erläuterung des Totschlags jedoch auch, inwieweit Fahrlässigkeit oder Vorsatz Teil der Tatbegehung sind. Grundsätzlich muss für eine Verurteilung wegen Totschlags auf eine vorsätzliche Handlung erkannt werden. Dabei genügt bereits der Nachweis des bedingten Vorsatzes, bei dem der Beschuldigte den Erfolg des Tatbestands – den Tod des Opfers – zumindest für möglich hält und dabei auch billigend in Kauf nimmt.
Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander aus, sodass nur ein vorsätzlicher, kein fahrlässiger Totschlag als Tatbestand möglich ist. Tötet eine Person aufgrund von Fahrlässigkeit einen anderen Menschen, so ist vielmehr nur eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) möglich.
Totschlag – Welche Strafe droht?
Das Strafmaß für begangenen Totschlag ist ebenfalls den Bestimmungen in Paragraph 212 StGB zu entnehmen. Angegeben ist in Absatz 1 dabei nur eine Mindeststrafe, die bei Totschlag fünf Jahren beträgt. Eine Höchststrafe ist für Totschlag in § 212 Absatz 1 StGB zwar nicht explizit genannt.
Doch unterscheidet das Strafrecht grundsätzlich zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe. Letztere darf nicht höher liegen als 15 Jahre.
Das bedeutet: Durch die Angabe einer Mindestfreiheitsstrafe ist bei Tatanerkennung nach § 212 Absatz 1 StGB eine zeitige Freiheitsstrafe bestimmt. Die höchstmögliche Strafe, die für Totschlag nach dieser Definition verhängt werden kann, liegt damit bei 15 Jahren.
Da der Strafrahmen zwischen fünf und 15 Jahren liegt, kann eine Bewährungsstrafe in diesem Fall nicht mehr gewährt werden, denn: Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nur bei verhängten Freiheitsstrafen bis zu maximal zwei Jahren möglich. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe ist für Totschlag damit stets vorgesehen.
Totschlag im Affekt – Erregungszustand als Minderungsgrund
Nach § 213 StGB kann der Strafrahmen für einen begangenen Totschlag auch herabgesetzt werden, wenn tatmildernde Aspekte anzuerkennen sind. Hierzu zählt vor allem die Tatbegehung im Affekt. Allerdings beschränkt der Abschnitt sich auf die explizite Nennung des kraftvollen Erregungszustands “Zorn”:
Wurde der Täter durch Misshandlung oder schwere Beleidigung ausgehend von dem Opfer derart in Rage versetzt, sodass er zur Tötung des Peinigers hingerissen war, kann sich dies strafmildernd auswirken. Um dies jedoch anzuerkennen, darf der “Totschläger” nicht selbst Schuld an der Reizung sein. Aber auch andere kraftvolle (sthenische) Affekte wie Wut oder starke Eifersucht können einen Totschlag im Affekt begründen. Auch andere potentiell mildernde Umstände sind nicht ausgeschlossen.
Liegen hingegen schwache Affekte der Tatbegehung zugrunde (z. B. Verwirrung, Furcht, Schrecken), kann gegebenenfalls auch auf Notwehr erkannt werden wodurch eine Verurteilung wegen Totschlags ggf. auszuschließen ist.
Was ist ein versuchter Totschlag? Definition der Versuchsstrafbarkeit
Ein versuchter Totschlag ist im StGB nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dies ist hinsichtlich des Grundtatbestands jedoch auch nicht notwendig, denn: Nach § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, auch ohne die explizite Erwähnung im Strafgesetz.
Anders verhält es sich etwa bei Vergehen, bei denen die Versuchsstrafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn es im Strafgesetzbuch exakt festgeschrieben wird.
In diesem Zusammenhang bedarf es der Klärung, wann ein Straftatbestand denn nun als Vergehen, wann als Verbrechen definiert ist. Die Einteilung in diese beiden Kategorien erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Mindeststrafen (§ 12 Absatz 1 StGB): Demnach sind Verbrechen all jene widerrechtlichen Handlungen, die laut Strafrecht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Alle anderen Straftaten sind per Definition Vergehen.
Versuchter Totschlag – Welche Strafe droht?
Wie hoch genau ist nun jedoch das Strafmaß, wenn ein versuchter Totschlag nachgewiesen wird? Da versuchter Totschlag in dem Paragraph zum Grundtatbestand nicht explizit benannt ist, richtet sich die Strafe nach zwei anderen Abschnitten des Strafgesetzbuches: §§ 23 und 49 StGB.
§ 23 StGB (Absatz 2) trifft eine Kernaussage dahingehend, dass der Versuch insgesamt eine geringere Strafe nach sich ziehen kann, als eine ausgeführte Tat. In unserem Fall kann also ein versuchter Totschlag grundsätzlich milder bestraft werden, als eine entsprechende Handlung, die zum Taterfolg, also dem Tod eines Menschen, führte.
Irrte sich der Täter dabei hinsichtlich der eingesetzten Mittel, die nach objektiven Gesichtspunkten überhaupt nicht den Taterfolg hätten herbeiführen können, kann das Gericht sogar gänzlich von einer Strafe absehen – oder aber nach eigenem Ermessen das Strafmaß herabsetzen (§ 23 Absatz 3 StGB).
In § 49 StGB finden sich die entsprechenden Vorgaben, die bestimmen, in welchem Maße die Strafe gemildert werden kann (hier nur die für Totschlag relevanten Milderungsrahmen):
- lebenslange Freiheitsstrafe in zeitige Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
- zeitige Freiheitsstrafe auf höchstens drei Viertel der Höchststrafe begrenzt
Das bedeutet für das hier relevante Strafmaß: Ein versuchter Totschlag nach § 212 Absatz 2 StGB, also hinsichtlich eines besonders schweren Falles der Tatbegehung, die ohne Erfolg blieb, kann die lebenslange in eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren herabgesetzt werden.
Anders verhält es sich hingegen bei einem Versuch hinsichtlich der Paragraphen 212 Absatz 1 StGB und 213 StGB mit der Mindesstrafe: Ein hiernach versuchter Totschlag bleibt hinsichtlich des Mindeststrafmaßes von einem bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe unberührt. Lediglich innerhalb des Strafrahmens kann eine Milderung begründet sein – die Ausreizung bis hin zum Höchstmaß kann also ausbleiben.
W. Fischer sagt
Dieses ist für mich mit klaren Worten ausgedrückt eine gut Erklärung. Ich bin Schöffe am Kriminalgericht Moabit und habe jetzt solch einen Fall mit 5 Verhandlungstagen.
Da ich mir selber zur Urteilsfindung Gedanken mache ist ihr Artikel für mich” Gold ” wert,
insbesondere da ja unsere Schöffen-Stimme den hauptamtlichen Richtern gleichgestellt ist.
Es wäre sehr schön wenn sie mir mitteilen könnten, wo ich bei Ihnen auf den Seiten für meineTätigkeit
noch fündig werden könnte.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre sehr guten und verständlichen Artikel.
koerperverletzung.com sagt
Hallo W. Fischer,
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Ihr koerperverletzung.com-Team