Wenn z. B. der Verdacht besteht, dass ein Beschuldigter flieht oder eine ähnliche Tat wieder begehen wird, kann der Richter auf Antrag eines Staatsanwalts Untersuchungshaft anordnen. Dies ist keine Freiheitsstrafe, sondern soll sicherstellen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Straftäter durchgeführt werden kann.
Für den Beschuldigten, der bis zu seiner Verurteilung als unschuldig gelten muss, ist das eine große Belastung – von heute auf morgen aus dem Alltag herausgerissen und abgeschnitten von seinem sozialen Umfeld. Darf er während seiner Untersuchungshaft (U-Haft) Besuch empfangen?
FAQ: Besuch in der U-Haft
Ja, normalerweise sind dem Beschuldigten Besuche von mindestens zwei Stunden pro Monat erlaubt. Angehörige und Nahestehende können ihn besuchen, sofern dadurch das Ermittlungsverfahren nicht gefährdet wird.
Beantragen Sie einen Erlaubnisschein (Sprechschein). Weitere Informationen hierzu haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Erscheinen Sie pünktlich vor dem Termin bei der JVA und bringen Sie die Besuchserlaubnis und Ihren Personalausweis mit. Rechnen Sie damit, dass Sie vor dem Einlass genau untersucht werden. Handys und Taschen dürfen Sie nicht mitführen. Meistens wird das Besuchsgespräch optisch überwacht. In bestimmten Fällen, etwa bei Verdunkelungsgefahr, kann der Haftrichter auch eine akustische Überwachung des Gesprächs anordnen.
Damit ist der dringende Verdacht gemeint, dass der momentan noch nicht inhaftierte Beschuldigte Zeugen und Mitbeschuldigte beeinflussen oder Beweismittel vernichten oder manipulieren könnte.
Inhaltsverzeichnis
Besuch in der Untersuchungshaft grundsätzlich möglich
Trotz der oben erwähnten Unschuldsvermutung gelten während der U-Haft strengere Besuchsregeln als im eigentlichen Strafvollzug. Aus gutem Grund: Besuche und Kontakte zur Außenwelt dürfen die laufenden Strafermittlungen nicht vereiteln oder behindern.
Was das genau heißt, besagt § 119 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO):
„Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. der Empfang von Besuchen […] der Erlaubnis bedürfen,
2. Besuche […] zu überwachen sind,
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf […].“
Dennoch dürfen nahestehende Personen und Angehörige den Beschuldigten besuchen. Dass auch während der U-Haft ein Besuchsrecht besteht, erwähnen auch die Untersuchungshaftvollzugsgesetze (UVollzG) der Bundesländer meist ausdrücklich.
Auch während der U-Haft soll der Besuch Angehöriger und Nahestehender die sozialen Kontakte des Beschuldigten fördern und erhalten, sofern diese einen günstigen Einfluss auf ihn haben, z. B. ihre minderjährigen Kinder.
Besuch in der U-Haft nur mit Besuchserlaubnis
Wie mit dem oben zitierten § 119 StPO erwähnt, kann das Gericht bei Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr anordnen, dass Besucher eine Besuchserlaubnis (Sprechschein) benötigen. In diesem Fall müssen die Angehörigen bzw. Nahestehenden diese U-Haft-Besuchserlaubnis beantragen.
Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Haftrichter zu stellen. Auf jeden Fall muss der Antragsteller das Aktenzeichen angeben, welches er vom Staatsanwalt oder Strafverteidiger des Beschuldigten erfahren kann.
Wer den Beschuldigten nur einmal besuchen möchte, kann seinen Besuchsantrag in der Untersuchungshaft auf eine einmalige Genehmigung (Einzelerlaubnis) richten. Es ist aber auch eine dauerhafte Erlaubnis (Dauererlaubnis) möglich.
Das Gericht kann die Erteilung der Besuchserlaubnis an bestimmte Auflagen knüpfen, z. B.
- an eine Überwachung des Besuchs oder
- daran, dass Gespräche nur in deutscher Sprache geführt werden dürfen.
Gegen die Ablehnung des Antrags, dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft Besuch abzustatten, kann eine Beschwerde eingelegt werden.
Ist während der U-Haft der Besuch zeitlich begrenzt?
Normalerweise liegt die Gesamtdauer bei mindestens zwei Stunden pro Monat. Einige Untersuchungshaftvollzugsgesetze sehen darüber hinaus auch mehr Zeit vor, um den Umgang mit Familie und minderjährigen Kindern zu fördern.
Des Weiteren sind Besuche zuzulassen, …
„wenn sie den persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.“
[Quelle: siehe z. B. § 33 Abs. 3 UVollzG Berlin]
Uneingeschränkter Untersuchungshaft-Besuch durch den Anwalt
Der Strafverteidiger des Beschuldigten hat gewöhnlich freien und ungehinderten Zugang zu diesem, muss dabei aber trotzdem die jeweiligen Besuchszeiten der Anstalt beachten.
Denn jeder Beschuldigte hat ein Recht auf Verteidigung und darf sich laut § 137 StPO in jedem Stadium des Strafverfahrens eines Strafverteidigers bedienen, also auch und gerade während seiner U-Haft. Denn nur so kann dieses Recht gewährleistet werden.
Der Beschuldigte darf seinen Anwalt deswegen so oft sehen, wie für eine umfassende Verteidigung notwendig.
M Olga sagt
Bitte ich brauche eine Hilfe