Keine Strafe ohne Schuld, so lautet einer der wichtigsten Grundsätze des deutschen Strafrechts. Wenn ein Täter als unzurechnungsfähig gilt, kann er nicht schuldhaft handeln und bleibt damit zumindest strafrechtlich unbehelligt. In der alten Fassung des Strafgesetzbuches des deutschen Reiches von 1871 behandelte Paragraph 51 die Unzurechnungsfähigkeit.
Dieser Abschnitt im Gesetzestext wurde jedoch aufgehoben und in drei andere Paragraphen aufgeteilt. Diese befassen sich nunmehr damit, wann einem Täter Schuldfähigkeit zugesprochen werden kann und wann er als unzurechnungsfähig unbestraft bleibt.
Im Folgenden wollen wir klären, wann bei einem Beschuldigten Schuldunfähigkeit anzunehmen ist und welche Grundlagen das aktuelle Strafgesetzbuch (StGB) hierfür bereithält.
FAQ: Unzurechnungsfähig
Kann der Täter das Unrecht seiner Tat nicht einsehen, gilt dieser unter Umständen als unzurechnungsfähig. Gründe dafür können zum Beispiel psychische oder seelische Störungen von erheblichen Ausmaß sein. Ebenso kann ein sogenannter Vollrausch die Schuldfähigkeit beeinflussen. Kinder gelten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als unzurechnungsfähig.
Gerichte gehen in der Regel bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille davon aus, dass der Täter bei der Verübung der Straftat unzurechnungsfähig war.
Bei der Strafzumessung in Deutschland gilt der Grundsatz “Keine Strafe ohne Schuld”. Liegt demnach eine Unzurechnungsfähigkeit vor, sind strafrechtliche Sanktionen ausgeschlossen. Möglich kann aber unter Umständen die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung oder die Teilnahme an einer Therapie sein.
Inhaltsverzeichnis
Ab wann ist man unzurechnungsfähig? Definition nach StGB
Das StGB unterscheidet insgesamt zwischen vier Stufen der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit:
- Vollständig zurechnungsfähig,
- vermindert schuldfähig,
- bedingt schuldfähig (bei Jugendlichen) und
- unzurechnungsfähig.
Als schuldfähig gilt ein beschuldigter Straftäter dabei immer dann, wenn er die nötige geistige und moralische Reife und Fähigkeit besitzt, das Unrecht einer Handlung zu erkennen und/oder nach dieser Erkenntnis zu handeln. Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die individuelle Reife eine entsprechende Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit begründet – deshalb gelten jugendliche Täter zunächst nur unter Vorbehalt als zurechnungsfähig.
Als unzurechnungsfähig können Beschuldigte immer dann gelten, wenn Sie einer der beiden folgenden im Strafrecht bestimmten Einschränkungen zuzuordnen sind:
- Paragraph 19 StGB: Unzurechnungsfähigkeit ist bei jedem Kind anzunehmen, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Grund liegt hier in der vermuteten Unreife eines solch jungen Menschen.
- Paragraph 20 StGB: Unzurechnungsfähigkeit ist durch psychische und seelische Störungen von starker Ausprägung, Bewusstseinstörungen und Schwachsinn anzunehmen. Hierzu können etwa auch die aufgrund von starkem Alkoholkonsum hervorgerufenen Auswirkungen zählen (Vollrausch).
Bedeutet unzurechnungsfähig auch immer straffrei?
Nulla poena sine culpa (Keine Strafe ohne Schuld.) – dieser Grundsatz ist vermutlich auch dem Laien geläufig. Und grundsätzlich gilt tatsächlich: Wird ein Täter für unzurechnungsfähig erklärt, muss er keine Strafe fürchten. Das bezieht sich jedoch zunächst nur auf die laut Strafrecht für die begangene Tat drohenden Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafe.
Konsequenzen sind dennoch denkbar. Und diese richten sich dann meist nach dem jeweiligen Einzelfall und den der Unzurechnungsfähigkeit zugrunde liegenden Faktoren. Hat der Täter eine schwere Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt wie Mord oder Totschlag begangen und gilt aufgrund einer schweren seelischen Störung als unzurechnungsfähig, kann die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik angeordnet werden. Hier muss sich der Beschuldigte dann einer Therapie unterziehen.
Diese Unterbringung ist meist nicht begrenzt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Behandlungsverlauf. Oft gilt: Erst wenn der Betroffene keine Gefahr mehr für sich oder die Allgemeinheit darstellt, wird ein solcher Aufenthalt beendet.
Wurde ein Täter für unzurechnungsfähig erklärt, weil er sich zum Tatzeitpunkt im Vollrausch befand, können auch Entzugsmaßnahmen angeordnet werden, Antiaggressionstrainings u.v.m. Doch wesentlich wichtiger im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss bei Straftaten: ein neuer Paragraph im StGB kann die Straffreiheit trotz Unzurechnungsfähigkeit verhindern.
Auch ein Vollrausch kann bestraft werden!
§ 323a StGB bestimmt, dass ein Täter, der sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden kann. Dabei darf die verhängte Strafe auf Grundlage von § 323a Absatz 2 StGB jedoch nicht höher sein als die, die für den eigentlichen Tatbestand gedroht hätten.
Das bedeutet: Obwohl für das eigentlich begangene Delikt wie etwa eine schwere Körperverletzung Straffreiheit gewährt wird, weil der Täter unzurechnungsfähig war, kann auf Grundlage des neuen Paragraphen eine Bestrafung drohen. Dabei gilt als Richtwert eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille. Ab diesem Wert wird in der Rechtsprechung frühestens von Schuldunfähigkeit ausgegangen.
Gerhard N. sagt
Hi darf ein Mensch mit einem Paragraphen mit kindern arbeiten
Andre sagt
Hallo, gilt man bei einer Impulskontrollstörung als unzurechnungsfähig? Ich habe diese Diagnose und habe heute ein paar Leute beleidigt und bedroht. Daraufhin haben sie mit einer Anzeige gedroht.
Hans-Jürgen sagt
ich habe u.a. 12 Monate bekommen wegen Körperverletzung die wie es heißt, im untersten Bereich einer Denkbaren Körperverletzung! Und ich bin von frühster Kindheit an so traumatisiert, dass ich nicht mehr
therapiefähig bin wie es in einem Bericht heißt!
Dirk S sagt
Ich bin Psychisch Krank und in Behandlung. Nun baue ich immer wieder Misst. trinke um zu vergessen und Stimmen zu betreiben. Dan mache ich dumme Sachen und habe keine Erinnerung mehr. Nun will mich das Gericht einsperren doch ich würde gerne eine Therapie machen um mein Leidensweg erträglicher zu machen. Gibt es Hilfe?
jürgen g sagt
hi, ich weiss nicht was für “dumme Sache “machen, aber wenn Sie wegen dieser Probleme in Behandlung sind und der behand. Arzt sieht Erfolg (was ich allerdings wegen Ihrer Filmrisse & dumme Sachen machen bezweifele. Überlegen Sie mal: wenn er Sie schützt und Sie machen Wieder “Dumme Sachen mit Filmriss etc., dann werden Sie Ihm schwere Schwierigkeiten bereiten. Nehme an, dass Sie in eine Geschlossene Abteilung verlegt werden, sollten Sie in ambulanter Therapie sein dann wird die Auswahl Ihrer Rechtsanwälte ankommen, ob Sie “Innen” oder “Außen” Ihren Besserungsversuch durchführen können. Ich wünsche Ihnen Erfolg bei der Problem Bewältigung & verbl. mit freundl. gruß jürgen
Nick B. sagt
Ich würde Berufung einlegen, weil sie standen unter Alkoholeinfluss, und sie sagten sie können sich nicht erinnern was sie gemacht haben. Das heisst, dass sie ziemlich viel Alkoholeinfluss hatten.Darum würde ich empfehlen Berufung einzulegen, Grund: unzurechnungsfähig