Prinzessin Soraya, Madeleine von Schweden, Jörg Kachelmann – meistens sind es Prominente, die im Fadenkreuz stehen und deren Leben bis ins intimste Detail vor die Öffentlichkeit gezerrt wird. Boulevard-Blätter erfinden Interviews, setzen Zeitungsenten über vermeintliche Hochzeiten in die Welt oder berichten über Sexualpraktiken.
Alle drei Personen zogen vor Gericht und verlangten zum Teil auch Schmerzensgeld für die Verletzung der Intimsphäre.
Es kann aber auch die „Frau von Nebenan“ treffen, deren Ex-Freund intime Fotos per WhatsApp verschickt.
FAQ: Schmerzensgeld bei der Verletzung der Intimsphäre
Grundsätzlich können auch psychische Schäden Schmerzensgeld begründen. Ob ein entsprechender Anspruch besteht, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.
Die Schmerzensgeldhöhe soll die individuellen Umstände der Tat widerspiegeln, weshalb es keine pauschalen Vorgaben für die Summe gibt. Bestehende Urteile können aber eine große Orientierung ermöglichen. Einige habe wir in dieser Tabelle zusammengestellt.
Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld können Sie diesem direkt gegenüber dem Schädiger geltend machen. Weigert sich dieser zu zahlen, besteht auch die Möglichkeit einer Klage. Ein Anwalt kann Sie bei der Einforderung der Entschädigung unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die Verletzung der Intimsphäre?
Die deutsche Verfassung stellt die Persönlichkeitsentfaltung und die Würde des Menschen an erste Stelle. Obwohl nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt, entwickelte der Bundesgerichtshof das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus den Art. 2 Abs. 1 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Dieses Recht schützt nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern auch vor einer widerrechtlichen Verletzung der Intimsphäre durch Privatpersonen, Unternehmen und Medien.
Darüber hinaus sichert § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das allgemeine Persönlichkeitsrecht im privatrechtlichen Bereich. Diese Norm gewährt den Geschädigten einen Schadensersatzanspruch für rechtswidrige Eingriffe.
§ 253 BGB besagt, dass derjenige eine Entschädigung in Geld verlangen kann, der einen Nichtvermögensschaden wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit (einschließlich psychischer Schäden), der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung erleidet. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB spricht das Gesetz dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zu.
§ 253 BGB erwähnt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Intimsphäre. Trotzdem ist der Schmerzensgeldanspruch für eine Verletzung der Intimsphäre in der Rechtsprechung anerkannt. Die Richter leiten den Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB her.
Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Das Gericht gewährt einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die Verletzung der Intimsphäre nur unter strengen Voraussetzungen. Diese Geldentschädigung soll nur der letzte juristische Ausweg sein.
Zunächst bedarf es einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei wichtige Fragen:
- Was bedeutet überhaupt Intimsphäre?
- Durch welche Eingriffe kann diese verletzt werden?
Jeder Mensch genießt einen umfassenden Schutz vor einer Verletzung der Intimsphäre und seiner Privatsphäre. Und er darf für sich beanspruchen, auch in räumlicher Hinsicht vor Einblicken Dritter oder des Staates geschützt zu sein, beispielsweise in seiner Wohnung.
Die Intimsphäre ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sensibelste Sphäre des Persönlichkeitsrechts. Zu ihr zählt die innere Gedanken- und Gefühlswelt eines Menschen (z. B. Tagebuchaufzeichnungen) und der Sexualbereich. Diesen Bereich schützen die Gesetze besonders stark.
So wird die Intimsphäre z. B. verletzt …
- bei einer Berichterstattung über Politiker, die dessen Sexualleben berühren
- wenn mit einem Teleobjektiv angefertigte intime Fotografien (Nacktbilder) von Normalbürgern oder Prominenten in den (sozialen) Medien veröffentlicht werden
- wenn sterbende oder im Koma liegende Menschen gefilmt und diese Aufnahmen öffentlich gemacht werden
Die Verletzung der Intimsphäre stellt gewöhnlich eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und kann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch begründen. Derartige Eingriffe sind nur in sehr eng gefassten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Im Regelfall wird ein Schmerzensgeldanspruch nur gewährt, wenn der Schädiger die Verletzung der Intimsphäre zu verschulden hat. Der Richter nimmt dies gewöhnlich im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns an.
Im Falle einer Medienberichterstattung liegt ein Verschulden immer dann vor, wenn der Schädiger diejenigen Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet hat, die den Medien zugrunde liegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fotograf oder Journalist unbefugt ein fremdes Grundstück betritt.
Subsidiarität des Schmerzensgeldanspruchs
Eine geldwerte Entschädigung für die Verletzung der Privatsphäre kommt außerdem nur als letztes Mittel in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Deshalb haben Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder Richtigstellung sowie die Gegendarstellung immer Vorrang vor einem Schmerzensgeldanspruch.
Der Richter wird im Streitfall alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung abwägen und prüfen, ob die Rechtsgutsverletzung allein durch einen der eben benannten Ansprüche ausgeglichen werden kann.
Er wird nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld bejahen, wenn sich diese Geldentschädigung als unabwendbares Bedürfnis darstellt, welches dem Geschädigten zugleich finanzielle Genugtuung verschafft.
Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs für eine Verletzung der Intimsphäre
Wie hoch der Anspruch für die Verletzung der Intimsphäre im Einzelfall ausfällt, hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von …
- der Schwere und Intensität der Rechtsgutsverletzung
- dem durch die Verletzung erzielten Gewinn des Schädigers
- der Verbreitungsgrad im Falle einer Veröffentlichung/ Berichterstattung zur Intimsphäre
Ob die geschädigte Person prominent war, spielt bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe keine Rolle.
Schmerzensgeldtabelle: Urteile zur Entschädigung für eine Verletzung der Intimsphäre
Die Höhe der Entschädigung ist folglich immer einzelfallbezogen. Eine erste kleine Orientierung bietet die Schmerzensgeldtabelle, eine Sammlung von Urteilen zum Schmerzensgeld für die Verletzung der Intimsphäre. Diese ist für Richter jedoch nicht bindend.
Sachverhalt | Schmerzensgeld | Urteil |
---|---|---|
Veröffentlichung intimer Fotos (Frau beim Oralverkehr) im Internet ohne Genehmigung | 7.000 Euro | OLG Hamm 20.02.2007 Az. 3 U 138/15 |
Roman „Esra“: Autor erzählt intimste Details aus seiner Liebesbeziehung; Ex-Freundin anhand der Schilderungen als reale Person identifizierbar | 50.000 Euro | LG München I 13.02.2008 Az. 9 O 7835/06 |
Psychiatrie-Patient wird ungewollt in der geschlossenen Psychiatrie für eine Doku gefilmt, die später auf einem Privatsender ausgestrahlt wird | 30.000 Euro | LG München I 20.03.2008 Az. 7 O 12954/05 |
Nicole N. sagt
Guten Tag
Meine adoptivmutter hat meinem freund wobei sie ihn nicht mal richtig kennt bzw ihr fremd ist meine komplette vergangenheit ohne meine erlaubnis erzählt. Was niemanden angeht… kann ixh dagegegen was machen? Und noch dazu hat sie ohne meine erlaubnis meine briefe aufgemacht.
Anja R sagt
Frau F. hat mich im Internet bloßgestellt, sie hat gesagt ich wäre dumm weil ich keineAusbildung habe, alle Gassi geher meiden mich seit dem, und sie sagt ich wäre eine Fremdgeherin höchsten Grades, was kann ich tun? Sie verfolgt mich auch im Urlaub? Helfen sie mir bitte. Vielen Dank.
Nibo sagt
Vorsicht mit falschen Verdächtigungen! informiere Dich mal bezüglich Übler Nachrede und Verleumdung, denn sollte sie nichts dergleichen im Internet geschrieben haben, dann droht Dir eine Anzeige!
Sandra P sagt
Was kann ich tun ich bin in allen Punkten verletzt.
Es ist Inteamschaden,Persõnlichkeitsschaden entstanden.
Querschnittslähmung und anderes als auch Vermõgensschaden.