Im Januar 1975 wurde mit Erneuerung des Strafgesetzbuches (StGB) auch die sogenannte Versuchsstrafbarkeit eingeführt. Seither steht eine Körperverletzung damit nicht nur bei tatsächlicher Ausübung unter Strafe, sondern auch dann, wenn ein Täter die Körperverletzung zumindest beabsichtigt und die Ausführung plant.
Damit ist vor allem eines kenntlich gemacht: Der Versuch setzt immer auch einen Vorsatz voraus. Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung ist daher auszuschließen, da Fahrlässigkeit immer auch unwillentliches Handeln einschließt.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie mehr über die Strafbarkeit einer versuchten Körperverletzung und inwiefern bei welchen Formen der Körperverletzung auch der Versuch eine Ahndung erfahren kann.
FAQ: Versuchte Körperverletzung
Eine versuchte Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter klar erkennbar die Absicht hat, eine Körperverletzung zu begehen. Mehr zur Strafbarkeit eines solchen Versuchs erfahren Sie hier.
Ja, gemäß § 223 StGB kann bereits der Versuch einer Körperverletzung eine Straftat darstellen und geahndet werden.
Das Strafmaß bei einer versuchten Körperverletzung orientiert sich am Strafmaß der jeweiligen vollendeten Tat. Der Richter entscheidet dann, ob im Einzelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe droht. Allerdings wird der Versuch in der Regel milder bestraft.
Inhaltsverzeichnis
Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 StGB)
Eine versuchte Körperverletzung kann je nach Schweregrad unter Strafe gestellt sein. Sofern bei einem Vergehen jedoch nicht explizit festgehalten ist, dass auch der Versuch der Begehung strafbar ist, kann die reine Beabsichtigung ohne tatsächliche Vollendung der Tat nicht geahndet werden. Dieser Grundsatz ist in Paragraph 23 Absatz 1 StGB festgehalten:
“Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.”
Verbrechen und Vergehen – Zur Versuchsstrafbarkeit im Strafgesetzbuch
Zur genaueren Klärung bedarf es hier zunächst einer Definition der beiden Rechtsbegriffe “Verbrechen” und “Vergehen”. Die rechtliche Fixierung dieser beiden Klassifizierungen findet sich in § 12 StGB.
Definition “Verbrechen” und “Vergehen” (§ 12 Absatz 1 StGB):
- Verbrechen = all jene Taten, die per Gesetz mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
- Vergehen = all jene Taten, bei denen eine Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder eine Geldstrafe droht
Dieser Definition folgend können die einzelnen Qualifikationen der Körperverletzung entsprechend als Verbrechen oder Vergehen eingestuft werden:
Tatbestand | Strafmaß | ||
---|---|---|---|
einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | ||
gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren | ||
Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren | ||
Schwere Körperverletzung (§ 226) | Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren | ||
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr | ||
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) | Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren | ||
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | ||
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
Nach der obigen Aufstellung handelt es sich daher nur bei der schweren Körperverletzung (§§ 226, 226a StGB) und einer mit Todesfolge (§ 227 StGB) tatsächlich um ein rechtlich definiertes Verbrechen. Alle anderen Varianten laufen noch unter der Bezeichnung “Vergehen” und wären damit zunächst laut § 23 StGB nicht auch im Falle eines Versuchs strafbar.
ABER: Die im angeführten Paragraphen gegebene Zusatzaussage trifft in einigen Fällen dennoch zu, nämlich dass der Versuch dann auch bei einem Vergehen strafbar ist, wenn dies explizit in der Rechtsgrundlage festgehalten ist.
Versuchte Körperverletzung als Vergehen
Drei der fünf aufgelisteten Vergehen können auch bei einem Versuch strafbar sein:
- versuchte (einfache) Körperverletzung
- versuchte gefährliche Körperverletzung
- versuchte Misshandlung von Schutzbefohlenen
Bei diesen drei Tatbeständen ist entsprechend im zweiten Absatz des Gesetzestextes ein Zusatz angefügt, der auch die versuchte Körperverletzung unter Strafe stellt.
In den Paragraphen zur fahrlässigen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei hingegen ist ein solcher Zusatz nicht existent – und auch nicht möglich. Die Beteiligung an einer Schlägerei setzt die tatsächliche Ausführung bereits voraus.
Gibt es eine versuchte fahrlässige Körperverletzung?
Nein! Wie bereits angemerkt, ist ein Versuch per Definition im Strafrecht auch an den Vorsatz einer Tat geknüpft. Vorsätzliches Handeln wiederum ist an die beiden Begriffe “Wissen” und “Wollen” gebunden. Ein Täter, der eine Körperverletzung mit Vorsatz begeht, ist sich über mögliche Folgen seines Vorgehens weitestgehend bewusst und will in der Regel sein Gegenüber tatsächlich auch verletzen.
Fahrlässigkeit hingegen gründet sich auf eine Handlung, die unwissentlich geschieht. Hier ist der Ausübende sich nicht darüber im Klaren, welche Konsequenzen sein Tun hat und dass er dadurch einen Menschen verletzen könnte. Zu unterscheiden sind hier einfache und grobe Fahrlässigkeit, die allerdings nur im zivilrechtlichen Bereich einer näheren Erläuterung anheim fallen. Eine exakte, rechtsgültige Unterscheidung ist gesetzlich nicht festgeschrieben.
Zur Unterscheidung von einfacher und grober Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung:
- Einfache Fahrlässigkeit: Der Handelnde lässt die nötige Sorgfalt außer Acht, ohne sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren zu sein, und verletzt aufgrund dessen eine andere Person. Der Täter handelt in dieser Situation unwissentlich und unwillentlich.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Handelnde ist sich theoretisch darüber im Klaren, dass sein Tun Konsequenzen haben könnte, vertraut jedoch darauf, dass der schlimmste Fall schon nicht eintritt. Auch hier ist kein Vorsatz anzuerkennen, da er niemanden willentlich verletzen möchte. Das Wissen um die Möglichkeit einer Körperverletzung (etwa aufgrund einer Trunkenheitsfahrt) ist hingegen generell vorhanden.
Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass Wissen und Wollen bei einer fahrlässigen Körperverletzung nicht zeitgleich auftreten. Da diese beiden Tatseiten jedoch zwangsläufig vorhanden sein müssen, um einen Vorsatz zu begründen – und der Vorsatz wiederum erst einen Versuch möglich macht – gibt es im deutschen Rechtssystem keine versuchte fahrlässige Körperverletzung.
Ein Sonderfall: Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge
Im ersten Moment erscheint die Formulierung irrig. Der Versuch schließt auch immer ein Nicht-Ausführen mit ein. Wie kann eine versuchte Körperverletzung dann also in den Tod des Opfers münden? In der Tat jedoch gab es im Jahre 1999 in Guben (Brandenburg) für eine versuchte Körperverletzung einen Fall, der am Ende zu einem entsprechenden Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: 5 StR 42/02) führte:
Im Februar 1999 hat eine Gruppe rechtsextremistischer Jugendlicher drei Ausländer angegriffen. Eines der Opfer floh vor dem drohenden ausländerfeindlichen Angriff und versuchte in ein Haus einzudringen. Dabei trat er eine Glastür ein. Er zog sich aufgrund der Scherben schwere Verletzungen an der Beinarterie zu, infolge derer er verblutete.
Im ersten Verfahren wurden die Täter wegen fahrlässiger und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Verteidiger der Hauptangeklagten zogen jedoch bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied in seinem abschließenden Urteil, dass sich die Haupttäter einer “versuchten Körperverletzung mit Todesfolge” schuldig gemacht hätten, da sie zur Tat zwar entschlossen gewesen seien, das Opfer jedoch nicht durch die Täter verletzt wurde, sondern beim Fluchtversuch starb. Die verhängten Strafen lagen bei bis zu zwei Jahren Jugendstrafe.
Versuchte Körperverletzung: Das Strafmaß
Auch die versuchte Körperverletzung ist unter Strafe gestellt. Allerdings finden sich hierzu keine festen Strafandrohungen in § 23 StGB. Stattdessen ist in Absatz 2 lediglich bestimmt, dass der reine Versuch generell milder bestraft werden kann, als die eine vollendete Tathandlung. Eine genaue Festlegung ist dabei kaum möglich. In jedem Einzelfall muss daher eine gesonderte Entscheidung getroffen werden.
Der Strafrahmen orientiert sich dabei an der zugrundegelegten Ausgestaltung der Körperverletzung, also nach einer gefährlichen, schweren, einfachen Körperverletzung usf.
Die versuchte (einfache) Körperverletzung stellt einen Sonderfall dar. Ähnlich wie bei einer fahrlässig begangenen Tat handelt es sich auch bei der einfachen Form der Körperverletzung um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass erst bei einer Anzeige wegen versuchter (einfacher/fahrlässiger) Körperverletzung durch das Opfer oder einen Vormund die eine strafrechtliche Untersuchung und Ahndung erfolgen kann (§ 230 StGB).
Andere Formen, etwa eine versuchte gefährliche Körperverletzung, ziehen eine Strafe auch dann nach sich, wenn das Opfer sich dazu entschließt, keinen Strafantrag zu stellen. Die Anzeige für versuchte (schere/gefährliche) Körperverletzung erfolgt in der Regel automatisch durch die zuständige Staatsanwaltschaft.
Dudenhöfer sagt
Wenn jemand, gegen die Fahrtrichtung mit überhöhter Geschwindigkeit, durch eine Verkehrberuhigung in den Ort rast. In der es, für ihn zum einen nicht ersichtlich ist, wenn die Person vom Straßenrand oder zum anderen deutlich zu sehen ist, wenn die Person auf der Mittelinsel befindet, der die Ortsausfahrtsseite der Straße überqueren möchte.
Wie ist hier mit dem Sachverhalt mit der versuchten Körperverletzung.
Beides ist mir als Fußgänger in den letzten Monaten passiert.
A Sieglinde sagt
Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes versuchte ein Foto von meinem Auto zu machen, wobei ich ihn abgehalten hatte. Er nötigte mich mit den Worten “gehen Sie mir aus den Füssen”. Ich wies ihn zurecht. Worauf der dann die rechte Hand zum Schlag ausgeholte. Meine Frage ist, Wird dies als versuchte Körperverletzung oder? Habe ich Anspruch auf Schadens-oder Schmerzensentgeld?
BerndFfm sagt
Hallo,
das Auslegen von Giftködern ist ja leider nicht strafbar ohne dass ein Tier zu Schaden gekommen ist (versuchte Tötung eines Wirbeltieres, versuchte Sachbeschädigung).
Wie sieht das aus bei Anschlägen gegen Kinder ? Im Sand aufgestellte Spritzenkanüle oder Rasierklingen an Spielgeräten ?
Das ist ja versuchte Körperverletzung.
Es ist wichtig hier rechtlich genau Bescheid zu wissen weil die Polizei oft sagt “Ist ja nichts passiert” und keine Anzeige entgegennimmt / entgegennehmen will.
Grüße Bernd
Christoph sagt
Hallo,
mir wurden nun schon mehrfach Sachen vom Balkon entwendet (EG).
Ich habe nun vor, messerscharfen Stacheldraht anzubringen, und hoffe sogar darauf, dass der Dieb da rein packt.
Darf ich so mein Eigentum beschützen, oder fällt dies im Falle des Falles schon zur Körperverletzung? Kann ein Dieb mich dafür anzeigen, dass er sich beim Diebstahl meines Eigentums auf meinem Grundstück verletzt?
Vielen Dank im Voraus,
lG
Christoph
Alena Z sagt
.Am 19. Oktober 2019 hat mich mein Freund mehrmals hart getroffen .Ich rief die Polizei und schrieb eine Erklärung für ihn. Eine Woche später wurde ich zur Polizei gerufen und ich lehnte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen meinen Freund ab . Zwei Wochen später haben sich mein Freund und ich anprobiert . Jetzt sind 8 Monate vergangen und heute haben wir einen Brief erhalten, dort steht geschrieben, dass er nach paragraf 223 Abs 1, 230 Abs 1,240,241,22,23,52 StGB angezogen wird. Bitte sagen Sie mir , wie es alles zu stoppen ,da mein Freund und ich in einer engen Beziehung sind und ich möchte nicht, dass er irgendwie gelitten hat.Ich bitte ihnen zu helfen und ein Lösung finden. LG Alena
Simon R. sagt
Liebe Redaktion
Ich habe ein dringendes Anliegen:
Eine Freundin von mir (w12) wird von ihrem Vater des Öfteren ohne Grund geschlagen und bedroht.
U.a. hat er sie schon gewürgt und ihr Hematome und Schürfwunden zugefügt. Sie sagt aus das er sie hasse, weil sie wohl “nicht gewollt” war…
Ich habe versucht seine Aggressionen auf ein Alkohol/-Drogenproblem zurückzuführen, aber sie sagt aus das er in diesem Bereich keine Probleme hätte.
Zudem droht er ihr mit Schlägen oder dass er sie in ein Kinderheim gibt.
Sie unterdessen hasst ihn genauso sehr, hat aber mit der Mutter ein sehr gutes Verhältnis.
Das geht nun schon seit ihrem fünften Lebensjahr so…
Heute ging es soweit das er ihr wegen einer Kleinigkeit sechs Monate Hausarrest erteilt hat.
Sie ist psychisch mehr als angeschlagen und leidet unter Angstzuständen und ist jetzt soweit das sie sich das Leben nehmen will.
Heute hat sie mir per Telefon gesagt, und ich zitiere: «Wenn das so weiter geht, das schwör ich dir, bring ich mich um. Bevor ich in ein Heim gehe lieber» Symbolische Geste für Halsschlagader durchtrennen folgte.
Das kann so nicht weitergehen.
Ich wollte ursprünglich einen Brief mit den Fakten und Punkten, denen er belangt werden kann, aufsetzten. Dies lasse ich nun doch sein, da die Gefahr besteht das er dann komplett austickt.
Nun ist meine Frage an sie, was kann man da machen?
Liebe Grüsse und schon im Voraus Danke
Simon R. (M15)
koerperverletzung.com sagt
Hallo Simon R.,
wenden Sie sich bitte am besten an die Polizei bzw. einen Anwalt, einen Opferhilfeverein oder das Jugendamt. Alle Institutionen haben Mitarbeiter, die Ihnen verschiedene Wege aufzeigen und weiterhelfen können. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Michi sagt
Liebe Redaktion!
Wie verhält es sich wenn 2 Autofahrer auf einer mehrspurigen Strasse in Streit geraten beide aussteigen und der eine dem anderen einen Stoß versetzt so das der Gestoßene auf eine andere Spur hätten fallen und von einem Auto erfasst werden hätte können?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Michi,
wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und den Sachverhalt daher nicht beurteilen. Ob der Tatbestand erfüllt ist, sollten Sie mit der Polizei oder einem Anwalt abklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Michaela F. sagt
Hallo wie verhält es sich wenn eine bestimmte Person die Haustüre jeden tag meinen kindern vor die nase zuhaut . Letzens 4 jährige wollte kurz raus etwas holen das sie vom balcon geworfen hat sie wollte dann ganz schnell rein aber die Erwachsene Person hat ihr die türe vor der nase zugehauen zum glück waren die füße und hände nicht drin 4 jährige war barfuss. Die erwachsene Person macht das jeden tag auch bei mir undmeinem mann .
koerperverletzung.com sagt
Hallo Michaela F.,
in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir können keine rechtliche Beurteilung der Sachlage anbieten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Claudia sagt
Guten Tag,
Wie verhält es sich wenn ein Arzt einen Eingriff/Operation für zwingend notwendig erachtet und hier auch dringend und kurzfristig an mich appellierte diesen Eingriff vornehmen zu lassen, allerdings duch Konsultierung zweier weiterer Fachärzte allerdings definitiv nicht notwendig ist, da ich kerngesunde Beine habe.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Claudia,
rechtlich können wir die Sachlage nicht beurteilen bzw. nicht einschätzen, ob bei einem noch nicht durchgeführten Eingriff ein Körperverletzung vorliegt. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Sachverhalt abzuklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Anna sagt
Hallo
Ich brauche da mal Hilfe….
Also der Vater meines besten Freundes hat ein Messer nach ihm geworfen, ich hätte gerne einen Rat was ich nun machen soll ein Kumpel von ihm möchte jetzt mit dem vater reden aber mein bester Freund will das nicht
Ich weiß einfach nicht was ich jetzt machen soll
Danke für eure hilfe
koerperverletzung.com sagt
Hallo Anna,
eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten. Möchte Ihr Freund keine Anzeige stellen, ist ein Vorgehen gegen den Vater kaum möglich.
Eventuell kann ein Opferhilfeverein Ihrem Freund unterstützend zur Seite stehen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Peter sagt
Ist eine Andeutung eines Schlages oder ein ausgeführter Tritt aus 2 Meter Entfernung eine versuchte Körperverletzung?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Peter,
das wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir die Sachlage nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder an die Polizei, um dies abzuklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Bella sagt
Hallo ,
seit einiger zeit hat mein Sohn (9) mit seinem Freund (11) probleme mit einer mitschülerin (7). Sie ärgert, beleidigt oder bespuckt die Kinder. Nun ist es so das die Mutter der Mitschülerin mit einem Bambus-Stock und einer Lederpeitsche bei uns vor der Haustür stand und die Kinder damit schlagen wollte. In der Schule war sie auch schon mit besagten Gegenständen. Heute war es so das die Kinder mit Fahrrädern durch die Straße wo das Mädchen wohnt fahren wollten. Die Mutter kam sofort wieder mit Peitsche und Stock aus dem Haus und meinte das die Kinder nichts in der Straße zu suchen haben.
Was kann ich da machen?
Ist das versuchte Körperverletztung? Und kann ich das anzeigen?
Vielen Dank schonmal.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Bella,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir die Sachlage nicht beurteilen. Eine Anzeige können Sie durchaus stellen, die Polizei wird Ihnen dann mitteilen können, ob diese Erfolgsaussichten hat. Zudem ist eine Beratung durch einen Anwalt möglich, der Ihnen dann mitteilen kann, welche weiteren Schritte möglich sind.
Ihr koerperverletzung.com-Team
C. G. sagt
Hallo,
Ich habe heute Scherben auf meiner Terrasse gefunden, welche meine Nachbarin dahin geworfen hat, sie weiss, dass meine Kinder und ich in der Regel barfuss über die Terrasse laufen und es war Zufall, dass ich nicht hineingetreten bin. Ist das versuchte (schwere) Körperverletzung?
koerperverletzung.com sagt
Hallo C. G.,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, ist uns eine Beurteilung der Sachlage nicht möglich. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt oder an die Polizei, um die Situation klären zu können.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Simon R. sagt
Hallo C.G.
Ich weiss deine Frage ist schon etwas länger her, aber ich kann dir sagen das es sich hier um eine versuchte gefährliche Körperverletzung handelt. Deine sehr gemeine Nachbarin hatte wohl die Absicht dich und deine Kinder gefährlich zu verletzen.
Die Polizei und später die Staatsanwaltschaft wird gewiss prüfen unter welchem Vorsatz dieses Verbrechen begonnen wurde.
Liebe Grüsse
Simon R.
Johanna L. sagt
Zählt es unter “Versuchte Körperverletztung”, wenn mein Stiefvater Reparaturen an meinem Auto nur teilweise durchführt und weiß, dass die übrig gebliebenen Mängel beim nächsten Schalgloch meinen Tod bedeuten, mir jedoch sagt “Es ist alles gut, fahr du mal”?
Einige tage später in einer Werkstatt wurde mein Auto sofort stillgelegt, weil die Lenkstange kaputt ist und nicht richtig montiert wurde, die Antriebswelle angebrochen ist, beide Radlager hinten kaputt sind, der Motor und das Getriebe rosten und die vorderen Bremsklötze fehlten.
Die Bremsklötze, sowie neue Radlager und eine neue Antriebswelle habe ich in der Garage meines Stiefvaters gefunden, sodass er die ausgebaut haben muss, bzw. wusste, dass da mehr kaputt ist. Das Vertrauen in ihn ist jetzt vollkommen weg, da er meinen Tod durch Versagen der Teile bzw. Fehlen der vorderen bremsklötze billigend in Kauf genommen hat.
Viele grüße
Johanna
koerperverletzung.com sagt
Hallo Johanna L.,
wir können leider nicht beurteilen, ob hier eine versuchte Körperverletzung vorliegt. Daher empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden, um mit diesem die weiteren Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Dirk R. sagt
Liebe Redaktion
Wenn jemand mit erhöhter Geschwindigkeit auf eine Gruppe von Hundebesitzern zufährt, die Ihre Hunde frei auf einer öffentlichen Strasse laufen lassen,und kurz vorher abbremst,jemand aber trotzdem durch einen beherzten Sprung zur Seite leicht verletzt wird, ist das dann eine versuchte Körperverletzung ,oder eine vorsätzliche Körperverletzung?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Dirk,
je nachdem, ob der Autofahrer mit Absicht auf die Gruppe zugesteuert ist, kann der Tatbestand der versuchten Körperverletzung erfüllt sein.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Marco sagt
Liebe Redaktion,
was würde aber nun passieren wenn der Täter mit Vorsatz eine andere Person verprügeln will und diese aber flüchtet und dann auf eine stark befahrene Straße läuft und sich dann dort Verletzungen zu zieht.
Handelt der Täter dann mit Vorsatz? (Am Anfang des Falles ja schon) Oder war es dann doch fahrlässig? (Er ist sich über die Konsequenz ja nicht bewusst, dass das Opfer vor ein Auto rennen kann bei der Flucht). Die Verletzungen hat das Opfer ja trotzdem bekommen, nur eben nicht durch den Täter.
Ist der Täter dann nur wegen versuchter Körperverletzung zu bestrafen oder auch wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung? Die versuchte Körperverletzung müsste ja auch untergehen, da eine Körperverletzung ja eingetreten ist?
Vielen lieben Dank schon mal für eine Antwort.
Liebe Grüße,
Marco
koerperverletzung.com sagt
Hallo Marco,
in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der die Sachlage klären kann. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und können hier auch nicht pauschal sage, wie ein Gericht einen solchen Fall beurteilen würde. Hier kommt es sicherlich auf die genauen Umstände an.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Matthias B. sagt
Liebe Redaktion,
in einer Diskussion zum Thema Selbstverteidigung kam der Begriff “Kubotan” (SV-Stick) in’s Gespräch. Mir gelangte zwar ein Schriftstück zur Kenntnis, wonach das Mitführen in Deutschland nicht verboten sei.
Aber ich bin weiterhin skeptisch, denn ein Gegenstand, der eindeutig und allein zur Anwendung in einer körperlichen Auseinandersetzung dient, birgt -sicherlich auch bei Notwehr- in meinen Augen immer das Risiko, sich wegen “gefährlicher Körperverletzung” rechtfertigen zu müssen.
Wie ist es da? Gibt es z.B. Urteile, die die Haltung der Rechtsprechung dazu kalkulierbar machen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
M.B.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Matthias,
da der Kubotan nicht unter das deutsche Waffengesetz fällt, ist dessen Mitführen grundsätzlich legal.
Die Rechtmäßigkeit des Einsatzes eines solchen Gegenstandes im Zuge der Notwehr muss im Einzelfall bewertet werden. Ist der Kubotan das mildeste der angegriffenen Person zur Verfügung stehende Mittel, kann die Abwehr des Angreifers damit gerechtfertigt sein.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Alexander sagt
Doch was würde es bedeuten, wenn das “vermeintliche” Opfer einen Versuch provoziert hat und der benannte , angezeigte Aggressor einen Selbstschutz in Situation ausübt der sich nur auf Möglichkeit des Angriffs unter eigenen Vorbehalt
bezieht?Beugt sich der Versuch, auf einen möglichen Angriff dann dem vorgeworfenen VERSUCH des möglichen, unbeschädigten Opfers?
Also, eine gegenseitige Provokation, bei der die Reihenfolge auch vertauscht sein könnte und daher diese erst nach wahrheitsgemäßer Aussage und wirklicher, echter Beweis-und wirklicher Zeugenaussage, und deren SICHERUNG, siehe Tatörtlichkeit,
Klargestellt werden kann?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Alexander,
die Provokation einer Körperverletzung kann bei der Urteilsfindung Berücksichtigung finden. Eine allgemeingültige Regelung ist hierbei nicht möglich. Die Entscheidungen bestimmen sich stets durch die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
– Die Redaktion –