Er ist der Schadensbote des Körpers, indem er von einem bevorstehenden oder bereits erlittenen Übel kündet: der Schmerz. Ob akut stechend oder unterschwellig dumpf pochend, Schmerz ist in der Regel ein äußerst unangenehmer körperlicher Reiz, der selten willkommen geheißen wird.
Oftmals durchzieht er sämtliche Bereiche des Alltags, der so durch den Betroffenen nicht mehr ungehindert bewältigt werden kann. Denn neben der Bewegungsfreiheit kann er auch die Konzentration erheblich mindern.
So sind auch körperlich unanstrengende Tätigkeiten bald nicht mehr möglich. Dieser Verlust an Lebensqualität und –freude wird zu einer erheblichen Belastung und der Reiz brennt sich mitunter fest ins Schmerzgedächtnis ein.
Das Wichtigste immer dabei: kostenloses eBook
Laden Sie hier unser kostenloses eBook mit den wichtigsten Anspruchsgrundlagen zum Schmerzensgeld herunter – inkl. Schmerzensgeldtabelle!
Erfahren Sie unter anderem:
- welche körperlichen Schäden Schmerzensgeld begründen können
- wie auch eine psychische Beeinträchtigung eine Entschädigung begründet
Geld kann solche körperlich-seelischen Widrigkeiten sicherlich nicht lindern und dennoch dient es bisweilen dazu, dem Schmerzgeplagten weiteren unnötigen Ballast von den Schultern zu nehmen, einen Ausgleich für die Pein zu bieten.
An diesem Punkt setzt das Schmerzensgeld aus dem Zivilrecht an. Anders als der Schadensersatz, der sich auf materielle Werteinbußen bezieht, trägt es immateriellen Schäden Rechnung. Aber wann ist Schmerzensgeld in Deutschland durchsetzbar? Welche Anspruchsgrundlagen existieren und welcher Personenkreis kann diese Entschädigung vor Gericht oder außerhalb eines Verfahrens geltend machen?
Der folgende Ratgeber fasst einige Verletzungsgründe zusammen, die Schmerzensgeld nach sich ziehen können. Aufgrund der Vielfältigkeit körperlicher und emotionaler Schmerzen beansprucht diese Übersicht allerdings nicht, abschließend gestaltet zu sein. Vielmehr soll sie anhand von einigen Beispielen einen ausführlichen Einstieg in die Materie ermöglichen und in gesammelter Form eine exemplarische Schmerzensgeldtabelle aufzeigen.
FAQ: Wann ist Schmerzensgeld möglich?
Grundsätzlich kann jede Form der Gewalt, die ein Mensch einem anderen Menschen antut, einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Hier erhalten Sie eine genaue Definition der Entschädigungszahlung.
Die Höhe vom Schmerzensgeld wird stets individuell festgelegt. Zur Orientierung dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Hier finden Sie eine Übersicht mit einigen Beispielen.
Ja. Auch jede Form der psychischen Gewalt kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Inhaltsverzeichnis
Schmerzen als Einnahmequelle?
Mit Schmerzen Geld machen – das ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern verfehlt auch das rechtliche Interesse, welches sich hinter dieser Entschädigungsform versteckt. Denn auch, wenn Schadensersatz und Schmerzensgeld eine derartige Geschäftsstrategie suggerieren könnten, sind deren Zahlungsbedingungen an feste Voraussetzungen geknüpft. Zudem soll damit zwar ein bestimmter Zweck verfolgt werden, mit einer Bereicherung des Opfers hat dieser jedoch nichts zu tun.
Wann Schmerzensgeld gezahlt wird, unterliegt zunächst einmal den strengen Vorgaben, die das Zivilrecht dafür im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert hat.
Definition vom Schmerzensgeld laut Gesetz
Zumeist ist gleichzeitig von Schadensersatz und Schmerzensgeld die Rede und auch, wenn es sich nicht um Synonyme handelt, herrscht doch eine enge Bezüglichkeit zwischen diesen beiden Anspruchsvarianten.
Es handelt sich jeweils um ein Schuldverhältnis, welches einen Einstandspflichtgen in die Verantwortung nimmt. Das Schmerzensgeld ist dabei eine besondere Form des Schadensersatzes.
Das gesetzliche Fundament dafür, wann Schmerzensgeld in Frage kommt und worum es sich dabei überhaupt handelt, findet sich in § 253 BGB, der Vorschrift zum immateriellen Schaden.
Dieser Paragraph bezieht sich auf einen nicht vermögensrechtlichen Schaden, der aus Verletzungshandlungen verschiedener Art resultieren kann. Stets sind es immaterielle Einbußen, also Schädigungen, welche die subjektive Sphäre des Geschädigten betreffen. Von § 253 BGB erfasst werden Beeinträchtigungen von
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit
- sexueller Selbstbestimmung
Ausgangspunkt dieses Anspruches ist zumeist ein Unfall, der neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld begründet. Ersteres begleicht die materiellen Einbußen, zum Beispiel eine demolierte Stoßstange bei einem Crash mit dem Pkw oder zerrissene Kleidung bei einer Schlägerei. Anhand objektiver Kriterien lässt der Wertverlust hier relativ problemlos ermitteln.
Die zweite Entschädigungsform bezieht sich demgegenüber auf Beeinträchtigungen der Persönlichkeitssphäre. Dies können Wunden der Physis oder der Psyche sein, denen durch die Entschädigungszahlung Rechnung getragen wird.
Neben rein körperlichen Unfallverletzungen kann auch eine Entschädigung also für Ängste, Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder Persönlichkeitsstörungen erfolgen.
Liegt sowohl ein Vermögens- als auch ein Nichtvermögensschaden vor, zum Beispiel infolge eines Motorradunfalls, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde und der Verunfallte Wunden erlitt, beeinflussen beide Ansprüche einander nicht. Fällt die Schadensersatzsumme gering aus, trifft das keine Vorhersage für die Bemessung des Schmerzensgeldes.
Das heißt: Nur ein fremdverursachter immaterieller Schaden kann gemäß § 253 BGB zu einer Zahlungspflicht führen. Verletzt sich eine Person, weil sie beispielsweise betrunken die Treppe hinunterstürzt, hat sie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
In Frage käme dann gegebenenfalls nur eine private Unfallversicherung. Hier können die Zahlungsvoraussetzungen jedoch ebenfalls an gewisse, in den Konditionen festgehaltene, Voraussetzungen geknüpft sein.
Eine Ausnahme zu dieser Regelung des Fremdverschuldens macht die Gefährdungshaftung. Hierbei ist der Ersatzpflichtige auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn ihn keine Schuld trifft, weil er durch seine Handlung typischerweise eine Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt. Diese Haftungserweiterung trifft insbesondere Hunde- und Kraftfahrzeughalter.
Höhe vom Schmerzensgeld – Woran bemisst sich die Entschädigungssumme?
Für die Frage, wann Schmerzensgeld in Betracht kommt, ist die Höhe der Entschädigungssumme ein entscheidender Aspekt. Immerhin geht mit der Geltendmachung dieses Anspruches zumeist ein gewisser Regulierungsaufwand seitens des Geschädigten einher.
Muss die Entschädigung eingeklagt werden, kostet das Zeit und Nerven, was gerade bei Personen, die eine psychische Störung erlitten haben, eine große Herausforderung darstellt. Daher spielt die Höhe dieser Form des Schadensersatzes eine nicht unerhebliche Rolle und ist oftmals ausschlaggebend dafür, überhaupt das eigene Recht mit oder ohne Anwalt durchzusetzen.
Ein Blick in den Gesetzestext des BGB sorgt hier zunächst für wenig Klarheit. Denn anstatt eine Grundlage für die Schmerzensgeldberechnung zu nennen, begnügte sich der Gesetzgeber mit einer abstrakten Formulierung. In dem Paragraphen ist lediglich von einer „billigen Entschädigung in Geld“ die Rede.
Für die Beurteilung, wann Schmerzensgeld und vor allem in welcher Höhe es zuzusprechen ist, muss immer der Einzelfall mit all seinen Eigentümlichkeiten und Umständen betrachtet werden. Was dann jeweils angemessen, gerecht – eben billig – ist, legen die Richter fest, vorausgesetzt, es kommt zu einem Prozess.
Dabei finden unter anderem folgende Merkmale in die richterliche Gesamtwürdigung Einzug:
- Ausmaß und Schweregrad der psychischen oder physischen Wunden
- Intensität der Lebensbeeinträchtigung
- Alter des Opfers
- persönliche Lebensumstände (auch Vermögenslage)
- Zeitraum stationärer Behandlungen, Anzahl notwendiger Operationen
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- zurückbleibende Entstellungen
- familiäre oder partnerschaftliche Konflikte
Ebenso vielfältig wie die Ursachen dafür, wann Schmerzensgeld gezahlt wird, sind auch die Faktoren, die Einfluss auf die Entschädigungssumme nehmen. Daher ist eine umfassende und angemessene Würdigung unabdinglich.
Auch, wenn die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht in den Händen des Geschädigten liegt, kann oder vielmehr muss er dennoch seinen Teil dazu beitragen. Denn die Beweislast obliegt vollends seiner Verantwortlichkeit. Das ist Fluch und Segen zugleich. Denn einerseits nötigt es ihn zur Einholung diverser Gutachten sowie zu einer detaillierten Darstellung des Sachverhaltes.
Andererseits jedoch wird ihm dadurch die Möglichkeit eröffnet, durch eine umfangreiche und überzeugende Beweisführung die Summe zu seinen Gunsten nach oben zu schrauben. Je mehr körperliche oder auch emotionale Folgen der Anspruchsteller nachweisen kann, desto höher wird unter Umständen seine Entschädigung ausfallen.
Während beispielsweise eine Platzwunde am Kopf, also eine körperliche Beeinträchtigung, recht gut zu dokumentieren ist, steht der Geschädigte bei psychischen Einbußen oftmals vor größeren Beweisschwierigkeiten. Hier können psychologische Gutachten hilfreich sein, die den Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Beeinträchtigung deutlich machen.
Doch Achtung, es existieren auch Gesichtspunkte, die sich zulasten des Opfers auswirken können. Trägt der Verletzte eine Mitschuld, hat das anspruchsmindernde Folgen. Dennoch ist er verpflichtet, diese Teilhaftung vor Gericht mitzuteilen.
Ebenso muss auf eine Disposition (Veranlagung) für Verletzungen, also eine Schadensanfälligkeit, hingewiesen werden, sollte eine solche vorhanden sein. Litt der Betreffende beispielsweise bereits vor dem Schadenseintritt an einer Erkrankung, welche die Unfallfolgen beeinflusst hat, so wird auch dies in aller Regel die Entschädigungssumme nicht unberührt lassen.
Schmerzensgeldtabelle – Orientierungshilfe bei immateriellen Schäden
Wann ein Geschädigter Schmerzensgeld erhält, ist gemäß § 253 BGB immer von einer Verletzung abhängig. Allerdings trifft der Anspruchsteller auf Probleme, wenn es darum geht, vorab eine Entschädigungssumme zu bestimmen. Auch ein versierter Anwalt kann nicht immer verbindliche Aussagen hierzu treffen.
Gerade, wenn es nach einer entsprechenden Zivilklage zu einer Verhandlung kommt, liegt die Höhe des Schmerzensgeldes vollständig im Ermessen der entscheidenden Richter. Allerdings besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, außergerichtlich mit oder ohne Anwalt sein Recht geltend zu machen. Woher weiß der Geschädigte dann also, wie viel er verlangen kann?
Hierbei hilft ein Blick in eine Schmerzensgeldtabelle. Dabei handelt es sich um eine Urteilssammlung, die gerichtliche Entscheidungen zu Schmerzensgeldprozessen zusammenstellt. Darin lassen sich für bestimmte Wunden zugesprochene Summen ablesen.
Bei der Handhabung einer solchen Liste muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich nicht um verbindliche Werte handelt. Das heißt, der Geschädigte, der auf eine bestimmte Entscheidung Bezug nimmt, kann nicht darauf vertrauen, exakt die gleiche Summe zu erhalten. Immerhin sind zwei Fälle in der Regel nie vollkommen deckungsgleich, auch wenn eine identische Verletzungsfolge vorliegt. Die individuellen Lebensumstände, etwaige Komplikationen und ähnliches machen jede Anspruchsgrundlage zu einem Unikat.
Insbesondere das Internet bietet unzählige solcher Übersichten, aber in der Rechtspraxis haben sich drei Tabellen durchgesetzt:
- Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle (Verantwortlicher: Rechtsanwalt Andreas Slizyk)
- Schmerzensgeldtabelle Hacks Ring Böhm (Herausgeber: ADAC)
- Celler Schmerzensgeldtabelle (Zuständig: Oberlandesgericht Celle)
Während die Beck’sche und die Celler Schmerzensgeldtabelle kostenlos online erhältlich sind, kann die von Hacks, Ring und Böhm nur in Buchform erworben werden.
Von der Augenverletzung bis zum Zahnverlust: Wann ist Schmerzensgeld möglich?
Körper und Geist in Einklang und vor allem unversehrt zu halten, ist eine der großen Herausforderungen, vor die einen das Leben jeden Tag stellt. Die Überwindung manch einer Hürde hinterlässt Blessuren sowohl emotionaler als auch körperlicher Art.
In manchen Fällen gewährt das Schmerzensgeld dann Ausgleich und Genugtuung, vorausgesetzt, eine andere Person hat die Beeinträchtigungen zu verschulden. Dieser Anspruch deckt somit gewissermaßen die gesamte Verletzungspalette des menschlichen Körpers ab. Neben der Fremdverursachung muss es sich jedoch außerdem um eine Beschädigung von einer bestimmten Erheblichkeit handeln. Bei sogenannten Bagatellschäden kommt eine Entschädigung in der Regel nicht in Betracht.
Folgende Beeinträchtigungen ziehen zumeist keinen immateriell begründeten Schadensersatz nach sich:
- Halswirbelsäulen-Verletzungen ersten Grades
- Kopfschmerzen
- Schleimhautreizungen
- leichte Weichteilverletzungen (Prellungen, Schürf-und Schnittwunden, blaue Flecken)
- geringfügige Einbußen des Bewegungsapparates (Zerrungen und Stauchungen)
Dennoch kommt es auch hier auf gutes Verhandlungsgeschick an. Denn, wann Schmerzensgeld auch bei einem Bagatellschaden möglich ist, hängt von der Argumentationsstruktur und der Überzeugungskraft von Geschädigtem, Anwalt und gegnerischer Versicherung ab.
Letztere verweisen nicht selten darauf, dass der ursprüngliche Paragraph 847 BGB, der regelte, wann Schmerzensgeld in Frage kommt, den Anwendungsbereich auf erhebliche Verletzungen einschränkte.
Der Anwalt des Anspruchsinhabers kann jedoch auf den aktuell geltenden Gesetzestext Bezug nehmen, der diese Spezifizierung nicht mehr enthält. Demnach können sämtliche Beeinträchtigungen eine Entschädigung auslösen.
Nichtsdestotrotz sind dem Anwalt und dem Geschädigten höhere Hürden gesetzt, wenn sie eine Bagatelle schadensrechtlich geltend machen wollen. Dies betrifft nicht nur körperliche Wunden, sondern auch emotionale Beschädigungen. So wird ein Schockschaden durch das Miterleben vom Tod des eigenen Haustieres selten in eine Entschädigung münden.
Doch wann kann Schmerzensgeld nun erfolgreich eingefordert werden? Im Folgenden haben wir für Sie einige Anspruchsgrundlagen zusammengetragen. Am Ende des Ratgebers finden Sie dann zur Anschauung außerdem eine Schmerzensgeldtabelle, die alle hier besprochenen Einbußen aufführt.
Schädigung der Physis
Der menschliche Körper hat zahlreiche Belastungsgrenzen, deren Überschreitung sich in unterschiedlichen Verletzungen widerspiegeln kann. So sind je nach Geschehen ein gebrochener Arm, eine Verletzung der inneren Organe oder auch ein Tinnitus sowie viele weitere Verwundungen möglich.
Für zahlreiche Sportler ist das quasi „Berufsgefahr“ und gehört zum regelmäßigen Training mehr oder weniger dazu. Doch ein ahnungsloser Fußgänger geht ebenso wenig davon aus, in eine Schlägerei zu geraten und dabei zum Beispiel eine Schulterluxation zu erleiden, wie von einem Hund angefallen und verletzt zu werden.
Dabei erlittene Schmerzen müssen zwar hingenommen werden, allerdings nicht ohne dafür Schmerzensgeld geltend zu machen. Denn Wunden, die aus einem Unfall, einer Körperverletzung, einem Behandlungsfehler und Ähnlichem resultieren, sind vom Verursacher laut Gesetz zu entschädigen.
Erfahren Sie hier im Detail, auf welchem Wege schmerzensgeldrelevante Beeinträchtigungen entstehen können.
Wann ein Unfall Schmerzensgeld begründet
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 wurden nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates knapp 220.000 Personen im deutschen Straßenverkehr verletzt. Die Gefahr, Opfer eines Unfalls zu werden und dabei einen Schaden zu erleiden, ist demnach relativ groß.
Egal ob im Pkw, auf dem Motorrad oder auf dem Fahrrad, Kollisionen können jeden Verkehrsteilnehmer treffen – im wahrsten Sinne des Wortes. Gerade Radler und Biker ziehen sich dabei zumeist schwere Verletzungen zu, weil sie den Gewalteinwirkungen eines Crashs weitaus ungeschützter ausgesetzt sind als ein Autoinsasse.
Von der Unfallart unabhängig ist der generelle Anspruch auf Schmerzensgeld. Was jedoch zumindest mittelbar im Zusammenhang mit dem konkreten Geschehen steht, sind die verursachten Wunden und somit auch die Entschädigungssumme.
Besonderheit: Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
Als Ausnahme von der sonst geltenden Verschuldenshaftung beim Schmerzensgeld, kommt im Straßenverkehr gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Gefährdungshaftung zum Tragen, die den Unfallverursacher auch dann zur Verantwortung zieht, wenn er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Unfallverursacher ist demnach immer zu einer Entschädigung in Geld verpflichtet, wenn ein Personenschaden auf ihn zurückzuführen ist.
Mit oder ohne Helm? Was beim Schmerzensgeld nach einem Motorradunfall zu beachten ist
Wann ein Geschädigter Schmerzensgeld nach einem Motorradunfall erhält, lässt sich recht simpel beantworten: in den meisten Fällen. Laut ADAC zeichnen sich Motorradcrashs zumeist durch ein gravierendes Unfallgeschehen aus. 2014 war jeder sechste tödliche Verunglückte mit dem Bike unterwegs gewesen.
Die besondere Verletzungsgefahr bei einem Sturz vom Kraftrad liegt an der fehlenden Knautschzone. Dadurch wirken die Gewaltkräfte unmittelbar und ungedämpft auf den Körper des Fahrers. Kopfwunden und Brüche (medizinisch: Frakturen) der Extremitäten sind da keine Seltenheit.
Häufig kommt es zudem zum sogenannten Mehrfachaufprall, welcher ein Geschehen mit mehreren Kollisionen beschreibt. Die Folge sind dann unter Umständen komplizierte Polytraumata, die teilweise eine aufwändige Behandlung nach sich ziehen.
Ein solches Polytrauma, welches beispielweis bei einer Kombination aus Kieferbruch, Nasenbeinfraktur, Gehirnerschütterung und Zahnverlust vorliegt, führt meist zu recht hohen Schmerzensgeldsummen. Immerhin werden bei der Bemessung des Betrages Schmerzintensität und Ausmaße der Behandlung berücksichtigt.
FAQ zum Motorradhelm beim Schmerzensgeld
- Sind Ersthelfer dazu verpflichtet, Schmerzensgeld zu zahlen, wenn Sie Fehler bei der Helmabnahme des verunfallten Motorradfahrers machen?
- Was droht dem Fahrer bei einer Missachtung der Helmpflicht?
- Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Helmpflicht beim Schmerzensgeld?
Nein, gegen einen Ersthelfer können in der Regel bei unabsichtlich zugefügten Wunden im Rahmen der Abnahme des Helmes von einem Motorradfahrer keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Gerät ein Biker ohne Helm in eine Polizeikontrolle, droht ein Verwarngeld von 15 Euro.
Ist ein Motorradfahrer ohne Helm unterwegs und gerät dann in einen fremdverursachten Unfall, kann ihn eine Mithaftung von bis zu 30 Prozent treffen.
Wann bekommen Radler Schmerzensgeld nach einem Unfall?
Das Fahrrad erfreut sich insbesondere in den Sommermonaten großer Beliebtheit, vereint es doch so viele positive Eigenschaften in sich. Es ermöglicht, eine flexible, von Staus und Bahnverspätungen unabhängige, Fortbewegung, findet an frischer Luft statt und sorgt für körperliche Betätigung.
Doch kommt es zu einem Fahrradunfall, zeigen sich die Nachteile dieses Gefährts. Wie bei Motorradfahrern fehlt es hier an einer schützenden Knautschzone, die Stürze abpuffert. Schmerzhafte Verletzungen können entstehen, die entsprechend vom Unfallverursacher zu entschädigen sind.
Achtung: Für Radfahrer gilt die Gefährdungshaftung nicht. Da von Fahrrädern keine mit motorisierten Fahrzeugen vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, gelten hier die üblichen Haftungsbeschränkungen. Für die Frage, wann ein Radler Schmerzensgeld zahlen muss, ist das entscheidend. Denn die Ersatzpflicht setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus.
Trotz dieser Haftungsprivilegierung müssen sich Radfahrer an herrschende Vorschriften halten. Verstößt ein Radler gegen seine gesetzlichen Pflichten und gerät dann in einen Unfall, bei welchem ein anderer beispielsweise eine Sprunggelenksfraktur davonträgt, ein so wird er mithaftend zur Verantwortung gezogen.
Weicht ein Radler vom Rechtsfahrgebot ab, wird er bei einem Schadensereignis nicht die volle Summe des Schmerzensgeldes erhalten. Ähnlich verhält es bei einer Missachtung der Beleuchtungspflicht. Werden Gehweg oder Zebrastreifen widerrechtlich befahren, handelt es sich um einen groben Verstoß, der sich ebenfalls in einer Mithaftungsquote niederschlagen kann. Bei Unklarheiten zum Unfallhergang ist es immer empfehlenswert, die Polizei zu rufen.
Helm und Schmerzensgeld beim Fahrradunfall
Im Gegensatz zu Motorradfahrern sind Radler nicht dazu verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen. Entsprechend wird es sich in der Regel nicht schmerzensgeldmindernd auswirken, wenn ein verunfallter Fahrradfahrer ohne Helm gestürzt ist.
Eine Ausnahme gilt jedoch bei sportlich ambitionierten Zweiradnutzern. Da von diesen aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit ein gesteigertes Gefährdungspotential ausgeht, wird ein Helm hier empfohlen. Ein Unfall ohne Helm kann daher zu einer Schmerzensgeldkürzung führen.
Auffahrunfall: Zivilrechtliche Schwierigkeiten beim Schleudertrauma
Ein ausschlaggebender Begriff, wenn es darum geht, wann ein Auffahrunfall Schmerzensgeld begründet, ist das Schleudertrauma. Denn diese Weichteilverletzung der Halswirbelsäule (HWS), medizinisch wird dies als HWS-Distorsion bezeichnet, entsteht durch die unvorhergesehene Energieübertragung auf die Kopf- und Nackenregion, was wiederum eine typische Erscheinung des Auffahrunfalls ist.
Oftmals kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Überdehnung der Bänder sowie Rissen, was unter Umständen mit Komplikationen einhergehen kann.
So ziehen sich die dabei erlittenen Schmerzen im Ernstfall über Wochen und Monate in die Länge und mindern die Lebensqualität des Betroffenen erheblich.
Als problematisch gestaltet sich indessen die Beweislage beim Auffahrunfall. Manch eine Versicherung sieht Einschränkungen dafür vor, wann Schmerzensgeld gezahlt wird und lehnt eine Entschädigung für geringfügige HWS-Verletzungen ab.
Der BGH lehnt eine solche Begrenzung der Ersatzpflicht jedoch ab und geht von einer individuellen Betrachtung des Sachverhaltes aus.
In jedem Fall sollten Sie das Schadensereignis detailliert dokumentieren und sich Ihre Beeinträchtigungen, also zum Beispiel das Schleudertrauma, ärztlich bescheinigen lassen. Schrecken Sie nicht vor der Geltendmachung Ihres Rechts zurück, weil sich die gegnerische Versicherung zunächst zur Zahlung weigert. Unfallbedingte Nackenschmerzen können ebenso ersatzpflichtig sein wie ein Tinnitus oder Konzentrationsstörungen.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier die vermeintliche Teilhaftung des Verunfallten, welche bei Auffahrunfällen aufgrund von Fahrlässigkeit häufig vorhanden ist.
Wann der Chef Schmerzensgeld zahlt: Schadensersatz beim Arbeitsunfall
Auch ein Arbeitsunfall kann unter Umständen anspruchsbegründend wirken. Allerdings ist dafür nicht die Berufsgenossenschaft zur Verantwortung zu ziehen, da diese in der Regel kein Schmerzensgeld zahlt. Stattdessen können der Chef oder der leitende Kollege herangezogen werden.
Allerdings sind der Einstandspflicht des Chefs sehr enge Grenzen gesetzt. So kommt grundsätzlich kein immateriell begründeter Schadensersatz in Betracht, wenn das Schadensereignis im Rahmen von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten eintrat.
Gemäß § 104 des Siebten Buches vom Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) setzt die Leistungspflicht in Form des Schmerzensgeldes ein vorsätzliches Handeln voraus. Der verunfallte Arbeitnehmer steht dann vor der Herausforderung, nachzuweisen, dass sein Vorgesetzter oder ein Kollege den Unfall gewollt und gebilligt hat. Eine Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist dabei jedoch nicht automatisch mit Vorsatz gleichzusetzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheitsmissachtung vorsätzlich erfolgt, da sich dieser Wille meist nicht auf die Verursachung eines Unfalls bezieht.
Ob leicht, schwer oder gefährlich – Die Bedeutung der Körperverletzung beim Schadensersatz
Insbesondere bei der Frage, wann eine Körperverletzung Schmerzensgeld begründet, geraten bei so manch einem die verschiedenen Rechtsgebiete durcheinander. Denn bei einer solchen Konstellation werden sowohl Belange des Strafrechts als auch des Zivilrechts berührt. Daher gilt es hier, klar zu trennen, welche Elemente innerhalb welchen Bereiches zu behandeln sind.
Das Strafrecht ahndet die Straftaten der Körperverletzung gemäß Strafgesetzbuch (StGB). Dabei lassen sich die folgenden Delikte unterscheiden:
- (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB)
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Wird ein Täter vor einem Strafgericht schuldig gesprochen, drohen ihm je nach Delikt bis zu zehn Jahre Haft oder Geldstrafe. Wird letztere angeordnet, ist diese nicht mit dem Schmerzensgeld für eine Körperverletzung zu verwechseln. Denn diese Summe erhält nicht der Geschädigte, sondern die Staatskasse.
Möchte der Verletzte also unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion eine Entschädigung durchsetzen, muss er dies nach den Vorschriften des Zivilrechts bewerkstelligen. Das ist entweder außergerichtlich oder im Rahmen eines Zivilverfahrens möglich.
Eine Anzeige wegen einer Körperverletzung ist ebenso wenig Voraussetzung für einen Antrag auf Schmerzensgeld, wie eine strafrechtliche Verurteilung. Selbst wenn der Täter der Straftat freigesprochen wurde, steht es dem Opfer frei, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Wann Schmerzensgeld für eine Körperverletzung in Frage kommt, ist demzufolge vollkommen unabhängig von der Strafverfolgung der Tat.
Schmerzensgeld nach einer Schlägerei: Kein blaues Auge ohne rechtliche Folgen
Aus Sicht des Strafrechts ist die Schlägerei ein Sondertatbestand der Körperverletzung, denn letztere ist stets Bestandteil dieses Straftatbestandes.
Kennzeichen der Schlägerei sind also:
- Körperverletzung
- mindestens 3 Personen
- Opfer agiert auch selbst als Täter (Gegenseitigkeit der Verletzungshandlungen)
Normiert ist dieses Delikt, welches mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird, in § 231 StGB. Doch wann kann Schmerzensgeld für eine Schlägerei beantragt werden, wenn doch der Anspruchssteller selbst einer anderen Person eine Körperverletzung zugefügt hat?
Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld immer getrennt von der strafrechtlichen Würdigung der Tat zu betrachten. Das heißt, die ihrerseits schädigende Handlung derjenigen Person, die Schmerzensgeld einfordert, muss einen Schadensersatz nicht gänzlich ausschließen. Allerdings wird es der Betreffende schwer haben, sein Recht durchzusetzen, wenn er selbst einen anderen Menschen verletzt hat.
Besser stehen die Chancen, wenn der Verletzte in Notwehr gemäß § 227 BGB gehandelt hat. War also die Körperverletzungshandlung der Person nur darauf gerichtet, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, so kann unter Umständen Schmerzensgeld in voller Höhe zugesprochen werden.
Sündenbock Arzt: Entschädigung durch einen Behandlungsfehler
Die Medizin ist für den Otto-Normalbürger ein Buch mit sieben Siegeln. Daher verlassen sich die meisten Menschen voll und ganz auf die Kompetenz und das Wissen ihrer behandelnden Ärzte. Doch auch einem noch so gut ausgebildeten Mediziner können Fehler unterlaufen.
Das Drastische daran ist jedoch, dass sich ein solches Fehlverhalten beim Patienten oftmals direkt körperlich auswirkt. Daher fragt sich so manch ein Betroffener, wann er Schmerzensgeld von einem Arzt einfordern kann.
Grundsätzlich unterscheidet die Arzthaftung einfache Irrtümer bei der Diagnose und grobe Behandlungs- oder Operationsfehler. Erstere werden eher als Versehen betrachtet, welches nicht ursächlich für die gesundheitlichen Folgen ist.
Soll ein einfacher Diagnosefehler dennoch durch Schmerzensgeld entschädigt werden, obliegt es der Pflicht des Patienten, die dafür nötigen Beweise zu liefern. Nur in seltenen Fällen wird es diesem gelingen, eine Entschädigungssumme ausgezahlt zu bekommen.
Üblicherweise wird Schmerzensgeld nur bei groben Behandlungs- oder Operationsfehlern gezahlt. Gemäß § 630h BGB muss sich dabei ein allgemeines Behandlungsrisiko realisiert haben, welches vom Arzt kontrollierbar war und aufgrund von dessen Fehlverhalten zu einer Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit des Patienten geführt hat.
Interpretiert ein Arzt vorliegende Befunde in einer nicht nachvollziehbaren Weise falsch oder werden nicht notwendige Operationen durchgeführt, hat die betroffene Person das Recht, Schmerzensgeld geltend zu machen.
Auch emotionale Beeinträchtigungen, beispielweise die Entwicklung einer Depression infolge einer langwierigen Behandlung, sowie Fehler im organisatorischen Ablauf, wie ein unnötiger Krankenhausaufenthalt, können schadensrechtlich relevant sein.
Eine wichtige Untergruppe beim Behandlungsfehler bilden zudem schädigende Zahnarzteingriffe. Werden aus medizinisch unerkenntlichen Gründen Zähne gezogen oder Prothesen nicht ordnungsgemäß eingesetzt, kann ein Patient Schmerzensgeld vom Dentisten verlangen.
Hundebiss – Wann der Halter Schmerzensgeld zahlen muss
Für die einen sind sie treuer Freund und Begleiter oder gar festes Familienmitglied, die anderen ärgern sich über deren Hinterlassenschaften auf Bürgersteigen oder sie haben sogar Angst vor ihnen: Hunde.
Leider kommt es ab und zu vor, dass ein Halter sein Tier nicht im Griff hat und dieses einen Passanten angreift. Ein Hundebiss kann dabei für das Opfer verheerende Folgen haben. Denn neben körperlichen Beeinträchtigungen, welche oftmals Narben nach sich ziehen, die den Betroffenen den Rest seines Lebens an den Vorfall erinnern, sind psychische Langzeitschäden keine Seltenheit.
Gebissene Menschen entwickeln häufig eine Angst vor den Vierbeinern, meiden den Ort, an dem es zu der Attacke kam, oder halten sich generell von Grünflächen und Parks fern. Das stellt dann eine mitunter erhebliche Einschränkung der Lebensqualität dar, weil der Betroffene seinen Alltag nicht mehr wie gewohnt begehen kann.
Daher lässt das Zivilrecht die Anwendbarkeit des Schmerzensgeldes auch auf den Hundebiss zu. Allerdings geschieht dies nicht auf der Grundlage der Verschuldens-, sondern vor dem Hintergrund der Gefährdungshaftung. Demnach kann ein Hundehalter auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
Selbst, wenn sich das Tier während des Schadensereignisses in der Obhut einer anderen Person befand, bezieht sich die Leistungsverpflichtung auf den Hundehalter.
Nach einem Hundebiss kann der Verletzte neben Schmerzensgeld unter Umständen auch einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Dieser erfüllt sich beispielsweise bei nicht berufstätigen Personen, die aufgrund der erlittenen Verletzungen außer Stande sind, ihren Haushalt zu führen.
Zwischen Körper und Seele: Schadensersatz bei einer Vergewaltigung
Bei einer Vergewaltigung, die einer schadensrechtlichen Betrachtung unterzogen werden soll, sind zumeist Folgen sowohl körperlicher als auch emotionaler Natur zu berücksichtigen. Denn das strafrechtlich in § 177 StGB normierte Delikt verursacht nicht selten psychische Beeinträchtigungen, unter denen das Opfer mitunter Jahre lang leidet.
Derartige Dauerschäden führen in vielen Fällen dazu, dass eine Entschädigung in hohen Summen zugesprochen wird.
Wann kann Schmerzensgeld für eine Vergewaltigung eingefordert werden?
Laut Strafrecht gelten Verhaltensweisen als Vergewaltigung, die entweder außer- oder innerhalb einer ehelichen Verbindung stattfinden und neben dem unfreiwilligen Beischlaf auch anderweitige sexuelle Übergriffe umfassen. Die Opferposition kann von Frauen und Männern gleichermaßen eingenommen sein.
Schädigung der Psyche: Wann deckt das Schmerzensgeld emotionale Wunden ab?
Eine gesunde Psyche ist mindestens ebenso wichtig für ein erfülltes Leben wie körperliche Unversehrtheit. Beide Bereiche stehen zudem in einem wechselwirkenden Verhältnis zueinander. So können sich Stress und Unausgeglichenheit in Kopfschmerzen, Übelkeit oder einem leicht angreifbaren Immunsystem niederschlagen. Umgekehrt lösen eine langanhaltende, schmerzende Verletzung oder ein durch Narben entstelltes Gesicht nicht selten depressive Störungen aus.
Beide Sphären sind also höchst schützenswerte Güter, deren Integrität vom Gesetzgeber durch entsprechende Vorschriften im Staats-, Straf- und Zivilrecht gewährleistet werden soll. Nichtsdestotrotz finden immer wieder widerrechtliche Handlungen statt, die zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen führen und sodann in immateriell begründeten Schadensersatz münden können.
Bei seelischen Beeinträchtigungen besteht jedoch im Schuldrecht eine Nachweisproblematik. Denn im Gegensatz zu Brüchen und ähnlichem lassen sich Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen nur schwer belegen. Wichtigstes Beweismittel stellen hier psychologische Gutachten dar, die dokumentieren, inwiefern ein bestimmtes Schadensereignis die Motorik einer gestörten Psyche in Gang gesetzt hat.
Während die soeben besprochene Vergewaltigung zwischen beiden Bereichen steht, sollen im Folgenden einige Straftatbestände und Erscheinungsformen behandelt werden, bei denen sich das Schmerzensgeld in erster Linie auf emotionale Wunden bezieht.
Mobbing und Beleidigung als Schmerzensgeldgrundlagen
Keine Person kann wohl mit allen ihren Mitmenschen stets auf einer Wellenlänge sein. Sympathie ist kein universelles Empfinden und so gibt es immer wieder Mitbürger, denen man nicht allzu wohl gesonnen ist.
Wenngleich eine solche Klassifizierung vollkommen nachvollziehbar ist, darf sich diese Missgunst nur innerhalb gewisser Grenzen bewegen, ansonsten werden schnell straf- und zivilrechtliche Territorien beschritten.
Typische Ausdrucksformen einer derartigen Grenzüberschreitung sind Beleidigung und Mobbing – beides keinesfalls Kavaliersdelikte.
Wann eine Beleidigung Schmerzensgeld begründet
Der Straftatbestand der Beleidigung findet sich in § 185 StGB und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Äußerung mit ehrverletzendem Inhalt. Typisch sind Geringschätzungen oder Missachtungen einer anderen Person.
§ 253 BGB führt die ersatzpflichtige Verletzungshandlungen auf. Allerdings ist vom Rechtsgut der Ehre oder Persönlichkeit darin nicht die Rede. Dennoch kann auch eine Beleidigung eine Entschädigung begründen. Also wann gibt es Schmerzensgeld?
Das Bundesverfassungsgericht beruft sich für die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu verlangen, auf das Grundgesetz. Dort sind in den Artikeln 1 und 2 die Würde sowie die Persönlichkeitsentfaltung des Menschen geschützt.
Genau diese Grundfesten werden jedoch durch eine Beleidigung negiert, weshalb der zivilrechtliche Anspruch des Schmerzensgeldes Anwendung finden kann. Allerdings muss die in Frage stehende Aussage gewisse Kriterien erfüllen, um anspruchsbegründend zu sein:
- schwerwiegende rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- nicht auf andere Weise zu beseitigen
Es muss also eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Diskreditierung stattfinden, die anderweitig nicht ausgeglichen werden kann. Gerade dieser zweite Aspekt grenzt den Anwendungsbereich des Schmerzensgeldes jedoch erheblich ein.
Mobbing: Schmerzensgeld für eine zielgerichtete Persönlichkeitsverletzung
Eine Form, welche die strafrechtliche Beleidigung annehmen kann, ist die des Mobbings. Letzteres versteht die Rechtsprechung als systematische, zielgerichtete Persönlichkeitsverletzung. Meist finden die dazugehörigen Handlungen über eine gewisse Zeitspanne statt und können punktuelle, wiederholte Beleidigungen beinhalten.
Wann Schmerzensgeld bei Mobbingfällen in Frage kommt, ist von der Erfüllung folgender Kriterien abhängig:
- Vorhandensein eines Verhaltens, welches als Mobbing zu bezeichnen ist (z.B. Beleidigungen, Bloßstellungen usw.)
- Durchführung mehrerer Taten, die im inhaltlichen Zusammenhang des Mobbings stehen
- vorsätzliche Begehung
- Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
- Erheblichkeit der psychischen Verletzungen
Gerade Cybermobbing ist heutzutage von besonderer Wichtigkeit, begünstigt doch die Anonymität des Internets verbale Angriffe auf andere Personen. Ebenso betroffen ist der Arbeitsmarkt. Aufgrund von Konkurrenzdruck und eigenen Existenzängsten werden teilweise eigene Kollegen gemobbt. Auch Arbeitgeber können durch eine wiederholte Warnung vor einer unrechtmäßigen Kündigung ihre Mitarbeiter derartigem psychischem Stress aussetzen, dass dies als Mobbing zu klassifizieren ist.
Das Bundesarbeitsgericht sieht für Mobbingfälle nicht nur die Heranziehung der zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, sondern verweist auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG erfasst dabei unter anderem Tätigkeiten von Kollegen oder Vorgesetzten, die Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderungen, Alter oder sexuelle Identität herabwürdigen, sei es auch ohne die zielgerichtete Ausübung.
Wird ein Schockschaden vom Schadensersatz erfasst?
Nicht immer treten psychische Beeinträchtigungen nur dann auf, wenn ein Täter unmittelbar auf eine Person einwirkt. Möglich sind auch Fälle, in denen das vom Täter ausgelöste Ereignis die Verletzung indirekt bedingt, so zum Beispiel beim sogenannten Schockschaden.
Dieser tritt entweder zu Tage, wenn der Betreffende über die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen in einen Schockzustand verfällt oder wenn er selbst am Unfallgeschehen beteiligt war, unverletzt blieb, aber durch das Erlebnis bleibende psychische Schäden davonträgt. Für denjenigen sowie für dessen Angehörige stellt sich dann nicht selten die Frage: Wann kann Schmerzensgeld bei einem derartigen Schockschaden geltend gemacht werden?
Die Rechtsprechung sieht nur dann Schmerzensgeld vor, wenn die psychische Störung einen eigenen Krankheitswert entfaltet. Es muss sich also um eine Beeinträchtigung handeln, die über das durchschnittliche Maß hinausgeht. Zudem stehen die Chancen dafür, Erfolg bei einem derart gelagerten Schmerzensgeldanspruch zu haben, besser, wenn ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen der verunglückten und der darüber in Schock geratenen Person bestand.
Wie auch bei sämtlichen anderen Anspruchsgrundlagen ist hier der Einzelfall durch die Richter genau zu prüfen. Rechtsberatung und –unterstützung durch einen Anwalt ist hier sehr zu empfehlen, um das Recht für Entschädigung durchsetzen zu können.
Große Schmerzensgeldtabelle mit konkreten Verletzungsbeispielen
Zum Abschluss dieses Ratgebers haben wir für Sie eine umfassende Schmerzensgeldtabelle zusammengestellt, welche alphabetisch sortiert diverse Verletzungen aufzeigt, die im Rahmen eines Unfalls, einer Körperverletzung, eines Hundebisses und allen weiteren aufgeführten Anspruchsgrundlagen vorliegen können.
Diese bei weitem nicht abschließende Übersicht verschafft Ihnen nicht nur einen Eindruck darüber, wann Schmerzensgeld möglich ist, sondern welche Höhe die Entschädigung dabei erreichen kann.
Verletzung | Schmerzensgeldsumme | Gericht, Jahr, Aktenzeichen (Az.) |
---|---|---|
Physische Verletzungen |
||
KOPF |
||
AUGENVERLETZUNG | ||
Totalerblindung | ca.256.000 Euro | OLG* Frankfurt, 1996, Az. 23 U 171/95 |
leichte Augenverletzung durch Glassplitter | ca.4.000 Euro | LG* Köln, 2007, Az. 16 O 314/04 |
Brennen und Jucken der Augen nach einer Pfefferspray-Attacke | 500 Euro | AG* Menden, 2013, Az. 4 C 363/12 |
GEHIRNERSCHÜTTERUNG | ||
schwere Gehirnerschütterung mit dauerhaften Kopfschmerzen | ca. 5.600 Euro | OLG Hamm, 1984, Az. 13 U 297/83 |
Gehirnerschütterung mit Kopfschmerzen, Platzwunde und Blutergüssen | ca. 1.500 Euro | AGLudwigshafen am Rhein, 2000, Az. 2 eC 32/89 |
Leichte Gehirnerschütterung | ca. 100 Euro | AG Köln, 1980, Az. 264 C 30/80 |
JOCHBEINBRUCH | ||
schwere Jochbeinfraktur und Polytrauma | ca. 15.000 Euro | OLG Köln, 1990, Az. 20 U 247/89 |
Jochbein- und Ellenbogenfraktur, Gehirnquetschung | 5.400 Euro | LG Duisburg, 2005, Az. 8 O 406/02 |
Jochbeinfraktur und Zahnverlust | ca. 2.100 Euro | AG Bensheim, 1994, Az. 6 C 956/93 |
KIEFERBRUCH | ||
Oberkieferfraktur sowie Verletzungen an Stirn, Wangen, Nase und Oberlippe, Zahnverlust | ca. 33.000 Euro | OLG Koblenz, 1999, Az. 12 U 729/98 |
Oberkieferfraktur, Gesichtsverletzungen | ca. 13.000 Euro | OLG Hamm, 1995, Az. 3 U 60/95 |
verspätete Kieferfrakturdiagnose (Behandlungsfehler) | 500 Euro | OLG Köln, 2014, Az. 5 U 86/13 |
NASENBEINBRUCH | ||
Nasenbeinfraktur mit dauerhafter Geruchsbeeinträchtigung, Gesichtsschädelfraktur, Lungenquetschung, Schnittwunden, Prellungen | ca. 15.300 Euro | LG Hamburg, 2000, Az. 306 O 333/97 |
Nasenbeinfraktur, Backenzahnfraktur und –verlust, Prellungen und Schürfwunden | 2.000 Euro | AG Mannheim, 2013, Az. 12 C 208/10 |
Nasenbeinfraktur | ca. 100 Euro | LG Zweibrücken, 1991, Az. 3 S 10/91 |
NARBE IM GESICHT | ||
Narbe über dem Auge, Kiefer- und Jochbeinfraktur, Zahnverletzung | ca. 8.600 Euro | OLG Koblenz, 1985, Az. 12 U 138/85 |
Gesichtsnarbe durch Platzwunde, Prellungen | ca. 4.000 Euro | LG Hanau, 1995, Az. 2 S 299/95 |
Narbe wegen Wangenverletzung | ca. 1.500 Euro | AG Weiden, 1997, Az. 3 C 1342/97 |
PLATZWUNDE AM KOPF | ||
große Kopfplatzwunde, leichtes Schädelhirntrauma und Prellungen | ca. 3.000 Euro | AG Meppen, 1992, Az. 8 C 1062/90) |
Kopfplatzwunde und Prellung | 800 Euro | OLG Nürnberg, 2009, Az. 1 U 1878/08 |
Kopfplatzwunde, Prellungen und Schürfwunden | 0 Euro | OLG Frankfurt am Main, 2000, Az. 24 U 45/98 |
SCHÄDELHIRNTRAUMA | ||
Schädelhirntrauma 3. Grades, Gehirnblutungen | ca. 265.300 Euro | LG Detmold, 2003, Az. 9 O 265/98 |
schweres Schädelhirntrauma, Hüft- und Unterschenkelfraktur | 45.000 Euro | OLG Naumburg, 2003, Az. 4 U 136/03 |
Schädelhirntrauma 1. Grades mit posttraumatischen epileptischen Anfällen | ca. 38.300 Euro | OLG Berlin, 2001, Az. 12 U 971/00 |
TINNITUS | ||
mittelschwerer Tinnitus und Prellungen | 12.000 Euro | OLG Naumburg, 2013, Az. 1 U 97/12 |
Tinnitus mit Gehörminderung und HWS-Syndrom | ca. 6.100 Euro | AG Merzig, 2002, Az. 3 C 768/00 |
Tinnitus | 0 Euro | LG Nürnberg, 2004, Az. 6 O 4537/03 |
ZAHNVERLUST | ||
erheblicher Zahnverlust von 10 Zähnen | ca. 15.300 Euro | OLG Hamm, 2002, Az. 3 U 107/00 |
Zahnverlust von 4 Zähnen | 2.000 Euro | OLG Köln, 2002, Az. 3 U 116/00 |
Zahnverlust durch Ziehen eines Weisheitszahnes | ca. 200 Euro | AG Augsburg, 1986, Az. C 736/84 |
RUMPF |
||
BÄNDERRISS | ||
Kniebänderriss, Beinvenenthrombose, Sprunggelenkfraktur, Prellung, Blutergüsse, posttraumatische Depression | 55.000 Euro | OLG Berlin, 2013, Az. 22 U 270/12 |
Innenmeniskusriss, Innenbandriss am Kniegelenk | ca. 7.000 Euro | OLG Oldenburg, 1991, Az. 4 U 83/90 |
Meniskusriss, Entzündung am Kniegelenk | 700 Euro | LG Münster, 2009, Az. 8 O 34/09 |
BECKENBRUCH | ||
komplexer Beckenbruch mit Fraktur des Hüftgelenks | 57.000 Euro | OLG München, 2008, Az. 10 U 3298/08 |
Beckenfraktur, Fußverletzung, Knieprellungen und Unfallschock | ca. 15.000 Euro | OLG Koblenz, 1992, Az. 12 U 1738/90 |
Beckenfraktur, Prellungen, Unfallschock | ca. 2.000 Euro | LG Aschaffenburg, 1979, Az. 1 O 431/178 |
BRUSTBEINBRUCH | ||
schwere Brustbeinfraktur, Hand-, Rippen- und Wirbelfrakturen | ca. 10.000 Euro | LG Deggendorf, 1987, Az. 2 O 439/87 |
Brustbeinbruch, Schleudertrauma | 5.000 Euro | OLG München, 2013, Az.10 U 3314/12 |
Brustbeinbruch und -prellung | ca. 1.000 Euro | AG Frankfurt, 1994, Az. Hö 3 C 242/94 |
ELLENBOGENBRUCH | ||
Ellenbogenfraktur, Bänderriss, Mittelhandfraktur, Lungenprellung, Schulterverletzung, Gehirnerschütterung | ca. 36.000 | LG Hildesheim, 1994, Az. 3 O 318/94 |
Ellenbogen- und Armfraktur | ca. 3.000 Euro | OLG München, 1986, Az. 27 U 384/85 |
Ellenbogenfraktur | ca. 800 Euro | AG Bochum, 1993, Az. 65 C 393/93 |
HWS-ZERRUNG | ||
HWS-Zerrung und Lendenwirbelsäulenverletzung | ca. 1.500 Euro | LG Köln, 1979, Az. 2 O 259/76 |
Zerrung der HWS und Prellung | ca. 400 Euro | AG Garmisch-Partenkirchen, 1990, Az. 7 C 196/90 |
leichte HWS-Zerrung | 0 Euro | LG Karlsruhe, 2007, Az. 5 O 313/06 |
PRELLUNG | ||
Steißbein- und Beckenprellungen und HWS-Stauchungen sowie Blutergüsse | ca. 14.000 Euro | OLG Hamm, 2001, Az. 13 U 136/99 |
Schulterprellung und HWS-Syndrom | 5.000 Euro | OLG Köln, 2003, Az. 12 U 267/00 |
Rückenprellung, Hautabschürfung | ca. 50 Euro | AG Frankfurt am Main, 1995, Az. 29 C 2280/94 - 46 |
RIPPENBRUCH | ||
Rippenserienfraktur, Schlüsselbeinfraktur und Gesichtsverletzung | ca. 17.900 Euro | OLG Hamm, 1994, Az. 27 U 15/94 |
Rippenfraktur und Oberarmprellung | ca. 1.000 Euro | AG Schleiden, 1995, Az. 2 C 722/95 |
Rippenfraktur, Nackenzerrung und Schulterschmerzen | ca. 900 Euro | AG Hamburg, 1990, Az. 646 C 52/90 |
SCHLEUDERTRAUMA | ||
Schleudertrauma mit erheblichem Dauerschaden | ca. 12.800 Euro | OLG Hamm, 1993, Az. 6 U 58/89 |
Schleudertrauma, Knieprellung, Brustbeinprellung, Blutungen in 22. Schwangerschaftswoche | ca. 4.100 Euro | OLG Stuttgart, 1990, Az. 11 U 136/89 |
leichtes HWS-Schleudertrauma, Schädelhirntrauma, Prellungen und Schürfwunden | ca. 1.300 Euro | AG Seligenstadt, 1993, Az. 1 C 555/93 |
SCHLÜSSELBEINBRUCH | ||
Schlüsselbein- sowie schwere Becken- und Rippenfrakturen | ca. 41.000 Euro | LG München, 2002, Az. 9 O 14070/00 |
Bruch des Schlüsselbeins und Knieprellung | ca. 6.000 Euro | LG Wiesbaden, 1988, Az. 2 O 30/87 |
Schlüsselbeinbruch | 0 Euro | AG Berlin, 2004, Az. 101 C 3400/03 |
SCHULTERGELENKSPRENGUNG | ||
Schultergelenksprengung mit Schulterversteifung | ca. 15.000 Euro | OLG Hamm, 2000, Az. 6 U 208/99 |
Schultergelenksprengung mit Behandlungsfehler | 8.000 Euro | OLG Hamm, 2014, Az. 26 U 152/13 |
Schultergelenksprengung mit HWS-Syndrom, Prellungen und Schürfwunden | ca. 1.500 Euro | AG Westerstede, 2000, Az. 24 C 615/00 |
SCHULTERLUXATION | ||
Schultergelenkluxation, Organ- und Ellenbogenverletzung, Rippenserienfraktur, HWS-Syndrom | 65.000 Euro | OLG Köln, 2010, Az. 4 U 9/09 |
Schulterluxation mit Sehnenverletzung | ca. 1.100 Euro | AG Leer, 1996, Az. 1608-07 a C 19/96 |
Schultergelenkluxation | 0 Euro | AG Jülich, 2009, Az. 4 C 106/08 |
SPRUNGGELENKSFRAKTUR | ||
Sprunggelenksfraktur | ca. 13.000 Euro | OLG Celle, 1983, Az. 3 U 43/83 |
Sprunggelenkluxationsfraktur, Wadenbeinfraktur | ca. 8.000 Euro | OLG Hamm, 2002, Az. 9 U 49/02 |
Sprunggelenks- und Unterschenkelfraktur | ca. 1.000 Euro | LG Bochum, 1995, Az. 10 S 41/95 |
Psychische Verletzungen |
||
BELEIDIGUNG | ||
schwere Geringschätzung bei öffentlichen Auftritten und im Internet | 10.000 Euro | LG Berlin, 2011, Az. 27 O 393/11 |
rassistische Äußerungen | ca. 360 Euro | AG Schwäbisch Hall, 1995, Az. 1 C 824/94 |
Geringschätzung durch Worte und Gesten (Stinkefinger) | 100 Euro | AG Bremen, 2012, Az. 9 C 306/11 |
MOBBING | ||
Mobbing durch nicht gerechtfertigte Aufgabenentziehung vom Arbeitgeber, Schikane und Degradierung des Arbeitnehmers | 53.000 Euro | ArbG* Leipzig, 2012, Az. 9 Cs 3854/11 |
Mobbing in 34 Fällen innerhalb eines Jahres mit Beleidigungen, sexuellen und verbalen Angriffen | 17.500 Euro | ArbG Eisenach, 2005, Az. 3 Ca 1226/03 |
Ausgrenzung aus dem Arbeitsprozess durch mehr als 16-monatige Unterbeschäftigung und Degradierung | 3.000 Euro | LAG* Köln, 2010, Az. 5 Sa 890/09 |
VERGEWALTIGUNG | ||
schwere Vergewaltigung einer schwangeren Schülerin über vier Tage | 100.000 Euro | LG Wuppertal, 2013, Az. 16 O 95/12 |
wiederholte Vergewaltigung durch eigenen Stiefvater | ca. 30.700 Euro | OLG Karlsruhe, 2001, Az. 7 W 17/01 |
Vergewaltigung und sexueller Missbrauch | ca. 5.100 Euro | LG Duisburg, 1988, Az. 9 O 532/87 |
*Legende: ArbG = Arbeitsgericht AG = Amtsgericht LAG = Landesarbeitsgericht LG = Landgericht OLG = Oberlandesgericht |
Ada sagt
Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, diesen Artikel zum Schmerzensgeld mit uns zu teilen. Ich denke, ich kann mit bestimmten Dingen einverstanden sein. Ich werde sie noch einmal überdenken.
Udo K. sagt
Nach der LWS OP ca. 8 Stunden (4.5 h OP danach 3,5 h im Aufwachraum) habe ich starke Schwellungen der rechten Gesichtshälfte festgestellt. Der rechte Wangenknochen war stark angeschwollen und schmerzhaft. Der Kiefer war dick angeschwollen und die Haut offen. Meine Stirn war verletzt. Die Zähne schmerzten so sehr, daß ich die Mahlzeiten nur mit großen Schmerzen zu mir nehmen konnte. Vermutlich war der Untergrund für die OP in Bauchlage nicht genügend vorbereitet.
Welche Chancen bestehen hinsichtlich einer Schmerzensgeldklage?
koerperverletzung.com sagt
Hallo Udo K.,
wir können nicht beurteilen, inwieweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht und wie die Erfolgsaussichten für eine Durchsetzungen aussehen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um dies abzuklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team