In einem gerichtlichen Verfahren, beispielsweise wegen vollendeter oder versuchter Körperverletzung, ist die Vernehmung eines Zeugen ein gängiges und häufig eingesetztes Beweismittel. Ein Zeuge bei Gericht ist eine natürliche Person, die den in Rede stehenden Sachverhalt aus ihrer eigenen Wahrnehmung bekunden kann.
Grundsätzlich ist ein Zeuge, der gerichtlich als solcher geladen wurde, auch dazu verpflichtet, auszusagen. Für bestimmte Verfahrenssituationen gilt allerdings ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Doch was hat es mit diesem Recht im Einzelnen auf sich? Für wen es gilt, wo sich gesetzliche Regelungen finden und ob das Zeugnisverweigerungsrecht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder beim Rotlichtverstoß auch eine Rolle spielt, erfahren Sie, neben weiteren Informationen, in unserem Ratgeber.
FAQ: Zeugnisverweigerungsrecht
Durch das Zeugnisverweigerungsrecht sind die Zeugen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines sonstigen Vorfalls vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen dazu berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Dieses Recht ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Müssten Sie einen Verwandten oder engen Vertrauten (Ehepartner oder Verlobter) etwa bei einer Vernehmung zu einer schweren Körperverletzung belasten, haben Sie das Recht zu schweigen. Darüber hinaus gibt es auch ein berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht, dass unter anderem für Geistliche, Ärzte und Anwälte gilt.
Würden Sie sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten, können Sie vom sogenannten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Inhaltsverzeichnis
Video zum Zeugnisverweigerungsrecht
Was ist ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Zunächst ist mit dem Begriff „Zeugnisverweigerungsrecht“ die Situation gemeint, dass ein Zeuge vor Gericht bzw. vor einer anderen staatlichen Stelle (zum Beispiel der Polizei) dazu berechtigt ist, eine Aussage gänzlich zu verweigern.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses bezieht sich nämlich nicht auf die Aussage in Gänze, sondern lediglich auf einzelne Fragen. Ebenfalls ist das Zeugnisverweigerungsrecht abzugrenzen von dem Begriff des Aussageverweigerungsrechts. Dieser umschreibt das Recht eines Angeklagten, Angaben zu einem ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu machen oder eben zu schweigen.
Gesetzlich geregelt ist das Zeugnisverweigerungsrecht für zivilrechtliche Verfahren in den Paragraphen 383 und folgenden der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO). Im Strafprozess greifen indes die Regelungen der Paragraphen 52 und folgenden der Strafprozessordnung (kurz: StPO): Das Zeugnisverweigerungsrecht darf grundsätzlich den Ermittlungsbehörden, wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft, sowie den Gerichten gegenüber ausgeübt werden.
Bei der Polizei gilt, dass Aussagen grundsätzlich verweigert werden dürfen, egal, ob die Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts vorliegen oder nicht. Sofern dies der Fall ist, darf die Polizei die Sache aber an die Staatsanwaltschaft abgeben. Ihr gegenüber greift das Zeugnisverweigerungsrecht sodann nur unter den einschlägigen Voraussetzungen, auf die wir auf die wir im weiteren Verlauf des Ratgebers noch eingehen werden.
Sinn und Zweck: Warum gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Der Sinn und Zweck, der dem Zeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegt, besteht darin, nahe Angehörige vor Konfliktlagen zu bewahren. Auf der einen Seite loyal gegenüber einem Familienmitglied zu sein und auf der anderen Seite der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage nachzukommen, lässt sich nur schwer vereinen. In der Regel wünscht ein Zeuge einem nahen Angehörigen keine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Auch soll vermieden werden, dass sich ein Zeuge mit seiner Aussage selbst belasten würde.
In welchem Umfang besteht das Recht?
In welchem Umfang das Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, um welches Verfahren es sich im Einzelnen handelt. Nicht jeder geladene Zeuge kann von dem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machen. Stattdessen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Recht greift.
Im Zivilprozess wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und dem aus sachlichen Gründen differenziert. In der StPO wird indes wie folgt unterschieden: Hier gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf einen Dritten aus persönlichen Gründen einerseits und aus beruflichen Gründen andererseits. Hinsichtlich einer Konfliktlage sich selbst gegenüber, gibt es im Strafprozessrecht das eingangs bereits erwähnte Auskunftsverweigerungsrecht.
Auch im Bußgeldverfahren finden die Regelungen der StPO Anwendung. Dies ergibt sich aus § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (kurz: OWiG).
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen im Sinne der ZPO
Zunächst soll das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen näher betrachtet werden. Wer von einem solchen betroffen ist, ergibt sich aus § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ZPO. Darin heißt es:
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
- der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
- Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
- Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
- Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen im Sinne der ZPO
Neben persönlichen kann das Zeugnis auch aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die gesetzliche Regelung, aus der sich das ergibt, ist § 384 ZPO. Danach kann ein Zeuge die Aussage verweigern in Bezug auf Fragen,
- deren Beantwortung zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil führe würde,
- deren Beantwortung die Gefahr birgt, wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
- deren Beantwortung zur Offenbarung des Kunst- oder Gewerbegeheimnis führen würde.
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß StPO
Auch im Strafprozessrecht gibt es eine Regelung, die eine Person zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen berechtigt. Gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO sind, beispielsweise bei einem Verfahren wegen Mordes oder einer sonstigen Straftat, davon betroffen:
- Verlobte des Beschuldigten (bzw. Personen, die das Versprechen eingegangen sind, mit diesem eine Lebenspartnerschaft zu gründen),
- Ehegatten (auch geschiedene),
- Lebenspartner (auch wenn diese aufgelöst wurde),
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder),
- Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Halbgeschwister),
- Verschwägerte bis zum zweiten Grad (Ehegatten der Geschwister, Eltern etc.)
Zeugnisverweigerungsrecht: Ist der Lebensgefährte davon umfasst?
Wie zuvor geschildet, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte, Ehegatten und Personen, die mit dem Beschuldigten eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen sowie für Personen, die das Versprechen eingegangen sind, mit diesem eine Lebenspartnerschaft zu gründen.
Immer wieder stellt sich indes im Rahmen des Strafrechts sowie des Strafprozessrechts die Frage, ob und inwieweit die Regelungen der StPO bzw. die des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) in Bezug auf die zuvor benannten Personengruppen auch für den nichtehelichen Lebensgefährten gelten. Haben auch diese ein Zeugnisverweigerungsrecht oder sind sie von diesem nicht erfasst?
Heutzutage kommt es immer häufiger vor, dass sich Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammenfinden. Damit ist das partnerschaftliche Zusammenleben zweier Personen gemeint, die weder verheiratet noch eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
In Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht gilt trotz ähnlich gelagerter Interessenkonflikte nichtehelicher Lebensgefährten Folgendes: Dem Wortlaut des § 52 StPO nach sind diese von der Regelung nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt. In der Literatur wird diese Auffassung zum Teil kritisiert.
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß StPO
Bestimmte Berufsgruppen sind im Rahmen eines Strafprozesses ebenfalls vom Zeugnisverweigerungsrecht betroffen. Laut der Regelung des § 53 StPO handelt es dabei unter anderem um
- Geistliche (in ihrer Funktion als Seelsorger),
- Verteidiger des Beschuldigten,
- Rechtsanwälte,
- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer,
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Psychologische Psychotherapeuten,
- Apotheker,
- Hebammen,
- Berater für Suchtabhängige,
- Mitarbeiter der Schwangerschaftskonfliktberatung
- Mitglieder des Bundestages, Landtages oder Gleichgestellte.
Für Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, gilt eine Besonderheit: Werden sie von ihrer Schweigepflicht entbunden, besteht das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr.
Fehlende Aufklärung über das Zeugnisverweigerungsrecht
Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es sich verhält, wenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter eine Aussage tätigt, weil von Seiten des Gerichts eine entsprechende Belehrung ausgeblieben ist. Dieser Fall führt zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot. Dies bedeutet, dass das Gericht die getätigte Aussage im Rahmen seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigen darf.
Gleichermaßen verhält es sich, wenn ein Zeuge erst im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, jedoch im Vorfeld schon Aussagen getätigt hat. Diese Situation führt ebenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot. In dem Fall kann selbst ein Vernehmungsprotokoll nicht als Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ebenso wenig wie die Vernehmung desjenigen Beamten, der die Aussage bezeugen könnte.
Abgrenzung zum Aussageverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht wird immer wieder im allgemeinen Sprachgebrauch begrifflich mit dem sogenannten Aussageverweigerungsrecht gleichgesetzt. Allerdings handelt es sich hierbei um zweierlei.
Das Aussageverweigerungsrecht betrifft bei der Strafverfolgung, anders als das Zeugnisverweigerungsrecht, nicht etwa einen geladenen Zeugen, sondern eben den Beschuldigten selbst.
Innerhalb eines Strafverfahrens ist ein solcher nämlich nicht dazu verpflichtet, sich überhaupt zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern bzw. sich selbst zu belasten. Diese Regelung ist Ausfluss des Prinzips „nemo tenetur se ipsum accusare“, was übersetzt bedeutet: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.“
Gesetzlich normiert ist das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten in § 136 sowie 163a StPO. Selbiges gilt gemäß § 55 OWiG auch im Rahmen eines Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten. Beim Zeugenfragebogen gelten also Zeugnisverweigerungsrecht sowie Aussageverweigerungsrecht.
Das Aussageverweigerungsrecht gilt entsprechend der Regelung des § 163a Absatz 4 Satz 2 StPO bereits im Rahmen der polizeilichen Anhörung.
Zeugnisverweigerungsrecht vs. Auskunftsverweigerungsrecht
Wie Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht sind auch Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht voneinander abzugrenzen. Begrifflich werden auch diese immer wieder fälschlicherweise gleichgesetzt oder gar synonym verwandt. Beim Auskunftsverweigerungsrecht handelt es sich indes um das Recht eines Zeugen, auf bestimmte Fragen nicht zu antworten. Auch hierüber ist ein Zeuge zuvor zu belehren. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht während des gesamten Strafverfahrens, also bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dieses stellt den ersten Verfahrensabschnitt im Strafprozess dar.
Ebenso wie das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch das Auskunftsverweigerungsrecht gesetzlich verankert. Zentrale Norm ist hier die Regelung des § 55 StPO. Darin ist festgelegt, dass ein Zeuge die Auskunft auf Fragen verweigern kann, mit deren Beantwortung er entweder sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Norm verweist auf den Paragraphen 52 Absatz 1 StPO, in dem die vom Zeugnisverweigerungsrecht betroffenen Personen bekannt sind. Auf diese bezieht sich mithin auch das Auskunftsverweigerungsrecht.
Zeugnisverweigerungsrecht beim Bußgeldbescheid
Wie bereits erwähnt, spielt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausschließlich im Zivil- und Strafprozess eine Rolle. Auch in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten findet es Anwendung. Ein klassisches Beispiel ist in diesem Kontext der Zeugenfragebogen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die Konstellation kommt im Alltag besonders häufig vor: Jemand wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß geblitzt und es ist klar erkennbar, dass Fahrzeughalter und Fahrer personenverschieden sind. Dies liegt vor allen Dingen immer dann klar auf der Hand, wenn der Fahrer ein Mann und der Halter eine Frau ist (oder umgekehrt). Die Behörde sendet dem Fahrzeughalter sodann einen Zeugenfragebogen zu, um herauszufinden, wer der tatsächliche Fahrer war.
Hierbei gibt es zwei Konstellationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht greift. Zum einen findet es Anwendung, wenn der Auskunftspflichtige Gefahr läuft, sich selbst zu belasten oder aber wenn er einen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig machen würde.
Amer sagt
Guten Tag,
Ich habe Ihren Artikel auf Körperverletzung. Com gelesen. Ich wollte fragen besteht ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht auch wenn der Angeklagte der Ex-Ehemann ist?
Muss die Frau nach deutschem Gesetz dann gegen den Ex Mann Aussagen oder kann sie sich nach deutsche Gesetz auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Freundliche Grüße