Jugendliche und Heranwachsende werden bei Begehung von Straftaten gesondert betrachtet. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet bei bis zu 18-Jährigen stets Anwendungen, bei Heranwachsenden unter 21 Jahren je nach Einzelfall.
Das Jugendstrafrecht ist dabei insgesamt stärker auf den Gedanken der Resozialisierung ausgerichtet. Dementsprechend werden auch bei schwereren Straftaten vergleichsweise mildere Strafen verhängt.
Zudem finden sich im Jugendgerichtsgesetz auch Alternativen zu Geld- und Freiheitsstrafen, allen voran die Zuchtmittel. Welche sind im Jugendstrafrecht bekannt? Welche Funktion erfüllen sie? Und was sind Zuchtmittel überhaupt?
FAQ: Zuchtmittel
Als Zuchtmittel werden bestimmte Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht bezeichnet. Sie finden Anwendung, wenn eine Jugendstrafe nicht angemessen wäre, aber Erziehungsmaßregeln für eine Ahndung nicht ausreichen.
Das Jugendstrafrecht sieht als Zuchtmittel Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarreste vor.
Ja, gemäß dem Jugendgerichtsgesetz besteht etwa bei einer einfachen Körperverletzung die Möglichkeit mehrere Zuchtmittel und/oder Erziehungsmaßregeln nebeneinander anzuordnen.
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Wann werden Zuchtmittel im Jugendstrafrecht angeordnet?
Den Zuchtmitteln ist im JGG ein eigener Abschnitt gewidmet, der insgesamt sechs Paragraphen umfasst: §§ 13 bis 16a JGG. Grundsätzlich kommen Zuchtmittel im Jugendstrafrecht immer dann zur Anwendung, wenn nach Bewertung der Umstände im Einzelfall die Verhängung einer Jugendstrafe nicht geboten erscheint.
Ist also eine strafrechtliche Verfolgung mit herkömmlichen Mitteln nicht verhältnisgemäß, bedarf der Betroffene aber dennoch einer nachdrücklichen Belehrung, kann der zuständige Richter am Jugendgericht einzelne Zuchtmittel anordnen.
Diese erfüllen damit gewissermaßen einen doppelten Zweck: Ahndung einer widerrechtlichen Handlung und Erziehungsmaßnahme.
Was sind Zuchtmittel gemäß JGG?
Im Jugendstrafrecht sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe voneinander zu trennen. Während bei der Jugendstrafe (Freiheits- oder Geldstrafe) der Strafcharakter im Vordergrund steht, sollen Erziehungsmaßregeln wie Weisungen und Heimerziehung vor allem einen resozialisierenden Effekt haben. Die Zuchtmittel selbst liegen irgendwo dazwischen.
Folgende Zuchtmittel werden dabei nach § 13 JGG unterschieden:
Verwarnung (§ 14 JGG)
Bei der Verwarnung erhält der Jugendliche gewissermaßen eine “Standpauke” von dem zuständigen Jugendrichter. In der Praxis genügt der ausdrückliche Hinweis auf die Verfehlungen jedoch allein nur selten, um auch von dem Jugendlichen ernst genommen zu werden. Deshalb wird dieses Zuchtmittel oftmals zusätzlich mit weiteren Zuchtmitteln und/oder Erziehungsmaßregeln verbunden, um der Verwarnung selbst Nachdruck zu verleihen.
Auflagen (§ 15 JGG)
Bei diesem Zuchtmittel handelt es sich gewissermaßen um eine verschärfte Form der Verwarnung, die mit einer Sühneleistung – also einem Ausgleich – verbunden ist. Diese ist dabei direkt auf die begangene Tat ausgerichtet. Bei einer einfachen Körperverletzung etwa werden andere Aspekte im Vordergrund stehen als bei einem Drogendelikt.
Denkbare Auflagen wären etwa die Schadenswiedergutmachung, die persönliche Entschuldigung beim Geschädigten, die Ableistung von Ersatzarbeitsleistungen (“Sozialstunden”) und die Leistung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.
Die Anforderungen müssen jedoch für den Jugendlichen auch zumutbar sein – gerade bezüglich von Zahlungsauflagen.
Kommt der Jugendliche den gemachten Auflagen nicht nach, kann die schuldhafte Weigerung in der Anordnung eines weiteren Zuchtmittels enden: dem Jugendarrest.
Jugendarrest (§ 16 JGG)
Das letzte in § 13 genannte Zuchtmittel, das im Jugendstrafrecht zum Einsatz kommen kann, ist mithin auch eines der wichtigsten: der Jugendarrest. Hierbei handelt es sich gewissermaßen um einen “Schnupperkurs” in Sachen Haftaufenthalt. Die betroffenen Jugendlichen erhalten durch den zeitlich streng begrenzten Aufenthalt in eigens dafür geschaffenen Einrichtungen einen Eindruck von dem Leben in einer Justizvollzugsanstalt. Mit den kriminellen Verurteilten in einer Haftanstalt kommen sie dabei jedoch nicht in Kontakt. Folgende Formen des Jugendarrests sind dabei möglich:
- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest
- “Warnschussarrest” (§ 16a JGG)
Ute O sagt
Bei Strafanwendung von Zuchtmitteln bei Jugendlichen könnte man annehmen es handelt sich um die Prügelstrafe, die ja leider verboten ist. Aber eine Prügelstrafe könnte die Jugendlichen von abhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Anni sagt
Da sollte Ute O doch bitte noch Mal eine große Runde nachdenken mit der Prügelstrafe…..und WARUM sie abgeschafft wurde.
andrea L sagt
eine tolle Idee – eine Körperverletzung mit einer Körperverletzung zu bestrafen …. *ironie off*