Im deutschen Strafrecht gilt hinsichtlich der Verurteilung von Straftätern ein wesentlicher Grundsatz: Der Beschuldigte muss schuldhaft gehandelt haben. Kann ihm keine Schuld an dem begangenen Verbrechen oder Vergehen nachgewiesen werden, so ist eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht möglich.
Um jedoch schuldhaft handeln zu können, bedarf es auf Seiten des Handelnden auch der entsprechenden geistigen und moralischen Reife und Erkenntnisfähigkeit. Nur wer zurechnungsfähig ist, ist auch schuldfähig. Erfahren Sie im Folgenden, wann genau ein Täter als zurechnungsfähig gelten kann.
FAQ: Zurechnungsfähig
Ein Täter gilt gemäß Strafrecht als zurechnungsfähig, wenn dieser seelisch gesund ist und in der Lage dazu ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Darüber hinaus er das 14. Lebensjahr vollendet haben, um die volle Schuldfähigkeit erlangen zu können.
Haben Gutachter und Gericht die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt, drohen keine strafrechtlichen Sanktionen. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Schuld.
Ja, Alkohol kann sich auf die Strafzumessung auswirken. So gelten etwa Personen ab 3,0 Promille in den meisten Fällen als nicht mehr zurechnungsfähig.
Inhaltsverzeichnis
Zurechnungsfähigkeit – Definition nach StGB
Wie bereits angeklungen nimmt die Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht eine wesentliche Rolle ein. Allerdings findet sich im StGB keine explizite Beschreibung, wann ein Täter als zurechnungsfähig gelten kann. Die Bedeutung erschließt sich vielmehr aus den Paragraphen, die die Grenzen der Schuldfähigkeit bestimmen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen:
- verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 21 StGB)
- bedingte Zurechnungsfähigkeit (bei Jugendlichen)
- Unzurechnungsfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Als nicht zurechnungsfähig gelten dabei regelmäßig Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Strafunmündigkeit) und Täter, die aufgrund einer schweren seelischen Erkrankung, Bewusstseinsstörung oder Schwachsinns nicht einsichtsfähig sind. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die nur von einer bedingten Schuldfähigkeit auszugehen, deren Grad in jedem Einzelfall zu prüfen ist.
War der Beschuldigte nur vorübergehend nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder nach dieser Wahrnehmung zu handeln – auch aus einem der zuvor genannten Gründe – ist im Strafrecht die Rede von verminderter Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Nur bei zwei bis drei Prozent der Täter wird auf verminderte Schuldfähigkeit erkannt. Als unzurechnungsfähig gelten meist nur 0,3 Prozent.
Wird die Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol beeinflusst?
Der Einfluss von Alkoholika und anderen Drogen auf den menschlichen Körper ist enorm. Rauschzustände, Enthemmung, erhöhte Risiko- und Gewaltbereitschaft: Nicht selten ist auch bei einer begangenen Körperverletzung ein Rauschmittel beteiligt.
Laut der alljährlichen Polizeilichen Kriminalstatistik lag der Gesamtanteil der im Jahre 2016 unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten bei 7,89 Prozent (9.559 Delikte). In einzelnen Bereichen ist der Anteil sogar besonders hoch, etwa bei Körperverletzungen (26,32 Prozent) oder häuslicher Gewalt (30,29 Prozent).
Doch kann ein Täter durch zu intensiven Alkoholgenuss auch bewirken, dass er nicht als zurechnungsfähig gilt? Grundsätzlich können Rauschmittel aller Art auch die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen. Aber:
Als vermindert schuldfähig kann ein Täter zumeist erst frühestens ab einem Promillewert von 2,0 gelten – und auch das nur im Einzelfall. Ab einem Wert von 2,5 ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich. Erst ab 3,0 Promille ist ein Täter vermutlich nicht mehr zurechnungsfähig. Es handelt sich hierbei jedoch nur um Richtwerte. In jedem Fall bedarf es der Einzelfallprüfung und entsprechender Gutachten.
Elisabeth M sagt
Hallo !
Arbeite im Krankenhaus, und wir haben psychisch kranke Menschen…diese hat mich nun bedroht, und es wird immer schlimmer!
Was kann ich tun, wenn sie mich bedroht, und der Staatsanwalt, bzw. das Gericht sagt, sie ist unzurechnungsfähig .Sie stiehlt und bedroht meine Angestellten…was kann ich tun?
Haben wirklich Verbrecher und Gestörte mehr rechte als der Arbeiter?
Beyer sagt
Das war hilfreich. Dankeschön
Emma sagt
Au, das Thema hatten wir auch schon ganz oft. Bei uns auf den Dörfern gibt es öfter Probleme mit Alkohol. Das Strafrecht fällt dann auch oft.